OGH 8Ob593/92

OGH8Ob593/9218.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Trude O*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wider die beklagten Parteien 1.) V*****bank G*****, und 2.) A***** Aktiengesellschaft*****, beide vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen S 92.300,28 sA, infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 31.März 1992, GZ R 963/91-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 18. Juli 1991, GZ 9 C 76/91t-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß der erste Satz der Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 28.032,22 samt 11,25 % Zinsen seit 18.1.1991 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ 107 Grundbuch 60.004 Bruck an der Mur zu bezahlen".

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.985,34 (einschließlich S 664,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Fred O*****, der Ehemann der Klägerin, war Eigentümer eines Unternehmens, zu dem die Liegenschaft EZ ***** KG B***** gehörte. Mit Leibrentenvertrag vom 21.6.1971 übertrug er das Unternehmen und die Liegenschaft seinem Sohn Rudolf O*****, der sich verpflichtete, seinem Vater und der Klägerin, seiner Stiefmutter, wertgesicherte Leibrenten zu zahlen und ihnen Einkommensteuer in genau bezeichneter Höhe zu ersetzen. In § 3 Abs 2 bis 8 des Leibrentenvertrages heißt es u. a., Rudolf O***** müsse bei Ableben seines Vaters Leibrentenzahlungen an die nunmehrige Klägerin in der Weise leisten, daß ihr unter Einbeziehung der ihr von der Pensionsversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zukommenden Witwenpension ein Betrag von S 7.500,- netto, 14mal jährlich, verbleibe. Ferner wurde festgehalten, daß Rudolf O***** die Einwilligung zur Einverleibung der Reallast der Versorgungsrente auf der Liegenschaft erteilt. Fred O***** verstarb im Jahre 1979. Im Grundbuch ist auf Grund eines Leibrentenvertrages die Versorgungsrente von monatlich S 7.500,- (14mal jährlich) gemäß § 3 Abs 1 bis 8 dieses Vertrages für die Klägerin verbüchert. Rudolf O***** mußte die Liegenschaft EZ ***** KG B***** aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen. Mit Kaufvertrag vom 28.11.1989 veräußerte er einen Teil der Liegenschaft zum Preis von S 5 Millionen an die zweit- und drittbeklagten Parteien, die sich verpflichteten, die bücherlich einverleibte Reallast der Versorgungsrente der Klägerin von monatlich S 7.500,- (14mal jährlich) in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; es wurde auch vereinbart, daß der Verkäufer für die Übernahme der Versorgungsrente an die Käufer einen Pauschalbetrag von S 2 Millionen leistet und dieser Betrag mit dem von den Käufern an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreis aufzurechnen ist.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin von ihrem Stiefsohn Rudolf O*****, von der V*****bank G***** und von der A***** Aktiengesellschaft ***** G***** die Zahlung eines Betrages von S 122.300,28 sA, weil Rudolf O***** die Leibrente samt Wertsicherung lediglich bis einschließlich Juli 1990 und die Einkommensteuer für 1990 sowie die Vermögenssteuer für die beiden ersten Quartale 1990 bezahlt habe, sodaß der im einzelnen dargestellte Klagebetrag offen sei, für den die zweit- und drittbeklagten Parteien hafteten. Zufolge zwischenzeitiger Zahlung wurde das Klagebegehren sodann auf S 92.300,28 sA eingeschränkt.

Hinsichtlich des zunächst erstbeklagten Rudolf O***** trat in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung Ruhen des Verfahrens ein.

Die zweit- und drittbeklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, sie stünden mit der Klägerin in keinem Vertragsverhältnis und seien daher nicht passiv legitimiert. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages hätten sie nur den reinen Rentenbetrag von S 7.500,- in ihr Zahlungsversprechen übernommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es verwies darauf, daß die Klägerin weder dem Schuldner Rudolf O***** noch den beiden beklagten Parteien gegenüber erklärt habe, in die Schuldübernahme im Sinne des Kaufvertrages vom 28.11.1989 einzuwilligen. Auch eine diesbezügliche stillschweigende Einwilligung liege mangels eines entsprechenden Verhaltens der Klägerin nicht vor. Die beklagten Parteien hafteten daher zwar für einen monatlichen Betrag von S 7.500,- (14mal jährlich) im Umfang der Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB; dem Gläubiger erwachse insoweit aber kein unmittelbares Recht, sodaß die Klägerin als Reallastberechtigte gegen die Eigentümer der Liegenschaft nicht vorgehen könne, sondern sich hinsichtlich ihrer Versorgungsrente an Rudolf O***** wenden müsse. Die grundbücherliche Einverleibung der Reallast ändere daran nichts, da sie dem § 12 GBG widerspreche und daher ohne rechtliche Wirkung sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und sprach ihr in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles einen Betrag von S 28.032,22 sA unter Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung des Mehrbegehrens von S 64.268,06 sA zu. Es erklärte die Revision für zulässig. Auf Grund der von ihm durchgeführten Beweiswiederholung traf es folgende weitere Feststellungen:

