Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 42.752, 50.441 ua), daß ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen kann. Dies bezweifelt auch der Revisionsrekurswerber nicht; er meint nur, die Reduzierung sei konkret nicht gerechtfertigt, weil dem Unterhaltsberechtigten kaum Naturalunterhalt geleistet werde. Ob und in welchem Ausmaß im Einzelfall eine solche Reduzierung vorzunehmen ist, ist eine Entscheidung, der keine allgemeine, darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Der Revisionsrekurs, der bereits vom Rekursgericht nicht zuzulassen gewesen wäre, weil die Voraussetzungen des Art XLI Z 9 WGN 1989 nicht vorliegen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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