OGH 11Os101/93

OGH11Os101/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 25 Vr 1105/93 anhängigen Strafsache gegen Franco P***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Franco P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.Mai 1993, AZ 9 Bs 149/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Franco P***** ist beim Landesgericht Salzburg die Voruntersuchung wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB anhängig, weil der Verdacht besteht, daß er in der Zeit vom 17.Jänner 1993 bis 21.April 1993 in Salzburg, Innsbruck und Kufstein sieben Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der Firma E***** und des Christian F***** mit einer Schadenssumme von mehr als 1,3 Mill S verübt habe (vgl insbesondere ON 41 und den Beschluß auf Ausdehnung der Voruntersuchung auf die Faken dieser Nachtragsanzeige vom 4.Juni 1993, S 1 g verso).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschuldigte befindet sich in diesem Verfahren seit 23.April 1993 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde seiner Beschwerde gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer vom 5. Mai 1993, ON 17, nicht Folge gegeben.

Die vom Verteidiger des Beschuldigten dagegen fristgerecht eingebrachte, beim Obersten Gerichtshof am 29.Juni 1993 eingelangte Grundrechtsbeschwerde bezeichnet lediglich die zum Anlaß des Rechtsmittels genommene Entscheidung und verweist im übrigen nur auf ein vom Beschuldigten selbst verfaßtes, der Eingabe in Fotokopie angeschlossenes Schreiben vom 4.Juni 1993.

Da für die Ausführung von Grundrechtsbeschwerden, was das Erfordernis der Unterfertigung durch einen Verteidiger anlangt (§ 3 Abs. 2 GRBG), dieselben Grundsätze wie für die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden (§ 285 a Z 3 StPO) Geltung haben (sh dazu 11 Os 44/93, 15 Os 59/93), sind jedenfalls - wie hier - juristisch nicht entsprechend faßbare eigene Aufsätze des Beschwerdeführers auch dann unbeachtlich, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Beschwerde nimmt (EvBl 1980/82 uvam). Daraus folgt, daß in der Grundrechtsbeschwerde selbst weder angegeben noch begründet wird, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs. 1 GRBG), sodaß dieser essentielle, nicht behebbare Mangel zur Zurückweisung führen mußte.

Beschwerdekosten wurden nicht begehrt, sodaß schon aus diesem Grunde eine Entscheidung darüber zu entfallen hatte.

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