Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 511 Abs 1 ZPO waren die Vorinstanzen bei der weiteren Behandlung und Entscheidung des Rechtsstreites an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschluß zugrunde gelegt hat. Aber auch der Oberste Gerichtshof ist iSd § 511 Abs 1 ZPO an seine eigene Entscheidung gebunden, es wäre denn, daß sich der zu beurteilende Sachverhalt oder die Rechtslage zwischenzeitig geändert hätten (SZ 24/139; SZ 28/80; JBl 1956, 449;
EFSlg 41.812 uva) allenfalls in der Zwischenzeit eine abweichende Entscheidung eines verstärkten Senates ergangen wäre (JBl 1956, 449;
vgl aber EvBl 1982/92), was hier nicht der Fall ist. Die Frage des gutgläubigen Erwerbes des Pfandrechtes durch die beklagte Kreditunternehmung war im ersten Rechtsgang abschließend beurteilt worden und kann nun nicht erneut aufgerollt werden. Daran ändert auch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung (SZ 63/73 ua) nichts.
Die Frage, woraus der mit der Beurteilung des Geisteszustandes eines Menschen zu einem Jahre zurückliegenden Zeitpunkt beauftragte Sachverständige seinen Befund gewinnt, der sich stets nur aus anderen Beweisergebnissen (etwa den Aussagen der Zeugen) ermitteln läßt, und die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen gehören dem Bereich der Beweiswürdigung an, die jeder Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
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