OGH 3Ob14/93

OGH3Ob14/9317.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helga F*****, vertreten durch Dr.Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- s. A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9.November 1992, GZ 46 R 1061/92-7, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 17.Juli 1992, GZ 13 E 8007/92-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Über die verpflichtete Partei wird eine Mutwillensstrafe von S 5.000,-- verhängt.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 17.Juli 1992 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei aufgrund mehrerer vollstreckbarer Urteile zur Hereinbringung des Betrags von S 500.000,-- s.A. die Exekution durch Pfändung und Überweisung des der Verpflichteten gegen den Drittschuldner Exekutionsgericht Wien zu dg. 13 E 4374/91 aufgrund des Freiwerdens angeblich zustehenden Anspruchs auf Ausfolgung des als Sicherheitsleistung erlegten Sparbuchs der Creditanstalt-Filiale Schubertring, Konto-Nr. 6066-07-33605, lautend auf Überbringer, mit Losungswort und Stand vom 30.4.1992 von S 221.700,--.

Das Rekursgericht gab dem von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 87/92 uva). Da das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 38/92; 3 Ob 87/92 uva).

In einem wider die Verpflichtete zu AZ 13 E 4374/91 des Exekutionsgerichtes Wien geführten Exekutionsverfahren wurde ein Revisionsrekurs der Verpflichteten aus den gleichen Gründen zurückgewiesen (3 Ob 38/92).

Es mußte der Verpflichteten zumindest seit der Zustellung der diesbezüglichen Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an ihren Rechtsvertreter am 15.Mai 1992 diese Verfahrensrechtslage bekannt sein. Dennoch hat sie am 8.Juli 1992 im Verfahren 13 E 4374/91 des Exekutionsgerichtes Wien erneut einen zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes mittels Revisionsrekurses bekämpft, und wurde deshalb bereits mit Beschluß vom 26.August 1992 über die Verpflichtete eine Mutwillensstrafe von S 3.000,-- verhängt (3 Ob 67/92). Wenn die Verpflichtete nun neuerlich den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft, rechtfertigt dies die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde. Es ist daher nach § 78 EO und § 528 Abs.4 ZPO gegen die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Mutwillensstrafe zu erkennen.

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