Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin übersieht, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1991, 148; ÖA 1992, 117/UV 38) steht. Danach ist bei der nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG zu treffenden Ermessensentscheidung stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Die Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor, zumal die hier angeordnete Einbehaltung auch keineswegs zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen kann (ÖA 1992, 117/UV 38; 5 Ob 1527/93).
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