Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.August 1959 geborene beschäftigungslose Anton Z***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen, welche die anklagekonform gestellte Hauptfrage mehrheitlich (7 : 1) bejaht hatten, des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 16.Mai 1991 in W***** dadurch versucht, Ingrid Z***** vorsätzlich zu töten, daß er ihr mit einem Messer Stiche gegen die linke Achselhöhle sowie gegen den Mittel- und Unterbauch versetzte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Damit macht er geltend, daß auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. P***** eine Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB) zu stellen gewesen wäre.
Die Rüge geht fehl.
Ausschließliche Voraussetzung (LSK 1986/101) für die Stellung einer solchen Eventualfrage nach dem § 314 Abs. 1 StPO ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach welchen - würden sie als erwiesen angenommen - sich der Angeklagte zu der ihm angelasteten versuchten vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hätte hinreißen lassen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Gutachten des in der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen Univ.Doz. Dr. P***** zwar ein Beweisergebnis, nicht aber ein "Tatsachenvorbringen" im Sinne der §§ 313, 314 Abs. 1, 316 StPO ist, weil der Gutachter auf Grund seines Sachverstandes Schlüsse zieht, sodaß das Gutachten allein daher nicht Grundlage für die Stellung von Zusatz- oder Eventualfragen sein könnte (LSK 1986/101; 13 Os 161/86, 13 Os 65/89). Denn auch bei Berücksichtigung der Bekundungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verantwortung des Beschwerdeführers kann von einer allgemeinen Begreiflichkeit des in der Beschwerde geltend gemachten Affektes keine Rede sein. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (ON 26) festgehalten, daß in den Minuten der Tat im Angeklagten sicherlich ein starker emotioneller Impuls zur explosiven Entladung gebracht wurde, daß aber die Denkmechanismen, die Kritikfähigkeit, die Einsicht in böses und verbotenes Verhalten, die Kontrollmechanismen intakt gewesen sind und es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen wäre, die emotional gesteuerte Verhaltensweise unter Kontrolle zu halten und vom Tatentschluß zurückzutreten. Vorangetrieben sei dieser Entschluß zur Tathandlung durch eine sehr starke aber sehr ambivalente, von der sich oft außerhalb der Norm stellenden Persönlichkeit des Angeklagten gezeichnete Beziehung zu seiner geschiedenen Frau. Der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, daß er aus Zorn über das Verhalten seiner geschiedenen Frau handelte, die ihn nach einem erfolglos verlaufenen Versöhnungsgespräch aus der Wohnung ihrer Mutter wies und Anstalten traf, ihr Verlangen durch telefonische Verständigung der Polizei durchzusetzen (S 237 ff). Dieses Tatsachensubstrat schließt aber die Vorstellung aus, daß ein Durchschnittsmensch bei der vorgegebenen Situation in eine solche Gemütsbewegung geraten kann, auf welche der § 76 StGB abstellt.
Zu Recht hat demnach der Schwurgerichtshof davon Abstand genommen, die durch die Verfahrensergebnisse nicht indizierte - im übrigen in der Hauptverhandlung auch vom Beschwerdeführer nicht begehrte, siehe S 321 - Eventualfrage im Sinne des nunmehrigen Beschwerdevorbringens zu stellen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Bei deren Bemessung waren erschwerend die über die Voraussetzungen der Strafschärfungsnorm des § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, daß der Angeklagte einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und sich selbst gestellt hat.
Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, während der öffentliche Ankläger deren Erhöhung begehrt.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und ihrem Gewicht entsprechend gewürdigt. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte im Hinblick auf seine Schilderung des Tatablaufes doch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet (vgl. insbes. seine Aussage S 49); auch der Umstand, daß er sich selbst gestellt hat, wurde mit Recht als mildernd (§ 34 Z 16 StGB) gewertet, weil er doch leicht hätte fliehen können. Auch der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnte.
Im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen - die allerdings sämtlich als erschwerend zu werten waren (RZ 1983/10) - und die Wirkungslosigkeit der vorangegangenen Verurteilungen entspricht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB), sodaß weder eine Herabsetzung, noch eine Erhöhung der Strafe angebracht war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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