OGH 5Ob639/88

OGH5Ob639/8820.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth D***, Geschäftsfrau,

Mariannengasse 2/1/20, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Anton D***, Juwelier, Polgarstraße 26, 1220 Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgrichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28.Juli 1988, GZ 44 R 76/88-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21.Jänner 1988, GZ 1 F 17/85-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Keinem der Revisionsrekurse wird Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 20.577,15 S bestimmten Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift (darin 1.870,65 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die am 25.10.1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.5.1985, 10 Cg 45/85, aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Ehepakte waren nicht errichtet worden. Der Ehe entstammen Andrea D***, geboren am 21.3.1975, und Markus D***, geboren am 3.6.1977; die Kinder befinden sich bei der Antragstellerin, der auch die elterlichen Rechte allein zustehen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, für die beiden Minderjährigen zusammen einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 11.000 S zu bezahlen. Mit dem am 23.7.1985 beim Erstgericht erhobenen Antrag begehrte Elisabeth D*** gemäß § 81 ff EheG, die dem Antragsgegner gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 5168 des Grundbuches Leopoldstadt (Lasallestraße 15) ihr ins Eigentum zu übertragen, sodaß sie Alleineigentümerin dieser Liegenschaft werde, den Antragsgegner zu verhalten, 6 zu bestimmten Kontonummern angeführte Kredite bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien allein zurückzuzahlen und sie diesbezüglich klag- und schadlos zu halten und ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 5 Mill. S binnen 14 Tagen zu bezahlen. Die eheliche Wohnung befinde sich in einer luxuriösen Villa mit Schwimmhalle und Tennisplätzen in Wien 22., Polgarstraße 26 mit einem Gebäudewert von ca. 15 Mill. S. Diese Villa hätten die Ehegatten durch Ausbau des zur Zeit der Eheschließung vorhanden gewesenen Hauses im Wert von maximal 3 Mill. S umgebaut. Grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft sei der Antragsgegner. Im Jahr 1978 sei ein angrenzendes Grundstück im Wert von etwa 4 Mill. S erworben worden. Während der Ehe hätten sie gemeinsam eine Einrichtung um 1,5 Mill. S erworben. 1974 hätten ihr ihre Eltern ein Schlafzimmer im Wert von 250.000 S geschenkt. Der Umbau des Hauses habe nur durch finanzielle Unterstützung ihrer Eltern finanziert werden können. Da sie außerdem berufstätig gewesen sei, den Haushalt geführt und die Pflege und Erziehung der Kinder besorgt habe, habe sie überwiegend zum Wertzuwachs in der Ehe beigetragen. Im Jahr 1977 hätten sie je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 5168 KG Leopoldstadt, ein Zinshaus um 1 Mill. S, erworben. Die Hälfte des Kaufpreises sei ihr von ihren Eltern geschenkt worden. Dieses Zinshaus sei in der Folge um 3,5 bis 4 Mill. S umgebaut worden. Es hafteten jedoch noch 9 für den Umbau aufgenommene Kredite in der Höhe von ca. 3,5 Mill. S aus. Außerdem hafte sie gemeinsam mit dem Antragsgegner für weitere Kredite in der Höhe von ca. 7 Mill. S, die für Geschäftszwecke des Antragsgegners aufgenommen worden seien. Dem stünde ein Warenlager des Antragsgegners in der Höhe von mehreren Mill. S gegenüber. Unter Berücksichtigung des "ehelichen Zuwachses von ca. 20 Mill. S", sei es gerechtfertigt, ihr den Hälfteanteil des Antragsgegners an dem Zinshaus in der Lasallestraße und eine Ausgleichszahlung von 5 Mill. S zuzusprechen und den Antragsgegner zu verhalten, die auf der Liegenschaft aushaftenden Kredite in der Höhe von ca. 3,5 Mill. S allein zur Rückzahlung zu übernehmen.

