Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Dr.Erhard G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508a Abs.2 und § 510 ZPO), weil
1. die Vorinstanzen die vom Vater für die Kinder aus zweiter Ehe bezogene Familienbeihilfe gemäß der Rechtsprechung (4 Ob 517/93) aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden haben und auch nicht nach der Prozentmethode, die zu wesentlich höheren Unterhaltsbeträgen geführt hätte, vorgegangen sind, sondern an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierte Beträge (8 Ob 552/92; 1 Ob 509/93) zuerkannt haben, die die von der Rechtsprechung im allgemeinen angenommene Obergrenze ("Luxusgrenze") des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs (4 Ob 1592/92; RZ 1991/26) nicht erreichen; bei einer Unterhaltsbemessung innerhalb dieser Grenze liegen aber die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG nicht vor (RZ 1991/86);
2. es dem ausdrücklichen Normzweck des § 140 Abs.1 ABGB, die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen zu lassen, widersprechen würde, wollte man den den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsteil dem Alimentationszweck dadurch entziehen, daß der Betrag auf ein Sparbuch gelegt wird;
3. Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechtes den Unterhaltsanspruch nicht schmälern (ÖA 1992, 57) und bei längerer Dauer der Besuche die Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen hat (Schlemmer in Schwimann ABGB § 140 Rdz 75); ob und in welchem Ausmaß eine solche Reduzierung vorzunehmen ist, ist eine Entscheidung, der keine allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (8 Ob 602/90);
4. die Verfassungsgemäßheit des § 12a FamLAG hier nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG ist, weil die Vorinstanzen ohnedies nur rund das Doppelte des Regelbedarfs zugesprochen haben und daher selbst unter der vom Rechtsmittelwerber angestrebten Berücksichtigung der jeweils bezogenen Familienbeihilfe die sogenannte "Luxusgrenze" nicht erreicht würde.
Der Revisionsrekurs war demnach als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage seiner allfälligen Verspätung (Zustellung am 14.9.1993, Postaufgabestempel des Rekurses vom 29.9.1993) einzugehen war.
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