Rudolf O***** beauftragte Anton P*****, Gespräche betreffend den Verkauf seiner Liegenschaft zu führen. Dieser und der Vertreter der beklagten Parteien verhandelten in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.Erwin B*****, der später den Kaufvertrag verfaßte. Es ist nicht erwiesen, daß zwischen den Parteien damals eine Willenseinigung darüber zustande kam, daß die Reallast von den beklagten Parteien in einem geringeren Umfang übernommen werden sollte als sie von Rudolf O***** zu erfüllen war.

In seiner Beweiswürdigung erklärte das Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr.B***** habe den Punkt VI des Kaufvertrages, der nach seinem Wortlaut eindeutig für die Übernahme der gesamten Reallast spreche, gewiß anders verfaßt, wenn eine Beschränkung der Zahlungspflicht hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen. Von einem Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, daß er in der Lage sei, den Parteiwillen entsprechend den Regeln der Sprache zu formulieren. Es sei im Verfahren auch kein plausibles Motiv dafür hervorgekommen, warum Rechtsanwalt Dr.B***** im Kaufvertrag einen anderen als den wahren Parteiwillen festgehalten haben sollte.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus:

Im Vertragstext des Leibrentenvertrages komme nicht zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht Rudolf O*****s an das Eigentum an der Liegenschaft geknüpft sein sollte; es sei also nicht die Zahlungspflicht des jeweiligen Liegenschaftseigentümers bedungen worden. Laut Vertrag habe Rudolf O***** nur die persönliche Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente übernommen (persönliche Reallast). Eine grundbücherliche Eintragung dieser bloß obligatorischen Forderung hätte im Hinblick auf § 9 GBG nicht erfolgen dürfen. Diese Eintragung sei daher mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und könne keine Rechtswirkungen erzeugen. Dies bedeute, daß die Reallast nicht schon allein auf Grund des Eigentümerwechsels auf die beklagten Parteien übergegangen sei. Diese seien allerdings laut Punkt 6 des Kaufvertrages an die Stelle Rudolf O***** in dessen Schuldverhältnis zur Klägerin eingetreten. Der Kaufvertrag sei unterfertigt worden. Durch ihre Unterschrift hätten die Kontrahenten den Vertragstext zum Inhalt ihrer verbindlichen Erklärungen gemacht. Aus Punkt VI des Kaufvertrages ergebe sich eindeutig und unmißverständlich, daß die gesamte Reallast übernommen werden sollte. Es sei nicht erwiesen, daß die Kontrahenten mündlich etwas anderes als schriftlich vereinbart hätten. Demnach sei die Reallast schuldrechtlich im gesamten Umfang auf die beklagten Parteien übergegangen. In der Einbringung der vorliegenden Klage könne die erforderliche Zustimmung der Klägerin zu diesem Schuldnerwechsel im Sinne des § 1405 ABGB erblickt werden. Im übrigen stehe auf Grund der unbedenklichen Aussage Günter G*****s fest, daß die Liegenschaft von Rudolf O***** im Oktober 1990 geräumt worden sei. Mangels gegenteiliger Behauptungen habe die Klägerin daher ab November 1990 Anspruch auf die Leistungen laut Leibrentenvertrag durch die beklagten Parteien. Deren Vertreter habe vor dem Berufungsgericht die eingeklagten Beträge der Höhe nach als richtig außer Streit gestellt. Demnach gebührten der Klägerin für die Zeit von November 1990 bis einschließlich Jänner 1991:

1.) Die Leibrentenbeträge (S 37.233,75) abzüglich der Zahlung von S

22.500,- = S 14.733,75;

2.) Die anteiligen Sonderzahlungen = S 6.205,62;

3.) Die anteiligen Zinsen aus vorgenannten Beträgen = S 387,85.

