Spruch:
Beiden Revisionen wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, welche in Ansehung der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens von 14,75 % aus S 10,422.451,15 für den 22.10.1991 als unangefochten unberührt bleiben, werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die klagende Bank-AG hat dem Kaufmann Reinhard T*****, dem Bruder der beiden Beklagten, mit Kreditvertrag vom 17.4.1980 zu Konto-Nr.***** einen Kontokorrentkredit von S 4,000.000,-- und einen Wechselkredit von S 2,000.000,-- eingeräumt. Für den Kontokorrentkredit wurde, vorbehaltlich der Berichtigung aufgrund Veränderungen am Geld- und Kapitalmarkt, eine Verzinsung von 11 % p.a. netto bei vierteljährlicher Abrechnung zuzüglich 1/8 % Kreditprovision vierteljährlich vereinbart. Über Aufforderung der Klägerin, die eine weitergehende Besicherung der per 20.2.1981 mit S 3,883.500,26 aushaftenden Kredite anstrebte, fertigte unter anderen Maria T*****, die Mutter des Kreditschuldners und der Beklagten, die Wechselverwendungserklärung Beilage B (der Klägerin zugekommen am 18.5.1981) und das Blankowechselakzept Beilage 11 (der Klägerin zugekommen am 9.12.1981). Die Wechselverwendungserklärung hatte folgenden wesentlichen Inhalt:
"Aufgrund der getroffenen Kreditvereinbarungen habe(n) ich (wir) Ihnen ein Blankoakzept übergeben, das Sie wie folgt verwenden können:
1. Zur leichteren Einbringlichmachung Ihrer mir (uns) gegenüber nach Fälligkeit allenfalls noch unberichtigten Forderungen, mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung, Garantien, Provisionen, Zinsen, Spesen oder einem sonstigen Rechtstitel herrühren. Sie sind berechtigt, das Blankoakzept in Höhe Ihrer noch offenen Forderungen auszufertigen, fälligzustellen und geltend zu machen, soferne ich (wir) trotz zweier eingeschriebener an meine (unsere) letzte Ihnen bekannte Anschrift gerichteter Mahnungen meinen (unseren) Ihnen gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte(n). Es stehen mir (uns) im Falle einer derartigen Ausfertigung und Verwendung durch Sie keine wie immer gearteten Einwendungen zu. Für die Festsetzung der Höhe der im Ausstellungszeitpunkt zustehenden Forderungen und Ansprüche samt Anhang gelten die Bücher der S*****-Bank Aktiengesellschaft als ausschließlich maßgebend und ich (wir) gestehe(n) denselben mir (uns) gegenüber volle Beweiskraft zu.
2. Zu Mobilisierungszwecken. In diesem Falle sind Sie verpflichtet, das Akzept bei Fälligkeit selbst einzulösen, soferne zu diesem Zeitpunkt das Kreditverhältnis aufgrund der Vereinbarungen nicht abgelaufen sein sollte. Ich (wir) bin (sind) verpflichtet, Ihnen in diesem Falle einen neuen nach Ihren Vorschriften ausgefertigten Deckungswechsel zu übergeben. Die Wechselspesen gehen zu meinen (unseren) Lasten. .... Im übrigen bestätige(n) ich (wir) den Erhalt Ihrer "Allgemeinen Geschäftsbedingungen - in der derzeit gültigen Fassung - , die ich (wir) vollinhaltlich anerkennen."
Über diese Wechselverwendungserklärung hinaus gab es keine weiteren Vereinbarungen betreffend die Vervollständigung des Wechselblanketts.
Die beiden Beklagten haften für die Verbindlichkeiten ihrer Mutter Maria T***** aufgrund der nach ihrem Tod am 1.1.1983 zu A ***** des Bezirksgerichtes I***** abgegebenen unbedingten Erbserklärungen solidarisch.
Am 2.10.1986 wurde über das Vermögen Reinhard T*****s zu S ***** des Kreisgerichtes L***** der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete dort ihre Forderung aus dem gegenständlichen Kredit mit S 6,184.949,02 an.
