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Artikel 1. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ERSTER TEIL.

Gezogener Wechsel.

ERSTER ABSCHNITT.

Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.

Artikel 1.

Der gezogene Wechsel enthält:

  1. 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. 4. die Angabe der Verfallzeit;
  5. 5. die Angabe des Zahlungsortes;
  6. 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  7. 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  8. 8. die Unterschrift des Ausstellers.

Schlagworte

Tratte

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025813

alte Dokumentnummer

N2195518365R

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