OGH 3Ob1127/93

OGH3Ob1127/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, und 2. M*****gesellschaft mbH & Co KG, beide vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. "t*****gesellschaft mbH & Co KG, und 2. "t*****gesellschaft mbH, beide ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung von Unterlassungen, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25.März 1993, GZ 4 R 295/92-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die betreibenden Parteien haben ihren Exekutionsantrag darauf gestützt, daß die in der Werbeeinschaltung angeführten Reichweiten auf Grund der Reichweiten der Trägermedien zusammengerechnet wurden, obwohl die bei gezielter Titelabfrage sich ergebende Leserzahl unter der Nettoreichweite der Trägermedien liege; damit hätten die verpflichteten Parteien gegen die Punkte a) und b) der einstweiligen Verfügung vom 4.November 1992 verstoßen.

Mit Beschluß vom 29.6.1993, 4 Ob 67/93, hat der Oberste Gerichtshof diese einstweilige Verfügung jedoch dahin abgeändert, daß im Punkt a) die Behauptung von unter Zusammenrechnung der Trägermedien ermittelten Reichweiten nur dann verboten ist, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Methode der Reichweitenerhebung der Werbeaussage zugrundeliegt, und daß der in der einstweilige Verfügung unter b) bewilligte Teil des Sicherungsantrags zur Gänze abgewiesen wird.

Geht man vom Inhalt der einstweiligen Verfügung in der vom Obersten Gerichtshof bewilligten Fassung aus, wird dagegen durch das im Exekutionsantrag behauptete Verhalten nicht verstoßen, zumal sich aus der darin durch Ablichtung wiedergegebenen Werbeeinschaltung ergibt, daß diese den Hinweis "Quelle: Optima 91/92, Reichweite Trägerzeitungen" enthielt und damit die Methode der Reichweitenerhebung dargelegt wurde.

Der Oberste Gerichtshof hat in der - nicht veröffentlichten - Entscheidung 3 Ob 4/90 für den Fall, daß durch seine Entscheidung aus der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung einzelne Unterlassungsgebote beseitigt wurden, schon ausgesprochen, daß der angefochtene Beschluß zwar auf Grund der Aktenlage zu überprüfen sei, die zur Zeit der Entscheidung gegeben war, daß dem Rechtsmittelwerber, der bloß einen Verstoß gegen ein beseitigtes Unterlassungsgebot geltend macht, aber das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil eine Exekution, die nur wegen eines solchen Verstoßes bewilligt werde, auf Antrag der verpflichteten Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 1 und § 75 EO unter Aberkennung der Kosten einzustellen wäre (ähnlich auch 3 Ob 181/88). Dies gilt auch hier, obwohl die das Unterlassungsgebot teilweise beseitigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes den Parteien noch nicht zugestellt wurde und daher ihnen gegenüber noch nicht wirksam ist. Dadurch ändert sich aber nichts daran, daß die Entscheidung zur Einstellung der Exekution führen müßte, wobei bereits verhängte Strafen nicht mehr zu vollziehen und bezahlte Geldstrafen zurückzuzahlen wären (vgl JUS 1993/1240).

Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist daher mangels Rechtsschutzinteresses, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegeben sein muß, unzulässig (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Da die betreibenden Partein schon zufolge der Regelung des § 75 EO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses haben, müssen hier dessen Erfolgsaussichten nicht geprüft werden (vgl hiezu JUS 1993/1276), wenngleich das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung des Rechtsmittels und somit nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO idF der EONov 1991 weggefallen ist.

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