Mit Klage vom 5.7.1985 nahm die Klägerin Reinhard T***** und seine beiden hier beklagten Brüder unter anderem wegen eines Betrages von S 6,555.461,64 s.A., welcher nach Aufkündigung per 31.3.1985 auf dem hier strittigen Konto aushafte, in Anspruch. Während gegen Reinhard T***** am 11.9.1985 ein Versäumungsurteil erging, wurde die Klage gegen die beiden hier Beklagten in Ansehung dieses Kontos in drei Instanzen abgewiesen. Nach Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes am 4.9.1991 vervollständigte die Klägerin am 18.10.1991 den seinerzeit von Maria T***** als Annehmerin mitunterfertigten Blanko-Wechsel durch Einsetzung des Betrages von S 10,475.529,76 und des Verfallstags 22.10.1991.
Die Republik Österreich, die dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten ist, haftet den beiden Beklagten aufgrund rechtskräftigen Urteiles für den Schaden, der ihnen aufgrund der unbedingten Erbserklärung infolge unrichtiger Belehrung durch den Gerichtskommissär entstanden ist.
Mit ihrer am 22.10.1991 beim Erstgericht eingelangten Wechselklage machte die Klägerin den Anspruch aus dem vervollständigten Blanko-Wechsel, in der Folge eingeschränkt auf S 10,422.451,15, samt 6 % Zinsen seit 22.10.1991 und 1/3 % Wechselprovision gegen die beiden Beklagten geltend. Sie dehnte sodann das Zinsenbegehren auf 14,75 % seit 22.10.1991, jeweils zum Quartalsende kapitalisiert und 1/8 % Kreditprovision aus, da außerhalb der Wechselverpflichtung ein höherer Zinsfuß vereinbart worden sei. Der Blankowechsel sei der Klägerin zur Sicherung aller ihr nach Fälligkeit zustehenden Forderungen aus dem Kreditverhältnis übergeben worden; sie habe ihn vereinbarungsgemäß ausgestellt.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragten die Klageabweisung und wendeten ein: Maria T***** habe sich nur gefälligkeitshalber für die Kreditschuld ihres Sohnes wechselmäßig verpflichtet. In der Wechselwidmungserklärung sei vereinbart gewesen, daß das Blankoakzept fälligzustellen und geltend zu machen sei, wenn trotz zweier eingeschriebener Mahnungen der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werde. Nach fruchtlosem Verstreichen der vom Klagevertreter bis 16.11.1984 eingeräumten Zahlungsfrist sei daher der letzte Tag der Frist als schlüssig vereinbarter Verfallstag anzusehen. Es werde daher ausdrücklich Verjährung der Wechselforderung eingewendet. Jedenfalls seien aber von der Klägerin auf das Konto geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt worden und werde nur der geringere der Wechselhingabe zugrundeliegende Betrag geschuldet.
Das Gericht erster Instanz erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von S 10,422.451,15 samt 14,75 % Zinsen p.a. seit 23.10.1991, jeweils zum Quartalsende kapitalisiert, 1/8 % Kreditprovision und 1/3 % Wechselprovision zu bezahlen und wies das Zinsenmehrbegehren von 14,75 % aus S 10,422.451,15 für den 22.10.1991 ab. Wie schon im Vorverfahren bindend festgestellt worden sei, habe die Mutter der Beklagten eine sogenannte "verkleidete Wechselbürgschaft" übernommen. Es handle sich dabei um eine Sicherungsabrede eigener Art, die von einer Bürgschaft oder einem Schuldbeitritt verschieden sei. Die Haftung gegenüber dem Wechselinhaber richte sich ausschließlich nach dem Skripturakt. Der Wechsel sei als Deckungswechsel zu werten, der dadurch charakterisiert sei, daß er der Sicherstellung ungewisser Ansprüche oder von Ansprüchen noch ungewisser Fälligkeit diene. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes könne eine Wechselverbindlichkeit aufgrund eines Deckungswechsels nur geltend gemacht werden, wenn durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselschuldners entstanden sei. Dieses Faktum sei im gegenständlichen Fall in der in der Wechselverwendungserklärung näher umschriebenen Sicherungsabrede zu sehen. Der Blankettnehmer dürfe den Verfallstag nur innerhalb der Grenzen besonderer Vereinbarungen oder der Verkehrssitte wählen. Es widerspreche der Verkehrssitte, einen Verfallstag zu wählen, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen worden sei, bereits verjährt sei. Im gegenständlichen Fall bestehe aber weder eine Abrede über die Fälligstellung der Wechselforderung, noch sei die für Kreditforderungen geltende 30jährige Verjährungsfrist abgelaufen; es liege auch kein Gefälligkeitswechsel vor. Die Klägerin habe auch nicht gegen sie treffende Schutz-, Aufklärungs- und Warnpflichten verstoßen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil, welches hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens für einen Tag unberührt blieb, dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von S 6,000.000,-- samt 1/3 % Wechselprovision und 6 % Zinsen seit 23.10.1991 zu bezahlen, das Mehrbegehren von S 4,422.451,15 samt 1/3 % Wechselprovision, 8,75 % Zinsen aus S 10,422.451,15 seit 23.10.1991, jeweils zum Quartalsende kapitalisiert, sowie 1/8 % Kreditprovision jedoch abwies. