OGH 4Ob1014/93

OGH4Ob1014/939.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario K*****, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert S 240.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.November 1992, GZ 12 R 215/92-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Beurteilung der Wiederholungsgefahr - welcher nur für den Unterlassungs-, nicht aber für den Widerrufsanspruch Bedeutung zukommt (ÖBl 1992, 146) - von den Umständen des Einzelfalles abhängt, bildet sie, sofern, wie hier, keine völlige Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Daß der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nur die abstrakte Eignung der beanstandeten Äußerung, den Kredit, der Erwerb und das Fortkommen eines anderen zu gefährden, voraussetzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre (SZ 9/33; SZ 36/146; ÖBl 1985, 6; MR 1988, 87 ua; Wolff in Klang2 VI 163; Ehrenzweig2 II/1, 658 f; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; Korn-Neumayer 37). Die Annahme einer solchen Eignung wird aber nicht dadurch widerlegt, daß der Angegriffene im konkreten Fall keine - nachweisbaren - wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat.

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