OGH 8Ob596/89

OGH8Ob596/8915.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Graf als Richter in der Pflegschaftssache der am 24. Jänner 1974 geborenen mj. Yvona M***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Karl-Otto W***, Anlageberater, D-5600 Wuppertal 2, Kleines Warth 19, vertreten durch Emil Langefeld und Hansjörg Grunau, Rechtsanwälte in Wuppertal gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 1989, GZ 43 R 926/88-68, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22. August 1988, GZ 17 P 149/88-60, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Bezirksjugendamt für den 2. Bezirk der Stadt Wien beantragte als Sachwalter der am 24. Jänner 1974 geborenen mj. Yvona M***, die sich in Pflege und Erziehung bei ihrer Mutter Vladislava A*** befindet, den Antragsgegner als a.e. Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 6.000,- zu verpflichten. Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Es begründete seinen Beschluß damit, daß das monatliche Nettoeinkommen des Vaters nach seinen eigenen Angaben beim Jugendamt Wuppertal DM 5.000,- bis DM 6.000,- betrage; seine beiden weiteren 1968 und 1969 geborenen Töchter erzielten bereits eigene Einkünfte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es verwies darauf, daß die Feststellungen des Erstgerichtes auf den Angaben des Vaters selbst beruhten und daß dieser trotz Aufforderung hiezu keine ausreichenden Unterlagen zur Überprüfung seiner Einkünfte vorgelegt habe. Die letztlich im Rekursverfahren vorgelegten Angaben ließen keine von dem eigenen Vorbringen des Vaters abweichende Einkommensverhältnisse erkennen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, den er in zwei Schriftsätzen erhebt und in welchen er - ihre Zusammengehörigkeit vorausgesetzt - wiederum nur seine von den Vorinstanzen auf Grund seiner eigenen Angaben festgestellte Einkommenshöhe bestreitet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen (Fasching IV, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88; 8 Ob 529, 530/89 ua). Diese ist hier nicht gegeben, weil durch § 14 Abs 2 AußStrG eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen ist, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Zum Bemessungskomplex gehört auch die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Punkt II 3 des Jud. 60 neu = SZ 27/177). Bei einem Streit über verfahrensrechtliche Fragen ist § 14 Abs 2 AußStrG allderdings nicht anzuwenden (RZ 1968, 137; 7 Ob 673/88 uza). Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil nicht etwa strittig war, ob der Vater im Rekursverfahren weitere Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse vorlegen durfte, sondern die Vorinstanzen aus seinen Angaben in Verbindung mit den als unkonkret beurteilten vorgelegten Schriftstücken zur Feststellung gelangten, daß der Vater ein monatliches Einkommen von DM 5.000,- bis 6.000,- hat und daher unter Berücksichtigung der übrigen festgestellten Umstände zur Leistung des Unterhaltes von S 6.000,- monatlich fähig und verpflichtet sei. Die Bekämpfung dieser allein seine finanzielle Leistungsfähigkeit betreffenden Feststellungen mit gegenteiligen Argumenten ist ihm aber im Revisionsrekursverfahren verwehrt.

Da sich der Standpunkt des Vaters schon auf Grund der dargelegten Grundsätze nicht als zielführend erweisen kann, war auf weitere Fragen, wie sie sich allenfalls nach § 16 AußStrG oder § 11 Abs 1 und 2 AußStrG ergeben könnten, nicht mehr einzugehen. Sein Rechtsmittel war vielmehr schon nach § 14 Abs 2 AußStrG zurückzuweisen.

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