OGH 6Nd508/89

OGH6Nd508/896.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Axel F***, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 3, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Herbert F***, Geschäftsführer; 2.) Brigitta F***, Geschäftsfrau, beide in 1180 Wien, Geyergasse 4/6/43, beide vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. 77.128,66 S sA, infolge Antrages der beklagten Parteien auf Delegierung des Landesgerichtes Feldkirch, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Im Stadium des Berufungsverfahrens über das vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang über die vom Kläger geltend gemachten restlichen Honoraransprüche aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit gefällte klagsstattgebende Urteil vom 19. Jänner 1989, GZ. 6 Cg 63/88-141, stellten die Beklagten mit Schriftsatz vom 13. März 1989, eingelangt am 14. März 1989, den Antrag, die Rechtssache wegen "Befangenheit des Erstgerichtes bzw. des Oberlandesgerichtes Wien" an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren.

Sowohl der Kläger (ON 151) als auch das Vorlagegericht (ON 157) und das Berufungsgericht (ON 154) haben sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag kann kein Erfolg beschieden sein, weil er ausschließlich auf Befangenheitsgründe in Ansehung des Erstrichters und des Berufungsgerichtes gestützt wird. Eine Delegierung nach § 31 Abs. 1 JN darf aber nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (vgl. Fasching, Kommentar, I, 232;

EFSlg. 8841; EvBl. 1968/144; 4 Nd 507/88; 1 Ob 35/88; 1 Ob 36/88;

8 Nd 12/88; 1 Nd 41/88; 4 Nd 505/89 uva.).

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