OGH 10ObS254/93

OGH10ObS254/9318.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Dr.Wilfried Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Rossauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision (richtig Rekurs) der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1993, GZ 31 Rs 55/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.August 1992, GZ 4 Cgs 171/91-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als Revision bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bekämpfte das erstgerichtliche Urteil mit Berufung, die er auf die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens stützte. Er machte den Nichtigkeitgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, weil er zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.8.1992 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei.

Das Berufungsgericht verwarf mit dem Beschluß vom 23.Juni 1993 die Berufung wegen Nichtigkeit, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sei und gab der Berufung des Klägers mit dem Urteil vom gleichen Tag, das mit dem Beschluß in einer Entscheidung verbunden wurde, im übrigen nicht Folge.

Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Berufungsgrund der Nichtigkeit. Der Kläger führt aus, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes begründe es eine Nichtigkeit, daß die Ladung zur mündlichen Streitverhandlung unter der von ihm im Verfahren bekanntgegebenen Anschrift zugestellt worden sei, weil dies nicht seine tatsächliche Wohnadresse gewesen sei. Im übrigen sei dieser Punkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil die Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet sei.

Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes nur in den in dieser Gesetzesstelle genannten Fällen zulässig. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, zählt nicht zu diesem Ausnahmskatalog und ist unanfechtbar (JBl 1962, 560, JBl 1991, 586; SSV-NF 1/36, zuletzt 7.12.1993, 10 Ob S 239/93). Auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Sonderregelung vor.

Die "Revision" des Klägers, die ausschließlich die in Beschlußform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Berufung wegen Nichtigkeit bekämpft, stellt inhaltlich einen Rekurs gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung dar. Dieser ist jedoch - wie oben dargelegt wurde - unzulässig. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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