Normen
ABGB §1392
WechselG Art1 Z3
WechselG Art3 Abs2
WechselG Art11
ABGB §1392
WechselG Art1 Z3
WechselG Art3 Abs2
WechselG Art11
Spruch:
Ein trassiert-eigener Wechsel entsteht erst durch die Indosierung des Ausstellers. Vorher besteht überhaupt keine Wechselforderung, und es kann daher eine solche auch nicht durch Zession weiter übertragen werden.
Entscheidung vom 2. Jänner 1957, 3 Ob 622, 623/56.
I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Das Prozeßgericht erließ auf Grund des Wechsels vom 17. November 1955 einen Wechselzahlungsauftrag, mit welchem dem Beklagten als Akzeptanten des Wechsels aufgetragen wurde, dem Kläger den Betrag von 33.152 S zu bezahlen. Über rechtzeitig erhobene Einwendungen des Beklagten hielt das Prozeßgericht den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich des eingeschränkten Betrages von 18.152 S s. A. aufrecht und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von 18.152 S s. A. zu bezahlen. Es stellte fest, daß es sich beim Wechsel um einen trassiert-eigenen Wechsel handle, in welchem sich der Beklagte als Aussteller selbst als Bezogener angegeben habe; das Fehlen des Indossaments auf der Rückseite habe keinen Einfluß auf die Haftung des Bezogenen, da dieser auch dem bloßen Inhaber des Papiers verpflichtet sei, dessen Legitimation durch die Aussage des Klägers, nach der ihm der Wechsel von seinem Vertreter Dr. M. Mitte Mai 1956 übergeben worden sei, bewiesen sei. Es seien zwar vom Beklagten mehrere Zahlungen an Dr. M. geleistet worden, doch sei nur hinsichtlich der Zahlung von 15.000 S bewiesen, daß diese auf die Wechselschuld geleistet wurde; um diesen Betrag sei das Begehren ohnedies eingeschränkt worden. Schließlich sei auch erwiesen, daß der Kläger beim Erwerb des Wechsels gutgläubig gewesen sei, da ihm Dr. M. bei der Übergabe des Wechsels gesagt habe, der Wechselbetrag sei noch zur Gänze offen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Prozeßgerichtes zum Teil dahin ab, daß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und der Antrag, einen Wechselzahlungsauftrag zu erlassen, abgewiesen wurde; im übrigen hob es das Urteil des Prozeßgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung an das Prozeßgericht zurück. Es war der Ansicht, daß es sich um einen eigenen Wechsel handle, der zwar Anzeichen eines gezogenen Wechsels, nämlich die Angabe des Bezogenen und dessen Unterschrift als Annehmers, aufweise, doch bestehe keine Möglichkeit einer Umdeutung, die nach dem Wechselgesetz unzulässig sei. Der Wechsel sei zwar gültig, weil er eindeutig erkennen lasse, wer der Zahler sein solle, und ein trassiert-eigener Wechsel an eigene Order ebenso wie ein eigener Wechsel an eigene Order zulässig sei. Doch habe es der Aussteller unterlassen, den Wechsel ordnungsgemäß zu indossieren. Die Unterschrift des Klägers auf der Rückseite des Wechsels stelle lediglich ein Blankoindossament dar, zu welchem der Kläger aber nicht legitimiert sei, da der Wechsel nicht an die Order des Klägers ausgestellt sei. Wechselrechte könnten zwar auch im Wege einer bürgerlichen Rechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so insbesondere auch durch Abtretung, doch sei die Stellung des bürgerlichen Rechtsnachfolgers nicht dieselbe wie die eines Indossatars; der bürgerliche Rechtsnachfolger müsse sich die Einwendungen gegen seinen Vormann gefallen lassen. Es sei auch nicht urkundlich bewiesen, daß der Anspruch des Klägers auf bürgerlichrechtlichem Wege auf ihn übergegangen sei, und es gehe dies auch aus dem Wechsel nicht hervor, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages fehlten. Im übrigen müsse sich der Kläger die Einwendung des Beklagten, daß er die Wechselsumme bereits an den ursprünglichen Wechselinhaber, den Klagevertreter, gezahlt habe, entgegenhalten lassen, weil ihm der Schutz des Art. 17 WG. nicht zur Verfügung stehe. Es sei daher die Feststellung notwendig, ob die vom Beklagten geleisteten Zahlungen auf die Wechselschuld erfolgten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nicht Folge, wohl aber seinem in der Revision enthaltenen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß; er trug in diesem Umfang dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der vorliegende Wechsel wurde vom Beklagten an eigene Order ausgestellt und dem Klagevertreter Dr. M., und zwar nicht in dessen Eigenschaft als Bevollmächtigter des Klägers, übergeben. Ein trassiert-eigener Wechsel, und um einen solchen handelt es sich hier (2 Ob 1/53), entsteht erst durch die Indossierung des Ausstellers. Vor einer solchen Indossierung besteht überhaupt keine Wechselforderung, und es kann daher eine solche auch nicht durch Zession weiter übertragen werden. Schon aus diesem Gründe erfolgte die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages durch das Berufungsgericht zu Recht, dem allerdings insofern nicht zugestimmt werden kann, als es die Ansicht vertritt, daß die gemeinrechtliche Abtretung bereits aus dem Wechsel hervorgehen oder urkundlich nachgewiesen sein müsse. Es können vielmehr im Wechselmandatsprozeß die erforderlichen Tatsachen, so die Abtretung, nachgewiesen werden (Rspr. 1934 Nr. 3). In diesem Falle ist der Wechselzahlungsauftrag aufrechtzuhalten, obwohl er mangels des erforderlichen Nachweises im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages richtigerweise nicht hätte erlassen werden sollen. Da aber, wie bereits ausgeführt, mangels Indossierung durch den Aussteller eine Forderung wechselmäßig überhaupt nicht entstanden ist und daher auch nicht durch Zession weiter übertragen werden konnte, ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages betrifft, im Ergebnis richtig.
Dem in der Revision enthaltenen Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß ist nur insoweit Berechtigung zuzuerkennen, als er sich im Ergebnis gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles wendet. Der Kläger hat die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages gemäß § 557 Abs. 1 ZPO. beantragt; das Prozeßgericht hat den Wechselzahlungsauftrag auch erlassen. In einem solchen Falle ist es aber nicht möglich, auf Grund von Einwendungen zwar den Wechselzahlungsauftrag aufzuheben, aber den Beklagten zur Bezahlung aus dem Grundgeschäft zu verurteilen. Im Wechselprozeß hat sich der Rechtsstreit auf die Frage zu beschränken, ob der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu bleiben hat oder nicht (SZ. XXIII 247). Da der Wechselzahlungsauftrag vom Berufungsgericht mit Recht aufgehoben wurde, ist für ein weiteres Verfahren in diesem Rechtsstreit kein Raum mehr. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles lediglich aus dem Gründe, um festzustellen, ob der Beklagte zur Bezahlung des eingeschränkten Betrages gemeinrechtlich verpflichtet sei, ist daher unzulässig.
Da im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (SZ. XXII 186, 1 Ob 116/55), war dem Rechtsmittel, soweit es einen Rekurs darstellt, stattzugeben, wenn hiedurch auch gegen den Rechtsmittelwerber entschieden wurde. Da dem Obersten Gerichtshof bei einem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich ist, war der Aufhebungsbeschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
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