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei für Maria T***** nur verläßlich erkennbar gewesen, daß der Kreditrahmen insgesamt S 6,000.000,-- betrage. Sie habe mit der Ausfüllung des Blankowechsels auf eine höhere Summe nicht rechnen müssen. Bei "konsumentenfreundlicher Auslegung der Wechselverwendungserklärung nach Treu und Glauben" habe ein Zuwarten mit der Vervollständigung des Blankoakzepts nicht zu Lasten der Akzeptantin gehen und insbesondere die Wechselsumme nicht den Betrag von S 6,000.000,-- übersteigen dürfen. Da die Fälligkeit der Wechselschuld vor dem Ausstellungstag des "Datowechsels" (offenbar richtig: Tagwechsels) nicht denkbar, ein diesem Tag vorangehender Verfallstag aber ungültig wäre, sei auch eine Verzinsung der Wechselschuld vor der Vervollständigung des Wechsels nicht in Betracht gekommen. Es stehe lediglich die Verzinsung des Art.48 Abs.1 Z 2 WG in der Höhe von 6 % zu, da eine besondere Vereinbarung über die Verzinsung nicht getroffen worden sei. Dies gelte auch für die begehrte Kreditprovision.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Klägerin und der auf seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin. Die Revisionen sind aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und sie sind auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Maria T***** hat zur Sicherung aller nach Fälligkeit allenfalls noch unberichtigten Forderungen aus dem ihrem Sohne Reinhard von der Klägerin gewährten Kredit, mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung, Garantien, Provisionen, Zinsen, Spesen oder sonstigen Titeln herrühren, ein Wechselblankett angenommen und die Klägerin ermächtigt, das Blankoakzept in der Höhe ihrer noch offenen Forderungen auszufertigen, fälligzustellen und geltend zu machen. Sie hat damit die Verbindlichkeit eines Akzeptanten eines Wechsels zur Sicherung der Darlehensschuld ihres Sohnes übernommen und ist eine sogenannte "verkleidete Wechselbürgschaft" eingegangen (SZ 59/193 mwH; Gamerith in Rummel, ABGB2 § 1346 Rdz 6, Mader in Schwimann, ABGB, § 1346 Rdz 8). Inhalt und Umfang dieser Haftungsübernahme wird durch die Wechselverwendungserklärung bestimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Auslegung dieser Urkunde im gegenständlichen Fall nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnen, da dazu weitere Beweismittel weder erforderlich waren noch vom Erstgericht erkennbar herangezogen wurden. Es liegt daher weder die gerügte Mangelhaftigkeit noch die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens vor. Vielmehr ist die Auslegung der nach Inhalt und Form unbestrittenen Wechselwidmungserklärung Beilage B ausschließlich dem Rechtsbereich zuzuordnen (vgl. SZ 58/199; Rummel in Rummel, ABGB, § 914 Rdz 24) und daher revisibel. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann aber der Wechselverwendungserklärung weder entnommen werden, daß Maria T***** nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Sicherstellung bieten wollte, noch daß eine Verzinsung des offenen Saldos im Zeitraum zwischen Beendigung der Kreditverbindung und Verfallstag des Blankowechsels nicht stattfinden sollte. Selbst bei strenger Auslegung der Erklärung und Unterstellung der Annahme, daß sich der Erklärende eher die geringe als die schwerere Last auflegen wollte, somit unter Zugrundelegung der zum Umfang der Bürgschaft entwickelten Rechtssätze (vgl. Gamerith in Rummel ABGB2 § 1353 Rdz 1), kann nicht angenommen werden, daß Maria T***** ihre Haftung der Höhe oder dem Umfang nach begrenzen wollte. Vielmehr stimmte sie der Verwendung des von ihr angenommenen Blanketts zur Einbringlichmachung der nach Fälligkeit noch unberichtigten Forderungen aus dem Kreditverhältnis, auch wenn diese unter anderem Zinsen und Kosten umfassen, zu. Die bloße Tatsache, daß für die Hauptschuld ein Kreditrahmen bestand, konnte nicht zu der Annahme führen, daß dieser automatisch auch die Haftungsobergrenze des Wechselakzeptanten bilde. Vielmehr mußte schon aus einfachen logischen Erwägungen jedermann klar sein, daß er mit der vollen Ausnützung des Rahmens, allenfalls einer geringfügigen Überziehung und den sodann hinzukommenden Zinsen und sonstigen Spesen zu rechnen habe. Die in der gegenständlichen Wechselverwendungserklärung gewählte Formulierung schließt jede andere Auslegung aus.