OGH 8Ob17/93

OGH8Ob17/9314.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der antragstellenden Partei Republik Österreich (Bezirkshauptmannschaft G*****), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die Antragsgegnerin Gustav W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.August 1993, GZ 2 R 178/93-8, womit infolge Rekurses der antragstellenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 28.Juli 1993, GZ 20 Nc 364/93-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem am 14.7.1993 beim Konkursgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, über das Vermögen der Gustav W***** GesmbH in N***** das Konkursverfahren zu eröffnen.

Das Konkursgericht wies den Antrag ab.

Aufgrund Rekurses der Antragstellerin hob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Konkursgericht zurück. Es erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig und führte zur Begründung aus, die Aufnahme eines Rechtskraftvorbehaltes in den Aufhebungsbeschluß sei deswegen nicht erfolgt, weil hinsichtlich der für die Eröffnung des Konkursverfahrens erforderlichen Antragsvoraussetzungen eine gesicherte Rechtsprechung vorliege.

Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhebt die Antragsgegnerin ein als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das aus nachstehenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 171 KO sind im Konkursverfahren die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Nach der Anordnung des § 527 Abs 2 ZPO ist gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß, womit der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, ein Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat.

Im vorliegenden Falle liegt ein derartiger rekursgerichtlicher Ausspruch nicht vor, das Rekursgericht hat vielmehr im Gegenteil erklärt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch fehlten.

Der Aufhebungsbeschluß ist somit unanfechtbar und demgemäß auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs dagegen ausgeschlossen (7 Ob 519/93; 8 Ob 609/93 uva).

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