Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht der vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil vom 5.3.1993, ON 84, gerichteten Berufung Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Einen Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, daß gegen den Aufhebungsbeschluß Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, nahm das Berufungsgericht nicht auf, und begründete dies in den Entscheidungsgründen damit, daß die hiefür in Abs 2 leg cit geforderten Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen, weil zur entscheidungswesentlichen Frage der Warnpflicht bereits die zu 8 Ob 579/90 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 64 vorliege.
Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der auf die Bestimmung des § 502 Abs 1 ZPO gestützte Rekurs der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen:
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Sinne dieser Gesetzesstelle ergangenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies im Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hat, weil es die Voraussetzungen des § 519 Abs 2 ZPO für gegeben erachtete.
Im vorliegenden Falle unterließ das Berufungsgericht einen derartigen Ausspruch mangels Vorliegens der geforderten Voraussetzungen. Demgemäß ist aber sein Aufhebungsbeschluß unanfechtbar und daher auch ein außerordentlicher Rekurs dagegen ausgeschlossen (7 Ob 519/93).
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