Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Nächtigung einmal wöchentlich reiche nicht aus, um eine Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG abzuwehren, entspricht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 40.445; 19.329; insbesondere 7.393). Auch in der Frage, daß kein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung bei Zugrundelegung der vom Beklagten behaupteten bloß unbestimmten und unsicheren Möglichkeiten eines künftigen Bedarfes anzunehmen ist, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 39/49; 4 Ob 551/90; 8 Ob 1549/89).
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