Außerdem stehe der Klägerin die Vermögenssteuer (richtig: Einkommensteuer) für November und Dezember 1990 mit anteiligen S 6.660,- plus S 45,- Zinsen = S 6.705,- zu. Demnach sei ihr ein Gesamtbetrag von S 28.032,22 sA zuzusprechen, ihr Mehrbegehren hingegen abzuweisen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der Klägerin und der beiden beklagten Parteien. Die Klägerin beantragt, in Abänderung der vorinstanzlichen Urteile dem Klagebegehren statt zu geben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die beklagten Parteien beantragen, die Entscheidung

des Erstgerichtes wiederherzustellen.

In der Revision der Klägerin wird ausgeführt, aus Punkt VI des Kaufvertrages gehe deutlich hervor, daß die beklagten Parteien die Versorgungsrente gemäß den näheren Bestimmungen des Leibrentenvertrages in ihr alleiniges Zahlungsversprechen übernehmen und Rudolf O***** diesbezüglich schad- und klaglos halten; es "leistet" auch der Verkäufer für die Übernahme der Reallast an die Käufer einen Pauschalbetrag von S 2 Millionen. Allein aus der wiederholten Verwendung der Zeitform der Gegenwart sei also die Zahlungsverpflichtung dem Wortlaut der Vereinbarung nach mit deren Unterfertigung am 28.11.1989, somit bereits ein Jahr vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Termin, auf die beklagten Parteien übergegangen. Beim Kaufvertrag handle es sich um einen Konsensualvertrag, sodaß die wechselseitigen Verpflichtungen bereits mit dem Vertragsabschluß und nicht erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes entstanden seien. Auch die in Punkt III des Kaufvertrages angewendete Zeitform des Präsens - die Verkäufer "verkaufen und übergeben", die Käufer "kaufen und übernehmen" usw - ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Übernahme der Leibrente erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte. Das gleiche gelte für den Vertragspunkt X. Die Räumung der Liegenschaft habe jedenfalls 3 Monate ab Vertragsunterfertigung zu erfolgen gehabt. Spätestens mit diesem Zeitpunkt müsse der Übergang der Reallastverpflichtung daher als bewirkt gelten. Auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der beklagten Parteien sei schon am 17.7.1990, und zwar sogar im Range der früheren Anmerkung, also lange vor November 1990, erfolgt. Im übrigen treffe die beklagten Parteien auch eine dingliche Haftung für die Reallast ab Einverleibung des Eigentumsrechtes.

Die beklagten Parteien bringen in ihrer Revision vor, die Vertragsklausel: "die Käufer übernehmen die zu .............. einverleibte Reallast der Versorgungsrente von monatlich S 7.500,-

(14mal jährlich) gemäß § 3 Abs 1 bis 8 des Leibrentenvertrages vom 21.6.1971 für Trude O***** in ihr alleiniges Zahlungsversprechen und halten diesbezüglich den Verkäufer schad- und klagslos" enthalte lediglich eine Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB, die auch nicht durch Einwilligung des Gläubigers zu einer Schuldübernahme werden könne. Die beklagten Parteien hätten sich demgemäß lediglich verpflichtet, für Rudolf O***** an die Klägerin zu leisten, ohne daß sie an die Stelle des Schuldners getreten wären. Der Gläubiger, also die Klägerin, könne hieraus gegenüber den Übernehmern keine Rechte ableiten, müsse allerdings die mit Einwilligung des Schuldners erbrachte Leistung annehmen. Im übrigen sei bei Nichtigkeit der Einverleibung der Reallast der kaufvertraglichen Verpflichtung der beklagten Parteien überhaupt die Grundlage entzogen, da diese den Rudolf O***** nur hinsichtlich der einverleibten Reallast schad- und klagslos zu halten hätten.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind gemäß § 502 Abs 1 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; die Revision der Klägerin ist aber nicht, jene der beklagten Parteien ist teilweise gerechtfertigt:

In Punkt VI des zwischen dem (ursprünglich) Erstbeklagten als Verkäufer und den (ursprünglich) zweit- und drittbeklagten Parteien als Käufern geschlossenen Kaufvertrages vom 28.11.1989 betreffend die gegenständliche Liegenschaft EZ ***** KG B***** wurde folgendes vereinbart: "Die Käufer übernehmen die zu C***** einverleibte Reallast der Versorgungsrente von monatlich S 7.500,-- (14 x jährlich) gemäß § 3 Abs 1 und 8 des Leibrentenvertrages vom 21.6.1971 für Trude O***** in ihr alleiniges Zahlungsversprechen und halten diesbezüglich die Verkäufer schad- und klaglos ..."

