OGH 2Ob576/92

OGH2Ob576/9228.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr.Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Marktgemeinde Z***** und 2.) Sportverein Z*****, beide vertreten durch Dr.Willi Fuhrmann, Dr.Helmut Steiner und Dr.Thomas Weber, Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1991, GZ 16 R 176/91-34, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 6.Mai 1991, GZ 1 Cg 87/89-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, auf dem seit dem Jahre 1960 ein Wohnhaus errichtet ist, das der Kläger als Zweitwohnsitz während der Sommermonate benützt. Östlich daran schließen Grundstücke an, die im Eigentum der Erstbeklagten stehen und auf denen der zweitbeklagte Sportverein einen Tennisplatz mit zwei Spielfeldern betreibt. Dieser Tennisplatz wurde ursprünglich mit einem Asphaltbelag errichtet, 1986 erfolgte der Umbau auf Sandplätze. Bei der aus diesem Anlaß durchgeführten Bauverhandlung erhob der Kläger keine Einwendungen.

Der Kläger begründete sein Begehren auf Unterlassung von Lärmimmissionen damit, er werde durch den Tennisspielbetrieb an der ortsüblichen Benutzung seines Grundstückes gestört, da er seine Freizeit überwiegend im Garten verbringe und der Spielbetrieb die ortsübliche Ruhe in seinem Garten beeinträchtige. Früher seien die Asphaltplätze derart selten und schonend bespielt worden, daß eine nennenswerte Beeinträchtigung nicht erfolgt sei.

Die Beklagten wendeten ein, auf den Tennisplätzen finde ein normaler Betrieb statt, durch den eine Beeinträchtigung des Grundstückes des Klägers nicht erfolge. Die Einleitung des Verfahrens sei eine schikanöse Rechtsausübung, weil der Kläger selbst Tennisspieler und Mitglied der zweitbeklagten Partei sei.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des vom Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 17.Jänner 1991 präzisierten Begehrens die beklagten Parteien für schuldig, Lärmimmissionen ausgehend vom Tennisspielbetrieb auf das dem Kläger gehörende Grundstück, soweit diese den Geräuschpegel an Werktagen zwischen 6 und 18 Uhr von 34 Dezibel und an Werktagen zwischen 18 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 6 bis 22 Uhr von 30 Dezibel um mehr als 10 Dezibel bzw. Spitzenpegel um mehr als 35 Dezibel zur Tageszeit oder mehr als 30 Dezibel von 18 bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen übersteigen, zu unterlassen. Das Erstgericht traf zusätzlich zu dem oben wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:

Nach den örtlichen Verhältnissen betragen für die Liegenschaft des Klägers die Grenzwerte der zumutbaren Lärmbelästigung in Dezibel:

Beurteilungspegel:

Allgemein tags bis 18 Uhr 44 Dezibel, allgemein tags 18 bis 21 Uhr 40 Dezibel.

Spitzenpegel:

Werktags 6 bis 18 Uhr 69 Dezibel, werktags 18 bis 21 Uhr 60 Dezibel, sonn- und feiertags 6 bis 18 Uhr 64 Dezibel, 18 bis 21 Uhr 60 Dezibel.

Bei vom Sachverständigen vorgenommenen Messungen wurden demgegenüber folgende Ergebnisse gewonnen: Grundstücksmitte (Meßpunkte 1 und 2):

Beurteilungspegel bis 18 Uhr 50 dB, daher Überschreitung 6 Dezibel,

Beurteilungspegel 18 bis 22 Uhr 50 dB, daher Überschreitung 10 Dezibel. Spitzenpegel werktags bis 18 Uhr 66 dB, keine Überschreitung, 18 bis 22 Uhr 66 dB, daher Überschreitung 6 Dezibel, sonn- und feiertags bis 18 Uhr 66 dB, daher Überschreitung 2 Dezibel, 18 bis 22 Uhr 66 dB, daher Überschreitung 6 Dezibel. Westliche Grundgrenze (Meßpunkt 1A):