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß nach Fälligstellung des Kredites Zinsen und Nebengebühren zu laufen aufgehört hätten. Das Ende der Kreditlaufzeit bedeutet lediglich, daß keine Dispositionen des Kunden bzw. des Zeichnungsberechtigten zu Lasten des Kreditkontos mehr zulässig waren. Die vertragliche Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und Nebengebühren für den aushaftenden Kredit bleibt aber auch nach Ende der Kreditlaufzeit bestehen, sodaß auch die damit verknüpfte Kontokorrentabrede nicht erloschen ist (ÖBA 1990, 720). Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß durch die Begebung eines Blankoakzepts noch keine Wechselverpflichtung entsteht, sondern daß vielmehr Berechtigung und Verpflichtung aus diesem erst mit der Vervollständigung wirksam werden, dann aber unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Begebung (SZ 53/40). Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Akzeptantin aufgrund der Wechselverwendungserklärung auch für alle bis zum Verfallstag aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Nebengebühren zu haften hat und somit die Wechselsumme zulässigerweise auch die bis dahin aufgelaufenen und aufgrund des Kreditvertrages vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen umfaßt (vgl. auch SZ 53/91; SZ 55/187).
Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin kann in der Formulierung der Wechselverwendungserklärung, die Klägerin sei berechtigt, das Blankoakzept geltend zu machen, soferne die Akzeptantin trotz zweier eingeschriebener Mahnungen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, nicht die Vereinbarung eines bestimmten Verfallstages gesehen werden. Schon nach dem einfachen Sprachgebrauch umfaßt die Berechtigung zu einer Handlung nicht die Verpflichtung zu ihrer Durchführung.
Wurde aber über die Einsetzung des Verfallstages im Blanko-Deckungswechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer nach Eintritt der Fälligkeit der besicherten Forderung die beliebige Wahl dieses Datums gestattet. Es darf nur kein der Verkehrssitte widersprechender Verfallstag gewählt werden, was dann der Fall wäre, wenn die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre (ÖBA 1971, 224; SZ 52/78; WBl. 1988, 312). Dies ist aber für die Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis nicht der Fall, weil für Forderungen auf Rückzahlung gewährter Kredite die allgemeine Verjährungszeit nach § 1479 ABGB gilt (Klang in Klang2 VI 622; SZ 55/187). Die Ausfüllung des Wechselblanketts erfolgte aber zweifelsfrei innerhalb dieser Verjährungsfrist.
Bei Kontokorrentverhältnissen sind die Forderungen - nebst den Zinsen (§ 355 Abs.1 HGB) - während der Verrechnungsperiode gebunden; daher ist auch ihre Verjährung gehemmt. Die Hemmung währt solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent dauert. Erst nach Ablauf der Rechnungsperiode beginnt die Verjährung wieder zu laufen. Wird der Saldo als neuer Rechnungsposten vorgetragen, ist die Verjährung bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses gehemmt. Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. Werden sie in den Saldo einbezogen, sind sie ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent. Daher ist mit dem Vortrag des die Zinsen enthaltenden Saldos auch eine gesonderte Verjährung der Zinsen ausgeschlossen (SZ 57/66; ÖBA 1990, 720). Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Maßgeblich ist dabei der Parteiwille, nicht allein objektive Gesichtspunkte wie zB die Tatsache, daß längere Zeit keine Geschäftsvorfälle mehr stattgefunden haben (Schuhmacher in Straube, HGB § 355 Rdz 34). Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rdz 5/22). Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz (ÖBA 1990, 720).
