Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm R***** gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB (mit Beziehung auf § 169 Abs. 1 StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung, wobei er sich mit beiden Rechtsmitteln ausschließlich gegen die vom Erstgericht erstellte Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1, letzter Satzteil, StGB) wendet.
Rechtliche Beurteilung
Der eine derartige Prognose betreffende Ausspruch ist jedoch nach dem § 433 Abs. 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs. 1 StPO, soweit er in tatsächlicher Hinsicht (nur) die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen - und nicht die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen - betrifft, als Ermessensentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar (vgl. ua 16 Os 57/91, 16 Os 59/91, 11 Os 9/92). Auch Einwände - wie im vorliegenden Fall - gegen behauptete (vgl. dagegen allerdings die Urteilsseiten 8 ff) formelle Begründungsmängel der Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht können daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5), sondern allein mit Berufung geltend gemacht werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 429 Abs. 1 StPO).
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