Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.884,80 (darin S 2.980,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Revisionswerber Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1774) geltend macht, führt er damit im Ergebnis nur eine in der Berufung unterlassene und daher unzulässige Mängelrüge (vgl. SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl. 1984, 109; RZ 1989/16 uva) aus, wobei es überdies an jeglichem Vorbringen hinsichtlich der zusätzlich begehrten Feststellungen fehlt (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darum geht, ob dem Kläger der Fehlbestand an Waren anzulasten ist oder ob die Möglichkeit bestanden hätte, den Lagerbestand in der Bilanz nachträglich zu berichtigen, sondern daß der Kläger eine bewußt falsche Inventurmeldung erstattete. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gehörte es zum Aufgabenbereich des Klägers, der zuständigen Abteilung der Beklagten die Inventurergebnisse zu übermitteln, deren Richtigkeit er für sein Ressort zu verantworten hatte. Dem Kläger als Verkaufsleiter mußte es klar gewesen sein, daß die Mitteilung unrichtiger Inventurergebnisse zu einem unrichtigen Jahresabschluß führte (§ 129 AktG).
Nach der zwischen dem 7.Dezember 1987 und 13.Jänner 1988 durchgeführten Inventur wußte der Kläger bereits, daß zwischen dem EDV-mäßigen Lagerbestand und dem tatsächlichen Lagerbestand eine Differenz von insgesamt rund 100.000 Stück an verschiedenen Artikeln bestand. Trotz Kenntnis dieser Tatsache gab der Kläger der Abteilung Rechnungswesen nur den unrichtigen EDV-mäßigen Lagerbestand bekannt, ohne auf die Fehlmengen hinzuweisen. Er ordnete zwar eine Suche nach den Fehlerquellen an; diese blieb aber ergebnislos. Auch nach diesen ergänzenden Recherchen unterließ er es wiederum, die Beklagte von der Unrichtigkeit der von ihm bekanntgegebenen Inventurergebnisse zu verständigen. Die unrichtigen Angaben des Klägers wurden sohin der Bilanz für das Jahr 1987 zugrundegelegt.
Nachdem die Beklagte am 22.März 1988 durch einen vom Kläger gekündigten Arbeitnehmer erfahren hatte, daß die bekanntgegebenen Inventurmengen nicht den Tatsachen entsprachen, ergab eine von der Beklagten in der Zeit vom 28. bis 30.März 1988 angeordnete Inventur des Lagers eine nicht gemeldete Fehlmenge von 106.468 Stück verschiedener Artikel mit einem Fehlbestandswert von S 959.253. Daraufhin wurde der Kläger, der seine bewußt unrichtigen Angaben auch in der Folge nicht berichtigt hatte, entlassen. Auf Grund dieses Sachverhalts ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß der Kläger den Tatbestand der Vertrauensverwirkung im Sinne des § 27 Z 1 3. Tatbestand AngG verwirklicht hat. Abgesehen davon, daß bei Angestellten in leitender Stellung schon im allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen sind, konnte die Beklagte im Hinblick auf das bewußte Verschweigen von derartig erheblichen Fehlmengen davon ausgehen, daß für sie vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die Befürchtung gerechtfertigt war, daß ihre Belange durch den Kläger gefährdet seien. Darauf, ob der Kläger in Schädigungsabsicht handelte oder ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist, kommt es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht an (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 88 ff mwH; Arb 10.072, 10.614; SZ 58/94 uva). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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