Der Antragsgegner sprach sich gegen die vorgeschlagene Aufteilung aus. Ein Großteil der Investitionen in dem Haus Wien 22., Polgarstraße 26, sei nicht für die eheliche Wohnung, sondern für für die Eltern der Antragstellerin gedachte Wohnräume aufgewendet worden. Außerdem sei die eheliche Wohnung von ihm in die Ehe eingebracht worden und sei die Antragstellerin auf diese Wohnung nicht angewiesen, weshalb die Ehewohnung nicht der Aufteilung unterliege. Es treffe auch nicht zu, daß die Antragstellerin zu den Werterhöhungen erhebliche Mittel beigetragen habe. Die Beiträge der Eltern der Antragstellerin zum Umbau ihrer als Alterssitz geplanten Wohnung sei im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Bei dem Zinshaus handle es sich nicht um eheliche Ersparnisse, sondern um Betriebsvermögen, sodaß eine Verfügung darüber sowie über die damit zusammenhängenden Schulden im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei. Gegen die Aufteilung des zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Hausrates spreche er sich nicht aus.

Mit seinem Beschluß ON 31 sprach das Erstgericht aus, daß

1.) das Alleineigentum an den Liegenschaften EZ 928 KG Stadlau und 2279 KG Kagran samt Haus Wien 22., Polgarstraße 26, weiterhin dem Antragsgegner verbleibt, 2.) die im Haus Polgarstraße 26 befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen werden, 3.) die in den Wohnungen Mariannengasse 2/20 und 21, 1090 Wien befindlichen, im einzelnen auch aufgezählten Fahrnisse in das Alleineigentum der Antragstellerin übertragen werden und 4.) der Antragsgegner schuldig sei, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 2,600.000 S bis längstens 31.5.1988 und 5.) einen Kostenbeitrag von 50.000 S zu bezahlen. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Während der Ehe war die Antragstellerin mit Ausnahme der durch die Geburt der Kinder bedingten Unterbrechungen ständig berufstätig. Bis zum Jahre 1981 war sie im Geschäft des Antragsgegners bei einem monatlichen Einkommen von ca. 8.500 S netto 14mal jährlich angestellt. Sie erledigte dort die Korrespondenz, die gesamte Buchhaltung und den Wareneingang; teilweise half sie auch im Verkauf aus. Insgesamt war sie knapp 40 Stunden pro Woche im Geschäft des Antragsgegners tätig. Im Jahre 1981 wechselte sie mit Einverständnis ihres Mannes in den Betrieb ihrer Eltern, den Zwölf Apostelkeller, wo sie ebenfalls knapp 40 Stunden wöchentlich tätig war. Sie bezog dort monatlich ca. 10.000 S netto 12mal jährlich. Nebenbei führte sie den Haushalt und betreute sie die Kinder; dreimal wöchentlich kam jedoch halbtags eine vom Antragsgegner bezahlte Bedienerin. Der Antragsgegner führte während der Ehe sein Juweliergeschäft. Er hatte die Oberaufsicht und erledigte die schriftlichen Angelegenheiten (Gespräche mit der Bank etc.). Darüber hinaus leitete er auch den Umbau des Zinshauses in der Lasallestraße 15 und erhielt er für Konsulententätigkeiten im Zwölf Apostelkeller insgesamt ca. 400.000 S bis 500.000 S. Er machte in den letzten Jahren kaum Urlaub. Er ist ambitionierter Fußballer und Tennisspieler. Das Einkommen der Antragstellerin wurde im wesentlichen zur Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes verwendet; das Geschäftseinkommen des Antragsgegners floß hauptsächlich in den Umbau des Hauses Wien 22., Polgarstraße 26. Der Antragsgegner brachte in die Ehe die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften EZ 928 KG Stadlau und EZ 2279 KG Kagran ein. Das damals vorhanden gewesene Siedlungshaus samt Garagen und Außenanlagen mit einem zeitlichen Bauwert von 2,710.000,-- S (bezogen auf den Stichtag 15.4.1986) wurde von den Eheleuten