Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
Rechtliche Beurteilung
a) in der Entscheidung SZ 59/54 der Oberste Gerichtshof von der bisherigen Judikatur abgegangen ist und sich der Lehre angeschlossen hat, wonach auch bei Verletzung eines bloß obligatorischen Vorkaufsrechtes ein Erfüllungsanspruch besteht; hat aber der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung der früheren Rechtsprechung zu einer neuen Judikatur gefunden, dann liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (7 Ob 527/86);
b) die Frage, ob das Vorkaufsrecht vor seiner wirksamen Ausübung vererbbar ist, für die Entscheidung irrelevant ist, weil die Vorkaufsberechtigte noch vor ihrem Tod das Vorkaufsrecht ausgeübt hat, und
c) der Nachlaß zwischen Erbanfall und Einantwortung eine selbständige juristische Person darstellt und daher auch einen Miteigentumsanteil erwerben kann.
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