Aus den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Feststellungen des Verfahrens ***** des Landesgerichtes ***** ergibt sich, daß das Kreditverhältnis von der Klägerin per 31.3.1985 aufgekündigt wurde. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren eine Aufkündigung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich feststellen, würden die nach diesem Zeitpunkt von der Klägerin begehrten Zinsen gemäß § 1480 ABGB innerhalb dreier Jahre verjähren, sodaß, sollten verjährte Zinsansprüche in der Wechselforderung enthalten sein, die Komplettierung des Blanketts in diesem Umfang Treu und Glauben widerstreiten würde. Sollte keine Aufkündigung erfolgt sein, wäre das Kontokorrentverhältnis jedenfalls mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditnehmers erloschen (EvBl. 1987/156; Schuhmacher in Straube, HGB § 355 Rdz 36).
Gemäß Art.5 WG kann der Aussteller in einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. Gemäß Art.48 Abs.1 WG kann der Inhaber unter anderem die Wechselsumme verlangen, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen (Z 1) sowie Zinsen zu 6 vH seit dem Verfallstag (Z 2). Unter den "bedungenen Zinsen" im Sinne des Art.48 Abs.1 Z 1 WG sind ausschließlich jene des Art.5 WG zu verstehen (Hekele-Schöniger,
Der Zinsenanspruch des Wechselgläubigers, ÖJZ 1948, 158; RZ 1973/173). Ab dem Verfallstag bis zum tatsächlichen Zahlungstag gebühren nach Wechselrecht ausschließlich 6 % Zinsen, welche ohne Rücksicht auf Verzug zu zahlen sind und von der Wechselsumme zuzüglich der aus Art.5 WG zu entrichtenden Zinsen bis zur Zahlung zu berechnen sind. Die typisierte Regelung dient der Klarheit, Sicherheit und Vereinfachung des Wechselverfahrens (Baumbach-Hefermehl, WG Art.48 Rdz 4; Kapfer, Handkommentar zum WG, 197; Stranz, Wechselgesetz14 278). Es kann dadurch der Fall eintreten, daß die Verzinsung vor Verfall höher als nach demselben ist (Hekele-Schöniger aaO 160). Es können auch unter dem Gesichtspunkt des höheren Schadens keine höheren Zinsen gefordert werden (Knur-Hammerschlag, Kommentar zum WG, 156).
Der gegenständliche Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß höhere Zinsen mit der Behauptung begehrt werden, sie stünden zwar nicht aufgrund des Wechselskripturaktes, sondern aufgrund gesonderter nicht nach Wechselrecht zu beurteilender Vereinbarung zu. Der erkennende Senat vermag sich der von Staub-Stranz im Kommentar zum WG13, 115 vertretenen, allerdings in der Folgeauflage offenbar nicht mehr aufrecht erhaltenen, Rechtsansicht, daß bei einem Nebenversprechen die Rechtslage dieselbe wie beim Zinsversprechen und die Nebenverpflichtung daher als nicht geschrieben anzusehen sei, nicht anzuschließen. Die Anordnung des Art.5 Abs.1 letzter Satz WG bezieht sich lediglich auf die Wechselverpflichtung als solche, nicht jedoch auf das zivilrechtliche Grundgeschäft (Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht 432), sodaß außerhalb der Wechselverpflichtung auch eine höhere Verzinsung der Wechselsumme vereinbart werden kann (SZ 40/39).