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den zweit- und drittbeklagten Parteien in Zusammenhang mit dieser Verpflichtungsübernahme nicht geschlossen. Ein Verhalten dieser beklagten Parteien gegenüber der Klägerin, das als stillschweigende Übernahme einer unmittelbaren Leistungsverpflichtung ihr gegenüber gewertet werden könnte, wurde weder festgestellt noch von der Klägerin in erster Instanz behauptet.

Das in Punkt VI des vorgenannten Kaufvertrages von den zweit- und drittbeklagten Parteien gegenüber dem Erstbeklagten abgegebene "Zahlungsversprechen" mit der Erklärung, ihn diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, stellt im Sinne der zutreffenden Revisionsausführungen der beklagten Parteien eine bloße Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB dar. Diese Bestimmung normiert: "Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht." Hieraus folgt, daß nur der Schuldner gegenüber dem Übernehmer Anspruch auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit hat, wogegen dem Gläubiger gegenüber dem Erfüllungsübernehmer kein Forderungsrecht zukommt; dessen Erklärung ist auch nicht an die Adresse des Gläubigers gerichtet (vgl Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3, 2 zu § 1404 mwN). Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in der Entscheidung 4 Ob 530/88 = JBl 1988, 518 ausgesprochen, daß es sich bei der kaufvertraglichen Verpflichtung eines Käufers, eine auf der gekauften Liegenschaft haftende Verbindlichkeit "in voller Höhe in seine eigene Zahlungs- und Verzinsungsverpflichtung zu übernehmen und den Verkäufer diesbezüglich klag- und schadlos zu halten", um eine Erfüllungsübernahme als internen Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten handle, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkungen für den Gläubiger dazu verpflichte, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, die die Schuld in dessen Vermögen bildet. Dem Gläubiger erwachse demgemäß im Sinne des § 1404 2. Satz ABGB unmittelbar kein Recht; der Zweck der Erfüllungsübernahme sei nur die Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger. Im Hinblick auf diesen Vertragszweck liege auch ein echter Vertrag zugunsten Dritter nicht vor, vielmehr handle es sich wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners um einen "unechten Vertrag zugunsten Dritter", für den eben § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordne, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwachse. In gleicher Weise wurde die Erklärung, jemanden "gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten", in der in der Revision der beklagten Parteien zitierten Entscheidung 4 Ob 511/74 als bloße Erfüllungsübernahme ausgelegt (vgl Ertl aaO Rz 5).

Die Klägerin hat hier durch die Einbringung der Klage auch gegen den (ursprünglich) Erstbeklagten als Schuldner des Leibrentenvertrages im übrigen selbst zum Ausdruck gebracht, daß sie ihn weiterhin als ihren Schuldner betrachtet, sodaß eine privative Schuldübernahme durch die (ursprünglich) zweit- und drittbeklagten Parteien im Sinne des § 1405 ABGB demnach nicht in Betracht kommen kann. Einen bloßen Schuldbeitritt hat sie weder behauptet noch kann Punkt VI des Kaufvertrages seinem Wortlaut nach in diesem Sinne ausgelegt werden. Auch in ihrer Klage (Abs 5 letzter Satz) führte sie lediglich aus, daß gemäß dem vorgenannten Vertragspunkt die zweit- und drittbeklagten Parteien "sohin ebenfalls für die gesamte Versorgungsrente haften".

