Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da sich die beklagte Partei nicht mit der Androhung der Entlassung oder anderer Maßnahmen für den Fall der Wiederholung des dem Kläger im Schreiben vom 27.8.1990 vorgeworfenen Verhaltens begnügte, sondern dieses Verhalten darüber hinaus zum Anlaß der Erteilung einer "ernsten Verwarnung" nahm, hat sie eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 1 iVm § 102 ArbVG gesetzt (siehe Arb 9860; DRdA 1978, 139 [zust Hagen] = Arb 9623). Da es sich bei der Verwarnung um eine abschließende Sanktion handelte, durch die die sozialen Interessen des Klägers beeinträchtigt wurden (siehe Arb 9895), hat er unabhängig von einem von der beklagten Partei gemäß §§ 120 f ArbVG eingeleiteten Verfahren auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (Arb 10.848).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)