OGH 8N2/93

OGH8N2/9313.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Gemeinschuldners Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, betreffend die Konkursverfahren S 45, 46, 51, 57, 63, 74/85, 66/86 je des Landesgerichtes Wels, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Erklärung des Gemeinschuldners Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz wegen Ausgeschlossenheit, allenfalls wegen Befangenheit, abzulehnen und der Antrag, die Ablehnungssache 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zu übertragen, werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Über das Vermögen des Antragstellers sowie mehrerer von ihm vertretener Unternehmen sind beim Landesgericht Wels zu S 45, 46, 51, 57, 63, 74/85 und 66/86 Konkursverfahren anhängig. Zu 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels beantragte Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** am 27.1.1993, das Vorliegen von Ausschließungsgründen hinsichtlich des zuständigen Konkursrichters Mag.Werner Holzapfel festzustellen. Im Zuge dieses Verfahrens erklärte der Einschreiter in seinem Schriftsatz vom 8.6.1993 (ON 38) hinsichtlich von ihm im einzelnen bezeichneter verschiedener Strafverfahren alle Richter des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz, insbesondere die Präsidenten Dr.Othmar Hanke und Dr.Ernst Famler wegen der Besorgnis der nicht völligen Unbefangenheit abzulehnen, da die Richter des Oberlandesgerichtes Linz "trotz Kenntnis der aktenkundigen strafbaren Delikte von Konkursrichter Mag.Holzapfel keine Strafanzeige gegen ihn erstatten und sogar noch seinen fortgesetzten Amtsmißbrauch und Vermögensdelikte mit Beschlüssen für rechtens erklären...". Mit Schriftsatz vom 21.6.1993 (ON 47) brachte der Gemeinschuldner vor, es seien alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz, des Landesgerichtes Wels, die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Wels und die Oberstaatsanwälte der Oberstaatsanwaltschaft Linz bezüglich des Konkursrichters Mag.Werner Holzapfel in den Konkursverfahren und den Strafverfahren "und allen daraus resultierenden Nebenverfahren, ebenso wie in allen am Oberlandesgericht Linz anhängigen Verfahren, insbesondere die oa. Jv-Verfahren und Rekursverfahren ex tunc ausgeschlossen, da die Ausschlußgründe bezüglich Mag.Holzapfel bereits seit 1985 oder früher datieren". In eventu werde Ablehnungsantrag gegen die vorerwähnten Richter und Präsidenten eingebracht. In seinem Schriftsatz vom 25.7.1993, gerichtet an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, führt der Antragsteller schließlich aus, daß das Oberlandesgericht Linz bisher seiner Amtspflicht gemäß § 84 StPO nicht nachgekommen sei. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stelle den Tatbestand des Amtsmißbrauches dar, den alle Richter des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz im Fall des Konkursrichters Mag.Holzapfel begangen haben. Es werde beantragt, das Ausschließungsverfahren 21 Nc 1/93 des Landesgerichtes Wels einem unbefangenen Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zu übertragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller macht als Ausschließungs- bzw. Ablehnungsgründe hinsichtlich der Richter des Oberlandesgerichtes Linz im wesentlichen geltend, daß sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Konkursrichter Mag.Holzapfel verletzt und die vom Gemeinschuldner behaupteten Unregelmäßigkeiten nicht zum Anlaß dienst- oder strafrechtlicher Maßnahmen genommen haben. Mit diesem Vorbringen wird aber keiner der im § 20 Z 1 bis 5 JN geltend gemachten Ausschließungsgründe dargestellt. Da nach der genannten Gesetzesstelle von der Ausübung des Richteramtes nur derjenige Richter ausgeschlossen ist, der selbst Partei oder mitberechtigt, mitverpflichtet oder regreßpflichtig ist (Z 1), mit der Partei verheiratet oder in der im Gesetz bezeichneten Art verwandt oder verschwägert (Z 2) oder wahlverwandt (Z 3), oder Bevollmächtigter der Partei war oder ist (Z 4), sowie jener Richter, der an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (Z 5). Keiner dieser im Gesetz erschöpfend aufgezählten (6 Ob 526/85; Fasching, ZPR2 Rdz 163) Ausschließungsgründe liegt gegenständlich vor, sodaß zu einem amtswegigen Feststellungsverfahren im Sinne des § 22 Abs.4 JN kein Anlaß besteht.

Was die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz betrifft, ist es in Lehre und Rechtsprechung völlig herrschende Ansicht, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (EvBl. 1989/18; RZ 1981/16; 5 Ob 347-351/87; 5 Ob 366/87; 1 Ob 34/91).

Die unsubstantiierte Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz war daher zurückzuweisen. Damit fehlt es auch an der Grundlage für die amtswegige Delegation durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 30 JN.

Stichworte