OGH 8Ob664/89

OGH8Ob664/8919.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Heinrich O***, 1090 Wien, Simon-Denk-Gasse 9/16, vertreten durch Dr.Evelyn Dürmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Herausgabe nach dem 2. Kunst- und Kulturbereinigungsgesetz, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Mai 1989, GZ 6 R 37/88-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.Februar 1988, GZ 50 b Nc 1090/87-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller meldete mit dem am 20.Oktober 1986 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Schreiben vom 18. Oktober 1986 gemäß § 2 Abs. 1 des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes BGBl. 1986/2 den Anspruch auf Herausgabe bestimmter, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Dezember 1986 unter den im einzelnen angeführten Positionsnummern genannten Kunst- und Kulturgüter an. Dieser Antrag wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als der gemäß § 3 Abs. 3 leg cit zuständigen "Prüfstelle" am 26. Februar 1987 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anmeldung nicht innerhalb der gemäß § 2 Abs. 1 leg cit festgesetzten Frist, nämlich bis spätestens 30.September 1986, erfolgt sei. Am 22.Mai 1987 begehrte der Antragsteller unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 leg cit beim Erstgericht von der Antragsgegnerin die Herausgabe der genannten Kunst- und Kulturgüter. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die in § 2 Abs. 1 leg cit normierte Fallfrist als verspätet zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werde.

Das Rekursgericht verwies darauf, daß die Geltendmachung des gegenständlichen Herausgabeanspruches gemäß § 5 Abs. 2 des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes 1986 bei dem gemäß § 6 Abs. 1 leg cit ausschließlich zuständigen Erstgericht zwar zulässig, dieser Anspruch aber im Sinne der zutreffenden erstgerichtlichen Rechtsansicht verspätet angemeldet worden sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 leg cit hätte die Anmeldung bis spätestens 30. September 1986 erfolgen müssen. Diese Frist sei, wie auch die Gesetzesmaterialien (790 Blg NR 16.GP 7) ausdrücklich betonten, eine Fallfrist des materiellen Rechts, mit deren Ablauf ein nicht angemeldeter Anspruch als erloschen gelte. Die vom Antragsteller genannten Hinderungsgründe (Krankheiten usw.) für eine rechtzeitige Anmeldung könnten zwar bei prozessualen Fristen grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, bei Versäumung einer materiellrechtlichen Frist sei aber eine Wiedereinsetzung gemäß § 1450 ABGB unzulässig. Der Anspruch des Antragstellers sei somit von Gesetzes wegen erloschen, so daß die erstgerichtliche Entscheidung als Sachentscheidung zu bestätigen sei. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung bringt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs vor, nach dem Zweck des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes 1986 sollte ein strenger Formalismus bei Behandlung der Anträge vermieden und wie bei der Wirksamkeit einer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Anmeldung - offenbar wird damit auf § 2 Abs. 2 letzter Satz leg cit Bezug genommen - auch ein "verspätetes Vorbringen" als zulässig erachtet werden. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23.Oktober 1986 und aus dem Ablehnungsschreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar 1987 ergebe sich, daß die gerichtliche Geltendmachung der Herausgabeansprüche noch möglich sei. Beide Behörden hätten die Bestimmungen über die Anmeldungsfrist also im Sinne der Rechtsmeinung des Antragstellers ausgelegt. Somit sei dem Antrag Folge zu geben und das Verfahren vor dem Erstgericht neu durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 5 des 2. Kunst- und Kulturgüterbereinigungsgesetzes BGBl. 1986/2 gelten für das Verfahren die Bestimmungen der §§ 1-19 AußStrG mit den unter lit a bis e angeführten, hier nicht erheblichen Besonderheiten. Es ist also auch § 16 AußStrG anzuwenden, wonach ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor dem Obersten Gerichtshof nur aus den Beschwerdegründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit angefochten werden kann. Das Vorliegen eines dieser Anfechtungsgründe wird vom Rechtsmittelwerber aber gar nicht behauptet. Er meint lediglich, die Rechtssache sei von den Vorinstanzen rechtlich unrichtig beurteilt worden, weil sie die Bestimmung des § 2 Abs. 1 leg cit unrichtig ausgelegt hätten. Damit wird aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht. Eine solche liegt nur vor, wenn gegen eine ausdrückliche und eindeutige gesetzliche Regelung verstoßen wurde, nicht aber schon bei einer behaupteten schlichten unrichtigen rechtlichen Beurteilung (siehe hiezu die in Verfahren außer Streitsachen MGA30 zu § 16 unter E 19 abgedruckten E). Hier ergibt sich aus dem klaren Gesetzestext des § 2 Abs. 1 leg cit (".... Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30.September 1986 eingebracht werden. Ansprüche die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30.September 1986 erloschen.") das Erlöschen des Anspruches des Rechtsmittelwerbers, so daß selbst von einer einfachen unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes nicht die Rede sein könnte. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wegen unrichtiger Gesetzesauslegung würde im übrigen erfordern, daß die rekursgerichtliche Auslegung den bestehenden Auslegungsregeln widerspräche oder unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar erschiene. Auch dies ist nicht der Fall. Mangels Vorliegens eines Beschwerdegrundes nach § 16 AußStrG ist der Revisionsrekurs demnach unzulässig und war daher zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob er trotz seiner Verspätung (Zustellung am 23.August 1989, Überreichung am 8.September 1989, 14-tägige Rekursfrist des § 14 Abs. 1 AußStrG) gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG berücksichtigt werden könnte (8 Ob 616/88, 8 Ob 596/89 ua).

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