Beurteilungspegel bis 18 Uhr 54 dB, daher Überschreitung 10 Dezibel, 18 bis 22 Uhr 54 dB, daher Überschreitung 14 Dezibel, Spitzenpegel werktags bis 18 Uhr 70 dB, daher Überschreitung 1 Dezibel, 18 bis 22 Uhr 70 dB, daher Überschreitung 10 Dezibel, sonn- und feiertags 70 dB, daher Überschreitung 6 Dezibel, 18 bis 22 Uhr 70 dB, daher Überschreitung 10 Dezibel. Seit der Umstellung der Tennisplätze von Asphalt- auf Sandbelag hat die Spielfrequenz auf den Plätzen erheblich zugenommen, ohne daß die Steigerung in Prozenten oder absoluten Zahlen ausdrückbar ist, weil dafür Vergleiche fehlen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Kläger gemäß § 364 Abs. 2 ABGB die vom Grundstück der beklagten Parteien ausgehenden Einwirkungen durch Geräusche untersagen dürfe, weil sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, der Kläger habe nur dann einen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Geräusche das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Selbst eine nicht ortsübliche Immission könne nicht untersagt werden, wenn sie nicht in beachtlicher Weise die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft hindere. Das Erstgericht führe unter Zitierung des Sachverständigengutachtens zwar aus, wie hoch die Grenzwerte der zumutbaren Lärmbelästigung für den Kläger nach den örtlichen Verhältnissen seien, ohne jedoch die "örtlichen Verhältnisse" zu präzisieren. Diese "örtlichen Verhältnisse" seien aber wesentlich. Der Begriff des Ortes sei dabei nicht immer im Sinne einer politischen Gemeinde auszulegen, es seien darunter je nach der Lage des Falles auch Teile einer Gemeinde zu verstehen. Maßgebend seien die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgehe und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Feststellungen, welche Geräuschverhältnisse im Umfeld der streitgegenständlichen Liegenschaften herrschen, fehlen, seien aber zur Lösung der Rechtsfrage unbedingt erforderlich. Aus dem Sachverständigengutachten - wenn auch vom Erstgericht nicht festgestellt - ergebe sich, daß die von der Liegenschaft der Beklagten ausgehenden Immissionen unter den im Baulandgebiet zulässigen Höchstwerten liegen. Es sei rechtlich nicht richtig, vom Grundgeräuschpegel auf der Liegenschaft des Klägers ohne Tennisbetrieb allein auszugehen und diese als "örtliche Verhältnisse" zugrunde zu legen, wie dies der Sachverständige tue. Üblicherweise werde nämlich ein Nachbargrundstück benützt, sodaß sich die örtlichen Verhältnisse nicht nach einem ungenützten Nachbargrundstück bestimmten. Zwischen dem vom Kläger als störend empfundenen Tennisplatz und weiteren Tennisplätzen der beklagten Partei verlaufe die Landeshauptstraße, von der sicherlich auch gewisse Geräusche ausgingen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse im Umfeld der Liegenschaft des Klägers zu treffen haben, insbesondere über den Charakter der Gegend, die herkömmliche Übung, das heiße was im Einflußbereich der Liegenschaft liege und das öffentliche Interesse, da auf diese Kriterien Bedacht zu nehmen sei. Das Allgemeininteresse am Betrieb eines Tennisplatzes dürfe ähnlich dem an einen Fußballplatz oder Kinderspielplatz nicht außer Betracht gelassen werden. Bei den tatsächlichen Verhältnissen sei zu berücksichtigen, ob diese schon immer bestanden hätten, oder ob es sich um eine ungewöhnliche Zunahme der Geräuschimmissionen handle. Letzteres werde weder vom Erstgericht festgestellt noch vom Kläger behauptet. Dieser habe lediglich vorgebracht - wie das Erstgericht auch feststelle - , daß die Spielfrequenz erheblich zugenommen habe, das heiße, daß die Zeitdauer des Spielbetriebes sich erhöht habe. Ein Begehren auf Einschränkung des Spielbetriebes werde aber von ihm nicht gestellt. Insoweit sei das Klagsvorbringen mit dem Urteilsbegehren nicht in Einklang zu bringen. Einer Abweisung aus diesem Grund stehe die Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO entgegen. Im fortgesetzten Verfahren seien auch Feststellungen über die ortsübliche Nutzung der Grundstücke zu treffen. Der Kläger bringe dazu lediglich vor, daß er durch die Immissionen, ausgehend vom Tennisbetrieb, an der ortsüblichen Ruhe in den Abendstunden der Wochentage sowie am Wochenende gestört werde und daß er überwiegend seine Freizeit im Garten verbringe. Eine subjektive Störung des Klägers allein reiche nicht aus. Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung sei in erster Linie ein objektiver, der auf die Benutzung der Nachbargrundstücke abstelle und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstückes (etwa für Wohnzwecke) abhängig sei. Maßgeblich sei demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines durchschnittlichen Menschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Gehe man aber davon aus, daß die ortsübliche Nutzung eines Grundstückes für Wohnzwecke nicht in einem dauernden Aufenthalt im Garten in den späten Abendstunden bestehe, sondern der Aufenthalt in den Wohnräumen, wenn auch bei offenen Fenstern, als ortsüblich anzusehen sei, dann sei festzustellen, wie stark der vom Tennisspiel ausgehende Lärm im Haus des Klägers bei geöffneten Fenstern zu hören sei. Bei seiner Beurteilung werde das Erstgericht auch auf die entsprechenden Ö-Normen einzugehen haben, wobei diese nur dann als Maßstab zugrunde zu legen seien, wenn sie gemäß § 5 Normengesetz 1971 für verbindlich erklärt worden seien, andernfalls aber Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft des Klägers vorliege, bilden könnten:

