European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E34456
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Bernhard L* ist beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Strafverfahren anhängig, im Zuge dessen er mit Urteil des Schöffengerichtes vom 21. Juni 1992, GZ 12 Vr 2920/91‑300d (Bd XIII), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer zusätzlichen (§§ 31 Abs 1, 40 StGB) Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt wurde. Bernhard L* befindet sich in diesem Verfahren seit dem 25. Oktober 1991, 16 Uhr 40, in Untersuchungshaft, die gemäß dem § 38 (zu ergänzen: Abs 1 Z 1) StGB (bis zum Urteilszeitpunkt) auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
Das in erster Instanz ergangene Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Zur Erledigung dieser Rechtsmittel liegen die Akten derzeit dem Obersten Gerichtshof vor.
Am 11. März 1993 langte beim Obersten Gerichtshof eine mit 10. März 1993 datierte Grundrechtsbeschwerde ein, in welcher der Verteidiger des Angeklagten ganz allgemein das erstinstanzliche Verfahren sowie das in erster Instanz ergangene "schreckliche" Urteil kritisiert und ‑ unsubstantiiert ‑ behauptet, "die angegebenen Haftgründe erschienen von Anfang an rechtswidrig", die zur Begründung der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft angeführten Haftgründe der Flucht‑ und der Verdunkelungsgefahr seien nicht gegeben, die Haft werde vielmehr unter "den fadenscheinigsten Vorwänden" aufrecht erhalten. In der Grundrechtsbeschwerde beschränkt sich der Verteidiger des Angeklagten ‑ neben der zusammenhanglos in den Raum gestellten Behauptung, es gäbe keine Geschädigten als Folge des dem Angeklagten im erstinstanzlichen Urteil zur Last gelegten Betruges ‑ auf die wiedergegebenen Ausführungen, verweist im übrigen auf ein "ausführliches Traktat" des Angeklagten vom 3. März 1993 und "erhebt die darin enthaltenen 'Feststellungen' in allen wesentlichen Punkten zum Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde".
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem § 3 Abs 1 GRBG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Dabei ist die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Schließlich muß auch der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt werden. All diese Voraussetzungen werden aber von der von einem Verteidiger unterschriebenen Grundrechtsbeschwerde nicht erfüllt. Daran ändert auch der Hinweis auf das der Beschwerdeschrift einverleibte "ausführliche Traktat" des Angeklagten nichts. Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973, 69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964, S 71 = SSt 35, 7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).
Daraus folgt, daß auf das "ausführliche Traktat" des Angeklagten nicht eingegangen werden kann, weswegen die Grundrechtsbeschwerde selbst, welche nach dem Gesagten die im § 3 Abs 1 GRBG geforderten Angaben nicht enthält und darum mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet ist, zurückgewiesen werden mußte.
Eine Entscheidung über die ‑ im übrigen mit 8.000 S pauschalierten (BGBl 35/93) ‑ Beschwerdekosten hatte demnach zu unterbleiben (§ 8 GRBG).
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