OGH 8Ob540/89

OGH8Ob540/8920.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Karl P***, Betonierer,

2.) Maria P***, Hausfrau, beide Staudach 179, 8230 Hartberg, beide vertreten durch Dr.Josef Kager, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die Antragsgegner 1.) Verlassenschaft nach dem am 21.September 1987 verstorbenen, zuletzt in Staudach 133, 8230 Hartberg, wohnhaft gewesenen Anton S***, vertreten durch die Zweitantragsgegnerin als Nachlaßkuratorin, 2.) Maria S***, Hausfrau, Staudach 133, 8230 Hartberg, beide vertreten durch Dr.Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen Einräumung eines Notweges infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 9.Jänner 1989, GZ 3 R 405/88-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 14.Oktober 1988, GZ 3 Nc 17/87-33, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Antragsgegnern die mit S 2.274,24 (einschließlich S 379,04 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 391 KG Staudach mit dem Grundstück 1442/5 Baufläche-Garten im Gesamtausmaß von 953 m2, die Antragsgegner sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 329 KG Staudach mit dem Grundstück 1442/2 Baufläche-Garten im Gesamtausmaß von 3.045 m2. Die Westgrenze der Liegenschaft der Antragsteller und ein Teil der Ostgrenze der Liegenschaft der Antragsgegner fallen zusammen. Die Antragsteller begehren die Einräumung eines zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art geeigneten Notweges über die Liegenschaft der Antragsgegner und bringen vor, ihre Liegenschaft verfüge zwar über eine Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, sei aber damit nur unzulänglich aufgeschlossen, weil sich damit die Notwendigkeit des Transports von Wirtschaftsgütern von der Garage über eine steile, 50 m lange Wegstrecke zum Hauseingang ergebe. Die Antragsgegner sprachen sich gegen die Einräumung des beantragten Notweges aus, weil dieser nicht der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung der Liegenschaft der Antragsteller, sondern nur zu deren persönlicher Erleichterung dienen solle. Das Erstgericht wies den Notwegeantrag kostenpflichtig ab. Es stellte fest, daß von der öffentlichen Wegparzelle 2191/17 KG Staudach ein asphaltierter Zufahrtsweg zunächst in der Länge von 26,7 m über das dem Ehepaar Gottfried und Theresia G*** gehörige Grundstück 1442/4 KG Staudach, sodann in der Länge von 11,7 m auf dem Grundstück 1442/5 der Antragsteller bis zum Garagentor führe und insgesamt eine geringste Breite von 3,25 m aufweise. Der Eingang des Hauses der Antragsteller sei über eine Waschbetontreppe zu erreichen. Durch die Garage selbst sei das Haus ebenfalls zu betreten, wobei man zunächst in einen Heizraum mit Zentralheizungskessel und daran anschließend in einen Raum zur Lagerung von Brennholz gelange. Mit geringen Aufwendungen könne der derzeit zwischen der Garage und dem Nachbargrund liegende freie Platz der Liegenschaft der Antragsteller zum Zweck der Holzzubringung freigemacht werden. Einen zweiten Zufahrtsweg hatten die Antragsteller früher über das Grundstück 1442/2 der Antragsgegner, über welches das späterhin aufgelassene Weggrundstück 2191/18 verlaufen sei, welches von der Gemeinde Greinbach im Jahr 1984 an die Antragsgegner veräußert und deren EZ 329 zugeschrieben worden sei. In einem Prozeß der Antragsgegner gegen die Antragsteller beim Erstgericht (AZ 2 C 228/87) sei rechtskräftig festgestellt worden, daß den Antragstellern kein Recht zustehe, über das ehemalige Grundstück 2191/18 (nunmehr 1442/2) der Antragsgegner zu gehen und zu fahren. Die Antragsteller besäßen keine land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gründe. Zwei Söhne und eine Tochter der Antragstellerin wohnten mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Das Haus sei mit einer Zentralheizung für feste Brennstoffe (Holz und Kohle) ausgestattet.

In rechtlicher Beurteilung dieser Feststellungen verneinte das Erstgericht die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges gemäß § 1 NotwegeG, weil weder der gänzliche Mangel noch die Unzulänglichkeit einer für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung der Liegenschaft der Antragsteller notwendigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz vorliege. Daß die Benützung des begehrten Notweges für die Antragsteller eine günstigere oder bequemere Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Zusammenhang mit ihrem Haus und Grundstück mit sich brächte, könne das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzen. Der gegen diese Entscheidung von den Antragstellern erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsansicht des Erstrichters und äußerte überdies die Ansicht, daß die Einräumung eines Notweges einen einschneidenden Eingriff in das Eigentumsrecht bedeute und nur dann zu rechtfertigen sei, wenn sie die einzige Möglichkeit darstelle, wichtige Interessen des notleidenden Grundstückes zu wahren. Diesen Grundsätzen Rechnung tragend räume die Rechtsprechung einen Notweg nur zur Befriedigung von Bedürfnissen ein, die aus der unveränderlichen Situation der Liegenschaft entsprängen.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Antragstellern gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Im Verfahren nach dem Notwegegesetz gilt für die Bekämpfung einer bestätigenden Rekursentscheidung § 16 AußStrG (§ 9 Abs 3 NotwegeG; SZ 49/99 uva), so daß der Oberste Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz-oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität angerufen werden kann. Die Antragsteller machten in ihrem Revisionsrekurs keinen dieser eingeschränkten Anfechtungsgründe ausdrücklich oder auch nur schlüssig geltend. Auf andere Anfechtungsgründe (Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung) ist aber nicht einzugehen. Die Vorinstanzen haben die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen einer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verbleibenden rechtlichen Wertung unterzogen, so daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit der bekämpften Entscheidung nicht erkennbar ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen aber im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen oder zu versagen ist, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (1 Ob 653/88; 8 Ob 582/87 uva). Daß der begehrte Notweg für die Antragsteller, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschaffung des Heizmaterials oder sonstiger größerer Gegenstände oder mit Instandsetzungsarbeiten am Haus bequemer (als die vorhandene Zufahrt zur Garage wäre, kann nicht den Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen einer überhaupt fehlenden oder einer unzulänglichen Verbindung der Liegenschaft zum öffentlichen Wegenetz ersetzen. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs mangels tauglicher Anfechtung im Sinne des § 16 AußStrG als unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 1 NotwegeG iVm § 11 RATG.

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