OGH 4Ob45/51

OGH4Ob45/5122.5.1951

SZ 24/139

Normen

ZPO §499
ZPO §511
ZPO §499
ZPO §511

 

Spruch:

Der Oberste Gerichtshof ist an die von ihm in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden.

Entscheidung vom 22. Mai 1951, 4 Ob 45/51.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hatte das Klagebegehren eines Dienstnehmers auf Entschädigung für ungerechtfertigte Entlassung abgewiesen.

Das Berufungsgericht hatte diese Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben; der Oberste Gerichtshof hatte den Aufhebungsbeschluß bestätigt und in der Begründung seiner Rechtsansicht über die strittigen Fragen Ausdruck gegeben. Die neuerlichen Entscheidungen der Unterinstanzen gingen von dieser vom Obersten Gerichtshof dargelegten rechtlichen Beurteilung des Streitfalles aus.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision gegen die letzte Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Aktenwidrigkeit erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht, dessen Urteilsbegründung sich vorwiegend auf die Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes beruft, annimmt, es sei im vorliegenden Fall von einer Aufhebung der Entlassung gesprochen worden. Die Polemik richtet sich in Wahrheit nicht gegen das Berufungsurteil, sondern gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.

Entgegen der Annahme der Revision ist der Oberste Gerichtshof jedoch an die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden (Rsp. 1931, Nr. 105, 181, Rsp. 1925, Nr. 154, JBl. 1916, S. 216).

Stichworte