OGH 4Nd511/90

OGH4Nd511/9021.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Werner O***, Journalist, wohnhaft in Innsbruck, Gumppstraße 7, infolge Antrages des Betroffenen auf Delegierung eines Bezirksgerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Innsbruck in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund von Mitteilungen gemäß § 6 a ZPO prüft das Bezirksgericht Innsbruck zu 27 SW 1/90 die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen. Nachdem dessen Pauschalablehnung sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Innsbruck mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. August 1990, 4 Nc 109/90-4, zurückgewiesen wurde, lehnt der Betroffene nunmehr mit Schriftsatz ON 7 vom 4. September 1990 neuerlich je drei namentlich genannte Richter des Bezirksgerichtes Innsbruck, des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als befangen ab; zugleich stellt er auch den Antrag, das Sachwalterschaftsverfahren "einem anderen Bezirksgericht außerhalb des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu übergeben".

Dem Delegierungsantrag kann kein Erfolg beschieden sein, weil er ausschließlich auf eine angebliche Befangenheit der in Betracht kommenden Richter gestützt wird. Eine Delegierung nach § 31 Abs. 1 JN darf aber nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (Fasching, Kommentar I 232; EFSlg. 8.841;

EvBl. 1968/144; 4 Nd 507/88; 1 Ob 36/88; 8 Nd 12/88; 1 Nd 41/88;

4 Nd 505/89; 6 Nd 508/89 uva.). In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN); das setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus.

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