Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. September 1989 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die am 23. Februar 1942 geborene Klägerin, die als Stubenmädchen beschäftigt war, auf Grund gesundheitsbedingter und im Einzelnen näher dargelegter Einschränkungen nur mehr leichte Arbeiten im Gehen und im Sitzen, für ein Viertel der Arbeitszeit auch im Stehen verrichten kann, wobei auf eine wechselnde Körperhaltung geachtet werden soll. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend in geschlossenen Räumen stattfinden; Nässe und Kälteexpositionen sind zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Lasten sollte nach Möglichkeit unterbleiben; fallweise - für höchstens ein Viertel der Arbeitszeit - können Belastungen mit einem Tragegewicht von maximal 10 kg zugemutet werden. Ständiges Stiegen- und Leitersteigen ist ausgeschlossen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Klägerin auf die Tätigkeiten einer Verpackungs- und Abfüllarbeiterin, einer Adjustiererin und Entgräterin, aber auch einer Portierin und Parkgaragenkassierin verwiesen werden könne und daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei.
Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung (mit Beschluß) und gab der Berufung im übrigen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Bereits in der Berufung rügte die Klägerin, daß das Erstgericht die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. März 1991 (ON 10) ungeachtet ihrer telefonischen Entschuldigung wegen eines "unaufschiebbaren Hindernisses" (worin dieses angebliche Hindernis bestand, wurde nie vorgebracht) in Abwesenheit der Klägerin durchführte; sie erblickte darin eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen Nichtigkeit in der Revision ist daher unzulässig.
Selbst wenn man in der Übergehung der angeblichen Verhinderungsanzeige eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt (vgl. SZ 54/105), wäre es dem Revisionsgericht verwehrt, darauf einzugehen. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht ausdrücklich verneint hat, können nämlich nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr
geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115
= JBl. 1990, 535 uva). Dies betrifft auch den weiteren, schon in
der Berufung behaupteten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht davon absah, ein weiteres ärztliches (und zwar ein angiologisches) Sachverständigengutachten einzuholen. Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; MGA ZPO14 § 503 E 66; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91, 10 Ob S 317/91 ua).
Die erstgerichtliche Feststellung, die Klägerin sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Stubenmädchen beschäftigt gewesen, blieb in der Berufung unbekämpft. Schon deshalb ist auf die in der Revision erstmals enthaltene Aktenwidrigkeitsrüge nicht einzugehen (SSV-NF 4/73 = SZ 63/77 mwN).
Worin die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegen soll, ist in der Revision nicht ausgeführt. Sie meint lediglich, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht der Mängelrüge stattgeben müssen. Die Rechtsrüge reduziert sich also auf die im Sinne der obigen Ausführungen unzulässige neuerliche Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt. Dies wurde in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft, weshalb der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gar nicht geltend gemacht werden kann (10 Ob S 18/91 = SSV-NF 5/18 - in Druck, 10 Ob S 106/91 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, sodaß schon aus diesem Grund kein Anlaß besteht, ihr aus Billigkeit Kostenersatz zu gewähren (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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