Der Kläger bekämpft diesen Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs, in dem die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes beantragt wird.

Die beklagten Parteien beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, aus dem privaten und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, daß die ortsübliche Benützung des Grundstückes durch die vom Tennisplatz ausgehenden Geräusche wesentlich beeinträchtigt sei, die Störgeräusche seien als gesundheitsschädlich einzustufen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Kläger behaupte nicht, daß es sich um eine ungewöhnliche Zunahme der Geräuschimmissionen handle, sei aktenwidrig, weil der Kläger ausgeführt habe, daß die seinerzeitigen Asphaltplätze selten und schonend bespielt worden seien. Die Frequenz des Spielbetriebes würde jeden "Durchschnittsmenschen" stören. Die theoretischen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Nutzung eines Grundstückes entfernten sich vom konkreten Sachverhalt und seien ebenfalls aktenwidrig. Häuser im ruhigen Siedlungsgebiet auf dem Land dienten nicht nur dazu, im Haus zu sitzen, sondern auch zum ungestörten und erholsamen Aufenthalt im Garten. Ein derartiger Aufenthalt sei dem Kläger aber nicht möglich, weil er durch die unzumutbaren und gesundheitsschädigenden Geräuschimmissionen belästigt werde. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setze nicht voraus, daß er ständig und in jedem Winkel seines Gartens durch unzumutbare Geräuschimmissionen gestört werde. Eine Prüfung, inwieweit die Belästigung im Haus bei offenem Fenster gegeben sei, sei daher entbehrlich. Der Kläger habe versucht, mit den Beklagten außergerichtlich eine Lösung zu finden, wie der Tennisspielbetrieb ohne unzumutbare Störung des Klägers gestaltet werden könnte, auch der vom Gericht bestellte Sachverständige habe darüber Vorschläge erstattet. Das allgemeine Interesse am Betrieb eines Tennisplatzes könne auch nicht so weit gehen, daß die Anrainer ihre Grundstücke nicht in ortsüblicher Weise benützen können. Im Gemeindegebiet von Z***** stünden überdies auch weitere Tennisplätze zur Verfügung. Durch die beiden Sachverständigen und den vom Erstgericht durchgeführten Ortsaugenschein seien die örtlichen Verhältnisse hinreichend geklärt worden.

