OGH 4Ob520/92 (4Ob1523/92)

OGH4Ob520/92 (4Ob1523/92)10.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der Thekla M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erbberechtigten Aloisia S*****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und Dr. Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 18. Dezember 1991, GZ R 769/91-28, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Aloisia S***** wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Soweit sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Bestätigung der Punkte 1. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses wendet, ist der Revisionsrekurs mangels Rekurslegitimation unzulässig:

Ein berufener Erbe wird in aller Regel erst durch die Abgabe der Erbserklärung Partei des Abhandlungsverfahrens; vorher fehlt ihm die Antrags- und Rechtsmittellegitimation (SZ 42/50; EvBl 1974/300; EFSlg 55.420, 61.284 uva). Es geht nämlich nicht an, daß jemand einerseits die Erbserklärung mit ihren weitreichenden Rechtsfolgen unterläßt, andererseits aber Einfluß auf das Abhandlungsverfahren nehmen will (EFSlg 55.420). Einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung schon vor der Erbserklärung die Rekurslegitimation bejaht hat (vgl EFSlg 55.420 mwN und 61.284), liegt hier nicht vor. Insoweit war das Rechtsmittel daher als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.

Was Punkt 2. des Beschlusses des Erstgerichtes angeht, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG nicht vor:

Ganz abgesehen davon, daß der Vertreter der Erbberechtigten trotz gehöriger Ladung der Verlassenschaftstagsatzung vom 23.10.1991 ohne konkrete Entschuldigung ferngeblieben ist (S 121) und die Abhandlung sohin ohne Rücksicht auf diese Erbanwärterin hätte durchgeführt werden können (§ 120 Abs. 1 AußStrG), kommt der Frage, ob die Frist von drei Monaten oder nur eine solche von einem Jahr angemessen ist, keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Dieser Teil des Revisionsrekurses war demnach gemäß § 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO zurückzuweisen.

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