OGH 8Ob1520/93

OGH8Ob1520/9318.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 8. Februar 1988 geborenen mj.Maximilian F***** infolge außerordentlichen Rekurses der Großmutter Hertha K*****, vertreten durch DDr.Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16. Dezember 1992, GZ 43 R 679/92-141, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

1.) Der außerordentliche Rekurs der Großmutter Hertha K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Lösung der Frage, ob die beharrliche Verhinderung der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes durch die Mutter die vorläufige Entziehung ihrer Elternrechte gemäß § 176 ABGB rechtfertigt, von den jeweiligen besonderen Umständen abhängt - hier hat die die Ausübung dieser Rechte beanspruchende Großmutter an der Verhinderung des Besuchsrechtes des Kindesvaters selbst intensiv mitgewirkt, sodaß sie der gleiche Vorwurf trifft - und daher keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, im übrigen die rekursgerichtliche Abänderung der vom Erstgericht beschlossenen einstweiligen Sicherungsmaßnahme mangels konkreter Gefährdung des Wohles des Minderjährigen auch gar nicht erforderlich erschiene und daher jedenfalls der Rechtsprechung entspricht.

2.) Die Rekursbeanwortung der Mutter Ursula F***** wird zurückgewiesen, weil eine solche für das Pflegschaftsverfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist (7 Ob 603/89; 2 Ob 525/87; 4 Ob 545/87; 7 Ob 189/73 ua).

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