Hiezu ist folgendes zu erwägen:

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist, daß die vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Was dabei unter "Ort" zu verstehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dieser Begriff sei nicht immer im Sinne einer politischen Gemeinde auszulegen, je nach Lage des Falles könnten auch bestimmte Teile einer Gemeinde darunter verstanden werden, es sei insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auch die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/158 mwN ua). Das Erstgericht hat zwar festgestellt, wie hoch nach den örtlichen Verhältnissen für die Liegenschaft des Klägers die Grenzwerte der zumutbaren Lärmbelästigung sind, dem Ersturteil kann jedoch nicht entnommen werden, auf welchen örtlichen Bereich hiebei Bedacht genommen wurde. Der Kläger geht in seinem Rekurs davon aus, sein Haus liege in einem großflächigen äußerst ruhigen Siedlungsgebiet. Den Feststellungen kann aber nicht entnommen werden, ob der unmittelbaren Umgebung der Grundstücke des Klägers und der erstbeklagten Partei dieser Charakter zukommt. Es sind daher im Sinne des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichtes Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse im Umfeld der Liegenschaften, über den Charakter der Gegend und die herkömmliche Übung zu treffen. Der Grundgeräuschpegel unter Berücksichtigung von Straßenlärm der Umgebung - und nicht nur des Grundstückes des Klägers - ist festzustellen.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dem Sachverständigengutachten ergäbe sich - wenn auch vom Erstgericht nicht festgestellt - , daß die von der Liegenschaft der Beklagten ausgehenden Immissionen unter den im Baulandgebiet zulässigen Höchstwerten liegen. Dem kommt jedoch keine wesentliche Bedeutung zu, weil von der Lärmintensität auszugehen ist, wie sie in der Umgebung des Hauses des Klägers ohne den Betrieb des Tennisplatzes gegeben ist, nicht aber von jener, die für Baulandwohngebiete noch als zumutbar angesehen wird (vgl SZ 48/15). Auch wenn am Betrieb eines Tennisplatzes ein gewisses öffentliches Interesse besteht, kann dieses am Recht des Klägers, wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Benützung seines Grundstückes zu untersagen, nichts ändern. Überdies käme einem öffentlichen Interesse dann keinerlei Bedeutung zu, wenn die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen, wie dies der Kläger behauptet, vermindert werden könnte (vgl SZ 48/15).

Bei Beurteilung der Frage, ob die Immissionen ortsüblich sind, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an (Spielbüchler in Rummel2 Rz 15 zu § 364; Immobilienzeitung 1985, 398). Es ist daher nicht von ausschlagebender Bedeutung, seit wann die Immissionen vorkommen. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um Immissionen handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist, wie etwa bei Immissionen durch einen Bahnbetrieb (SZ 54/158) oder eine große Sportanlage (SZ 52/53 und MietSlg 34.033). Bei einer Tennisanlage mit zwei Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, daß sie den Charakter der Umgebung prägt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich nördlich der Landesstraße zwei weitere Tennisplätze befinden, die überdies erst 1986 in Betrieb genommen wurden.

Nicht erforderlich ist es, eine Lärmmessung im Haus des Klägers bei geöffneten Fenstern durchzuführen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB besteht nämlich auch, wenn die ortsübliche Benutzung auch nur eines Teiles der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (SZ 45/98), also etwa die Benützung des Gartens. Der Aufenthalt im Garten - auch in Abendstunden - kann als durchaus üblich angesehen werden. Für einen Unterlassungsanspruch ist es nicht erforderlich, daß ein dauernder Aufenthalt im Garten ortsüblich ist.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, maßgebend sei das Empfinden eines Durchschnittsmenschen, entsprechen hingegen der Rechtsprechung (JBl 1990, 786 ua), ebenso, daß Ö-Normen Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden können (Immobilienzeitung 1985, 398).

Die Aufhebung des Ersturteils erweist sich somit - wenn auch der Oberste Gerichtshof den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht in allen Punkten zustimmt - als gerechtfertigt, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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