Somit ist als Ergebnis festzuhalten, daß die zweit- und

drittbeklagten Parteien im Sinne des Punktes VI des Kaufvertrages

gegenüber der reallastberechtigten Klägerin keine persönliche Haftung

treffen sollte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen trifft sie auf

Grund der bücherlichen Sicherstellung der gegenständlichen

Versorgungsrente auf der Kaufliegenschaft aber die Sachhaftung für

die Ansprüche der Klägerin. Die Annahme des Berufungsgerichtes, im

Vertragstext des zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer

geschlossenen Leibrentenvertrages komme nicht zum Ausdruck, daß die

Zahlungspflicht des Übernehmers Rudolf O***** an das Eigentum an der

Liegenschaft geknüpft sein sollte, ist im Hinblick auf den

eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 8 des genannten Vertrages ("Zur

Sicherstellung der Versorgungsrente von S 7.500,- bestellt Herr

Rudolf O***** die von ihm übernommene Betriebsliegenschaft EZ 107

............. zum Pfande und erteilt seine ausdrückliche

Einwilligung, daß in derselben zugunsten und auf Lebensdauer

........... der Trude O***** die Reallast der Versorgungsrente in der

Höhe von S 7.500,- ohne sein weiteres Zutun einverleibt werden kann") und der in § 7 Abs 1 des Vertrages enthaltenen diesbezüglichen Aufsandungsklausel zweifellos verfehlt. Es kann aber auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die bücherliche Eintragung dieser Reallast der Versorgungsrente widerspreche der Regelung des § 12 GBG und sei daher als nichtig anzusehen, nicht beigetreten werden.

Von der Lehre und Rechtsprechung wird die vertragliche Begründung von Unterhalts- und Versorgungsleistungen als Reallast grundsätzlich gebilligt (SZ 47/125 mwN; SZ 50/61; 3 Ob 573, 574/81; 3 Ob 103/86 ua) und auch die Eintragung einer Wertsicherung für zulässig angesehen (SZ 32/158; SZ 43/13; 3 Ob 573, 574/81; 3 Ob 103/86 ua). Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes (1 Ob 28-30/81). Nach der Bestimmung des § 12 Abs 1 GBG muß " bei Dienstbarkeiten und Reallasten der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht."

Die Voraussetzung der "möglichst bestimmten" Angabe des Inhaltes und Umfanges der Reallast einer monatlich zu leistenden wertgesicherten Versorgungsrente ist aber jedenfalls erfüllt, wenn, wie hier, der Höchstbetrag ausdrücklich beziffert ist (monatlich S 7.500,- wertgesichert) und lediglich die Verringerung der Last durch Abzug der in ihrer Höhe ohnehin vom Gesetz bestimmten Witwenpension der Reallastberechtigten zu errechnen ist. Somit liegt auch hinreichende Bestimmtheit vor, zumal eben bei Reallasten wie zB auch im Fall von Ausgedingeleistungen (Wohnung, Kost, Brauchgeld usw) wegen ihrer besonderen Natur kein allzu strenger Maßstab ("möglichst bestimmt") angewendet werden kann.

Die zweit- und drittbeklagte Partei trifft demnach auf Grund der wirksamen Verbücherung der Versorgungsrente der Klägerin auf der Kaufliegenschaft die Sachhaftung für die Leistung dieser Rente, worauf in Punkt VI des zwischen ihnen und dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrages allgemein verwiesen wird. Sie haben daher im Sinne der grundsätzlichen Regelung des Punktes X dieses Kaufvertrages ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Kaufliegenschaft mit dieser als Exekutionsobjekt für die Entrichtung der Rente der Klägerin einzustehen.

Der in der Revision der Klägerin vertretenen Ansicht, die Haftung der

zweit- und drittbeklagten Partei bestehe bereits ab Vertragsabschluß,

kann nicht gefolgt werden. Aus der im Kaufvertrag allgemein

verwendeten Zeitform der Gegenwart und den im einzelnen angeführten

Klauseln läßt sich ein diesbezüglicher Schluß keinesfalls ableiten.

Mangels Behauptung und Beweises einer dem Wortlaut des Kaufvertrages

widersprechenden Parteienabsicht ist daher, wie dargestellt, der in

Punkt X des Kaufvertrages vereinbarte Zeitpunkt der tatsächlichen

Übergabe der Kaufliegenschaft auch für den Übergang der Sachhaftung maßgebend.

Somit war der Revision der Klägerin nicht und jener der zweit- und drittbeklagten Parteien lediglich in dem Sinne Folge zu geben, daß sie für die vom Berufungsgericht der Höhe nach zuerkannte Klageteilforderung zwar nicht persönlich wohl aber mit der belasteten Kaufliegenschaft voll haftet.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.

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