OGH 9ObA344/93

OGH9ObA344/932.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Katharina B*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Josef W.Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei Gertrude M*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Otto Schuhmeister ua Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.März 1993, GZ 34 Ra 10/93-15, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.September 1992, GZ 1 Cga 90/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Gemäß den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat - nach anderweitiger Verwendung der bisherigen Hausbesorgerdienstwohnung durch die Klägerin - der Ehegatte der Beklagten anläßlich der Bestellung der Beklagten zur Hausbesorgerin seine Mietwohnung als Hausbesorgerdienstwohnung gegen die Zusage zur Verfügung gestellt, daß der Beklagten und ihrem Ehegatten bei Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses eine gleich große Mietwohnung im Hause zur Verfügung gestellt werde.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Ersatzwohnung auch bei Vorliegen von Kündigungsgründen im Sinne des § 18 Abs 6 HBG zur Verfügung zu stellen ist, da der ohne Berufung auf einen wichtigen Grund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kündigende Hauseigentümer schon kraft Gesetzes (§ 18 Abs 7 HBG) eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen hat, so daß eine auf diesen Fall beschränkte Vereinbarung über die Beistellung einer Ersatzwohnung der Beklagten keinen Ausgleich für den gegenüber dem bisherigen Mietverhältnis doch erheblich verminderten Bestandschutz für die Dienstwohnung geboten hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Aufzählung der Kündigungsgrunde im § 18 Abs 6 HBG nur demonstrativ ist (siehe Arb 10.856; 9 Ob A 316/92) und auch dauernde Dienstunfähigkeit durch Krankheit einen erheblichen Grund im Sinne dieser Gesetzesbestimmung darstellt (siehe JBl 1937, 498; vgl 9 Ob A 186/93). Nur mit der Auslegung, daß die Zusage einer Ersatzwohnung auch für den Fall der Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses nach § 18 Abs 6 HBG gilt, werden daher die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt (siehe 1 Ob 683/88; 1 Ob 563/92; 9 Ob A 51/93).

Da die Vorschrift des § 18 HBG gemäß § 28 HBG nur zu Ungunsten des Hausbesorgers nicht abdingbar ist, kann auch den Revisionsausführungen, die vereinbarte Abweichung zugunsten der Beklagten und ihres Ehegatten verstoße gegen zwingendes Recht, nicht beigepflichtet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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