OGH 13Os26/94

OGH13Os26/9416.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Franz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. Oktober 1993, GZ 27 Vr 942/93-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 24.August 1966 geborene Franz S***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Einweisung liegt zugrunde, daß er am 14.April 1993 unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, seine Mutter durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zur Herausgabe eines Traktorschlüssels zu nötigen trachtete, indem er sagte: "Wennst mir die Schlüssel nicht gibst, dann zünd' ich an" (1.), am landwirtschaftlichen Anwesen seiner Eltern ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen suchte, indem er in der Scheune an zumindest drei Stellen Stroh anzündete (2.) und zwei Gendarmeriebeamte durch gefährliche Drohung an seiner Festnahme zu hindern suchte, indem er, in der rechten Hand ein Küchenmesser haltend, eine Angriffsstellung einnahm und dabei sagte: "Kommt mir nicht zu nahe, ich will nicht mehr in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus!" (3.), wodurch er Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären (erstgerichtliche Spruchfassung diesbezüglich mißverständlich).

Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer formell auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (und mit Berufung). Die Beschwerde geht fehl.

Sie releviert zunächst, das Gericht habe nicht festgestellt, daß er unter dem Einfluß einer seelisch-geistigen Abartigkeit höheren Grades gehandelt habe, übersieht dabei jedoch, daß diese gesetzliche Einweisungsvoraussetzung vom Schöffengericht (wie oben ausgeführt) bereits im Spruch des Einweisungserkenntnisses konstatiert und in den Gründen näher ausgeführt worden ist.

Des weiteren bekämpft die Beschwerde die vom Erstgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose als mangelhaft spezifiziert. Der diese Prognose (§ 21 Abs. 1 letzter Satz StGB) betreffende Ausspruch erweist sich jedoch gemäß § 433 Abs. 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs. 1 StPO, soweit er in tatsächlicher Hinsicht die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten betrifft, als nur mit Berufung bekämpfbare Ermessensentscheidung (ua 16 Os 59/91, 11 Os 13/92; siehe auch 13 Os 46/89). Nur im Rahmen der Berufung sind dabei auch solche Einwände zu beurteilen, mit denen formelle Begründungsmängel der Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht behauptet werden (12 Os 114/92).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung des Betroffenen wir das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 429 Abs. 1 StPO).

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