OGH 6Ob1019/93

OGH6Ob1019/9322.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 15. Februar 1992 verstorbenen Johann H*****, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft infolge außerordentlichen Rekurses der Noterbin Cäcilia F*****, vertreten durch Dr.Peter und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 29.Oktober 1993, GZ R 417/93-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Noterbin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt 6 Ob 16/91 mwN) dargelegt, daß der im Gesetz geforderte "Durchschnittsertrag" nicht mit dem "Reinertrag" als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand gleichgesetzt werden darf. Mit dem Durchschnittsertrag ist vielmehr nur eine Rechengröße eingeführt, die ermitteln soll, wie viel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt - also abgesehen von Abweichungen im guten und schlechten Sinn - bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann. Es ist das landwirtschaftliche Einkommen zu ermitteln, das ist der Reinertrag vermehrt um den Lohnanspruch der Besitzerfamilie und vermindert um Schuldzinsen und allfällige Versorgungslasten. Die Erbhofeigenschaft ist nicht nach der derzeitigen Form der Bewirtschaftung, sondern nach der objektiven Eignung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu beurteilen, wobei auch der Äußerung der zuständigen Landwirtschaftskammer, die die Vorinstanzen im vorliegenden Fall mitverwertet haben, maßgebliche Bedeutung zukommt.

An diesen Kriterien hat sich durch die Neufassung des Anerbengesetzes durch BGBl 659/1989, durch welches das Erfordernis eines entsprechenden Durchschnittsertrages erheblich reduziert wurde, nichts geändert.

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