Der Wechselprozeß ist - auch wenn die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages nicht beantragt wird - durch die inhaltlich beschränkte Kognition des Gerichtes gekennzeichnet. Dem Gericht, das zur Entscheidung über einen auf einen Wechsel gestützten Anspruch angerufen wird, ist es verwehrt, zu prüfen, ob der Klageanspruch zwar nicht aus dem Wechsel selbst, aber dafür aus einem anderen Rechtsgrund, etwa dem Grundgeschäft, berechtigt ist (SZ 53/138; SZ 30/1; SZ 23/247; Fasching ZPR2 Rdz 2126; Fasching IV 593). Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Mandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich (SZ 59/211, 5 Ob 580/82, 8 Ob 636/92; Fasching IV 597). Dagegen ist aber sonst im Rahmen des § 227 ZPO die Verbindung eines wenn auch auf den abstrakten Wechsel gestützten Klageanspruches, aufgrund dessen die Erlassung eines Urteils begehrt wird, mit einem anderen Anspruch möglich, ohne daß die Einschränkung "dieselbe Art des Verfahrens" (§ 227 Abs.1 Z 2 ZPO) dies hier hindern könnte, weil es ja im Belieben des Klägers steht, sich für die Durchsetzung des Wechsels des Klage-Verfahrens (ohne Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) zu bedienen (Fasching IV, 597; Dolinar, Wechselanspruch und Anspruch aus dem Kausalverhältnis, ÖJZ 1978, 449, hier: 451). Die gemäß § 227 Abs 2 Z 1 ZPO zu beachtenden Sondervorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche (vgl. Fasching ZPR2 Rdz 2125) waren hier - abgesehen von der Bestimmung des § 104 Abs 3 JN - schon deshalb nicht hinderlich, weil sie nicht in Anspruch genommen wurden. Inwieweit der Zulässigkeit der Klagehäufung die eingeschränkten Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmemöglichkeiten des § 556 ZPO entgegenstehen könnten, muß nicht geprüft werden, da hier kein Fall der Art 43 ff WG vorliegt. Der erkennende Senat tritt daher beim gegebenen Sachverhalt der in SZ 40/39 wiedergegebenen Rechtsansicht bei, daß der Kläger sein über Art.48 Abs.1 Z 2 WG hinausgehendes Zinsenbegehren auf eine außerhalb der Wechselverpflichtung getroffene Vereinbarung stützen und in der Wechselklage gemeinsam mit dem auf den Wechsel gegründeten Anspruch geltend machen kann.
Allerdings wurde eine derartige den höheren Wechselanspruch begründende Vereinbarung von der Klägerin in diesem Verfahren nicht nachgewiesen.
Die Wechselverwendungserklärung stellt lediglich den rein wechselrechtlichen Akt dar, durch den die formal-abstrakte Wechselforderung begründet wurde. Sie bildet darüber hinaus keinen selbständigen Verpflichtungsgrund. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten räumte der Klägerin durch die Wechselverwendungserklärung lediglich das Recht ein, das Blankett in bestimmtem Umfang auszufüllen, verpflichtete sich darüber hinaus jedoch nicht, auch nach Komplettierung über die gesetzliche Regelung hinaus höhere Zinsen zu tragen. Dies geschah auch nicht durch die im letzten Absatz enthaltene Klausel, wonach sie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin vollinhaltlich anerkenne. Auch wenn nicht ohne weiteres gesagt werden kann, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei durch diese Vereinbarung noch nicht Kundin der Bank geworden, weshalb aus diesem Grunde die Regeln der AGB über die Zinshöhe keine Geltung hätten (vgl. SZ 51/9), ist doch zu beachten, daß Punkt 9 Abs 2 der Allgemeinen Gechäftsbedingungen Beil./K keine ausreichende über den Inhalt der Wechselverwendungserklärung hinausgehende vertragliche Verpflichtung zur Zahlung höherer Zinsen nach Verfallstag bilden kann, da diesbezüglich die Üblichkeit nicht unter Beweis gestellt wurde.
Zusammenfassend ist daher die Revision der Klägerin insoweit berechtigt, als die übernommene Haftung nicht bloß die mit dem Kreditnehmer vereinbarten Höchstbeträge umfaßt, sondern auch übliche Überziehungen und aufgelaufene Zinsen. Der Revision der Nebenintervenientin ist insoweit zuzustimmen, als bisher ungeprüft blieb, inwieweit von dem erhobenen Verjährungseinwand für den Zeitraum nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses begehrte Zinsen erfaßt wurden.
Es war daher beiden Revisionen Folge zu geben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen; dieses wird Feststellungen zur Frage der Aufkündigung und - allenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - dazu, inwieweit in der geltend gemachten Wechselforderung auch verjährte Zinsen enthalten sind, zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.
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