OGH 3Ob200/93

OGH3Ob200/9312.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag.Geraldine K*****, vertreten durch Dr.Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei ***** Herbert F*****, vertreten durch Dr.Klaus Steiner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Erzwingung unvertretbarer Handlungen (Streitwert S 100.000,--), infolge Revisionsrekurses des Komplementärs der verpflichteten Partei Andrei F*****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 15.November 1993, GZ 5 R 56/93-109, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grünburg vom 3.September 1993, GZ E 945/92-86, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Über den als einzigen Komplementär der Verpflichteten für diese verantwortlichen Andrei ***** F***** wurde rechtskräftig Beugehaft in der Dauer von einem Monat verhängt (ON 44 und 74).

Das Erstgericht wies den Antrag des Revisionsrekurswerbers, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Grünburg vom 1.4.1993, GZ E 945/92-44, und E 945/92-11, bewilligte Exekution (Beugehaft) ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Revisionsrekurswerber eingebrachte Impugnationsklage aufzuschieben, ab.

Das Rekursgericht gab dem von Andrei F***** gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der von Andrei F***** gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 76/93 uva). Da das Rekursgericht dem Rekurs des Andrei F***** nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zu Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der Revisionsrekurs ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; 3 Ob 87/92 uva).

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