Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.317,80 (darin enthalten S 2.886,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten, das Erteilen stationären Skiunterrichtes und das Anwerben von Skischülern innerhalb des mit Bescheid K 383/69 der Kärntner Landesregierung festgelegten Skischulgebietes des Klägers zu unterlassen. Mit dem genannten Bescheid habe das Amt der Kärntner Landesregierung dem Kläger die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule im Gebiet Kanzelhöhe-Gerlitze, Gemeinde Treffen, erteilt. Der Beklagte besitze als Leiter der Skischule Villach die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule auf der Villacher Alpe (Dobratsch). Gemäß § 4 Abs 1 des Kärntner Skischulgesetzes LGBl. 1966/52 umfasse die Bewilligung zum Betrieb einer Skischule die Berechtigung zur Unterweisung im Skilauf innerhalb des Skischulgebietes; der Skischulleiter dürfe daher stationären Skiunterricht nur in dem ihm zugewiesenen Skischulgebiet erteilen. Gemäß § 4 Abs 2 Kärntner Skischulgesetz sei das Veranstalten von Skiausflügen und Skitouren nicht an das eigene Skigebiet gebunden; die Werbung von Schülern im fremden Skischulgebiet sei jedoch dabei verboten. Der Beklagte veranstalte mit seinen Schülern und seinen Skilehrern stationäre Skikurse innerhalb des Skischulgebietes des Klägers und werbe hiefür insbesondere in dem im Skischulgebiet des Klägers liegenden Hotel "Diana" auf der Gerlitzen. Wegen eines solchen Verstoßes gegen das Kärntner Skischulgesetz sei der Beklagte schon von der Verwaltungsbehörde bestraft worden; dennoch setze er sein gesetzwidriges Verhalten fort.
Der Beklagte wendet (u.a.) die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Die Überwachung der Skischulen und das Abstellen von Mängeln in deren Betrieb sei der Landesregierung vorbehalten; § 12 des Kärntner Skischulgesetzes enthalte Strafbestimmungen für Übertretungen dieses Gesetzes. Der geltend gemachte Anspruch sei daher den Verwaltungsbehörden zugewiesen und falle nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Der Kläger stütze sein Begehren auf Bestimmungen des Kärntner Landesskischulgesetzes und mache damit einen Anspruch geltend, der nicht dem Privatrecht entspringe; mit seiner Klage strebe er vielmehr die Abhilfe gegen einen Mißstand an, für dessen Beseitigung die Verwaltungsbehörden zuständig seien. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Der Kläger stütze zwar seine Klage ausdrücklich auf ein Zuwiderhandeln gegen das Kärntner Skischulgesetz; er setze sich aber damit gegen Wettbewerbshandlungen des Beklagten zur Wehr. Die Klage sei ihrem Wesen nach eine Unterlassungsklage im Sinne der §§ 1, 14 UWG. Über Unterlassungsansprüche nach dem UWG hätten aber stets die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Daß gegen den Beklagten bereits ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, nehme dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Beklagten, wonach Inhaber von Skischulen einander nicht nach dem UWG auf Unterlassung klagen könnten, über den vom Kläger erhobenen Anspruch vielmehr nur die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten und auch die Klage nicht auf das UWG gestützt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Der Schutz des UWG erstreckt sich auf den gesamten geschäftlichen Verkehr; die Vorschriften dieses Gesetzes sollen den freien Wettbewerb in den Schranken der Lauterkeit halten und sowohl die Mitbewerber als auch die Allgemeinheit vor der Anwendung unzulässiger Kampfmittel schützen. Daß Inhaber von
Skischulen - ungeachtet gesetzlicher Gebietsaufteilungen - miteinander in Wettbewerb stehen, kann nicht fraglich sein. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses setzt auch nicht voraus, daß Mitbewerber ein kaufmännisches oder überhaupt ein Gewerbe ausüben; jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit reicht dafür aus (ÖBl. 1960, 88). Daß die Streitteile nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind und auch kein der Gewerbeordnung unterliegendes Gewerbe betreiben, ist daher ohne Belang.
Über die sich aus dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (§ 1 JN). Daß sich die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung erst aus der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift ergibt und diese Vorschrift für den Fall ihrer Übertretung auch - von Verwaltungsbehörden anzuwendende - Strafbestimmungen enthält, ändert daran nichts; für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ist die Beurteilung, ob der Beklagte gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen hat, nur eine Vorfrage (SZ 56/2; ÖBl. 1977, 164). Die Beurteilung solcher Vorfragen obliegt den Zivilgerichten auch dann, wenn diese Fragen an sich in den Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden fallen würden (Fasching, LB Rz 94).
Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und nicht die Beschaffenheit seines Rechtsgrundes maßgebend (SZ 44/40; EvBl 1987/168). Der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist im Kärntner Skischulgesetz nicht geregelt; § 12 dieses Gesetzes enthält nur Strafbestimmungen für einzelne Gesetzesübertretungen. Der Einwand des Beklagten, der Kläger verfolge eine durch das Kärntner Skischulgesetz der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zugewiesenen Anspruch, trifft daher nicht zu. Es ist auch nicht richtig, daß mit der Klage kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten bekämpft wurde: Der Kläger behauptet ausdrücklich, daß die Streitteile Inhaber von Skischulen - somit Mitbewerber - seien und der Beklagte im Skischulgebiet des Klägers Kunden anwerbe; er setzt sich damit ausdrücklich gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten zur Wehr. Daß er die rechtliche Qualifikation des von ihm beanstandeten Verhaltens als Verstoß gegen § 1 UWG unterlassen hat, kann ihm nicht schaden. Somit besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. WBl. 1988, 20).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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