OGH 3Ob1554/90

OGH3Ob1554/9023.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei STADTGEMEINDE F*****, vertreten durch Dr. Wilfried R***** Rechtsanwalt in *****, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1) Hermann W*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und andere Rechtsanwälte in Stadt Haag,

2) Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Karl Heppinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3) Brigitte P*****, 4) Franz A*****, und 5) Huberta R*****, viert- und fünftbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der 4. und 5.Gegner der gefährdeten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.September 1990, GZ 6 R 212,213/90-19, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der viert- und fünften Gegner der gefährdeten Partei wird gemäß § 508a Abs. 2 ZPO iVm § 526 Abs. 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO iVm § 526 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Im Provisorialverfahren ist das Gericht zweiter Instanz an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden und kann auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel auch zu anderen oder zusätzlichen Feststellungen gelangen, als sie von der ersten Instanz getroffen wurden. Hingegen ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nicht Tatsacheninstanz und daher an die von der zweiten Instanz getroffenen Feststellungen gebunden (EvBl 1964/392; ÖBl 1980, 138; ÖBl 1989, 39; ÖBl 1990, 82).

Die Annahme, daß alle Gegner der gefährdeten Parteien durch Willenserklärung eines Vertreters ihre Liegenschaftsanteile veräußert haben, ist nicht aktenwidrig. Zwar wurde der vorgelegte Kaufvertrag noch nicht von allen Miteigentümern gefertigt. Es sind aber auch dort alle Miteigentümer als Verkäufer angegeben, sodaß zumindest ein Indiz für einen von allen Gegnern der gefährdeten Partei vorgenommenen Verkauf vorliegt. Die Beweiskraft dieses Indizes kann in dritter Instanz nicht geprüft werden.

Ausgehend von der von der zweiten Instanz getroffenen Feststellung, daß die Verbücherung des Verkaufes der Liegenschaftsanteile der Erst-, Viert- und Fünftgegner der gefährdeten Partei erst einen Tag nach der Entscheidung der ersten Instanz erfolgte, die Entscheidung der zweiten Instanz aber auf diesen Zeitpunkt abzustellen hat, war es nicht verfehlt, die einstweilige Verfügung auch noch hinsichtlich dieser drei Gegner der gefährdeten Parteien zu erlassen. Bis zur Verbücherung kann nämlich ein Verbot nach § 382 Z 6 EO noch erlassen werden, weil noch nicht feststeht, daß es auf jeden Fall wirkungslos und daher zwecklos bleiben werde (EvBl 1959/384; SZ 43/119; JBl 1976, 534). Die Behauptung, die Bleistiftmarke stamme von einem vor der Entscheidung erster Instanz liegenden Zeitpunkt, ist eine in dritter Instanz nicht zulässige Neuerung, sodaß unerörtert bleiben kann, ob es auf diesen Zeitpunkt überhaupt ankommt.

Nach der dem Antrag der gefährdeten Partei folgenden Formulierung der einstweiligen Verfügung bezieht sich diese beim Rangordnungsbescheid nur auf den Fall, daß sich dieser in den Händen der Gegner der gefährdeten Parteien oder eines von ihnen bevollmächtigten Vertreters befinden sollte. In die Rechte Dritter wird dadurch nicht eingegriffen.

Wenn bescheinigt ist, daß Liegenschaftseigentümer trotz wirksamen Verkaufes ihrer Liegenschaft an die gefährdete Partei dieselbe neuerlich an einen Dritten verkauft haben oder verkaufen wollen, liegt die konkrete Gefährdung auf der Hand.

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