ab dem Jahre 1976 großzügig um- und ausgebaut. Dieses Vorhaben ist bis heute noch nicht ganz abgeschlossen (insbesondere Schwimmhalle). Außerdem wurde hinter den Garagen ein Tennisplatz um ca. 30.000 S angelegt. Beim Haus in der Polgarstraße 26, 1220 Wien, in seiner jetzigen Gestalt handelt es sich um eine luxuriöse, protzige Villa, deren völlig disharmonischer Baukörper mit den ungeordneten Maueröffnungen und den zwei dauernd sichtbar bleibenden Feuermauern das Stadtbild gröblich stört. Durch das ungünstig gelegene (alte) Stiegenhaus und die verwinkelte Anordnung der Räumlichkeiten ist eine Teilvermietung kaum möglich, wenngleich durch den nachträglichen Anbau des Personenliftes jedes Stockwerk nunmehr gesondert zugänglich ist. Der jetzige zeitliche Bauwert des Hauses samt Garagen un den Außenanlagen beträgt 12,860.000 S. Im zweiten Obergeschoß des Hauses sollte eine Zweitwohnung für die Eltern der Antragstellerin im Sommer sowie zum Babysitten geschaffen werden. Über Wunsch des mittlerweile verstorbenen Vaters der Antragstellerin wurde der Aufzug angebaut, um einen direkten Zugang zu dieser Wohnung zu haben. Die Kosten des Aufzuges wurden von den Eltern der Antragstellerin bezahlt; sie betrugen 1980 646.968,01 S; der jetzige Bauwert des Liftes beträgt 714.324 S. Über Wunsch der Eltern der Antragstellerin wurde auch eine Klimaanlage installiert, dessen Aggregat sich im Keller des Hauses befindet. Der zeitliche Bauwert der Klimaanlage beträge 70.000 S. Der als Zweitwohnsitz der Eltern der Antragstellerin gedachte Teil des zweiten Obergeschoßes ist rund 69 m2 groß. Im zweiten Obergeschoß befindet sich noch ein sogenannter Partyraum sowie ein Vorraum zum Lift samt WC und ein ganz in die Dachschräge fallender, als Garderobe bezeichneter Abstellraum. Der zeitliche Bauwert dieser 69 m2 großen Räume beträgt 696.000 S, der Wert des gesamten Dachgeschosses 1,875.000 S. Zum geplanten Zweitwohnsitz der Eltern der Antragstellerin gehört auch ein Balkon mit einem zeitlichen Bauwert von 115.100 S. Die Liegenschaft befindet sich allerdings in keinem gewidmeten Wohngebiet, sondern in einem Geschäftsviertel der Bauklasse II. Sämtliche Baubewilligungen sowohl für das ursprüngliche Siedlungshaus als auch für das Haus in seiner jetzigen Gestalt wurden nur gemäß § 71 der Wiener Bauordnung auf jederzeitigen Widerruf ohne Anspruch auf Entschädigung erteilt. Der Verkehrswert des Hauses sowie sämtlicher oben genannter Teile desselben beträgt hiedurch jeweils bloß die Hälfte der genannten zeitlichen Bauwerte. Im Jahre 1978 wurden vom Antragsgegner im Tauschweg Liegenschaftsteile erworben, sodaß der Antragsgegner jetzt Eigentümer einer zusammenhängenden Fläche von 4.184 m2 ist, die einen Grundwert von 4,987.000 S darstellt. Die Einrichtung des Hauses in der Polgarstraße weist derzeit einen Verkehrswert von 114.900,-- S auf; die von der Antragstellerin bereits mitgenommenen Haushalts- und Einrichtungsgegenstände haben einen derzeitigen Verkehrswert von 6.700 S. Die Antragstellerin hat weiters viel Geschirr mitgenommen, welches ihr von ihrem Vater geschenkt worden war. Der Um- und Ausbau des Hauses, der ca. 5 bis 6 Mill. S kostete, wurde einerseits aus dem Geschäftseinkommen des Antragsgegners, andererseits aus Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin in Höhe von insgesamt ca. 2 bis 3 Mill. S finanziert. Die Antragstellerin wohnt seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung mit den beiden ehelichen Kindern in einer 48,40 m2 großen Wohnung (Zimmer, Küche, Kabinett) in 1090 Wien, Mariannengasse 2/20, welche ihrer Mutter gehört; ihre Mutter ist auch Hauptmieterin der daneben liegenden, aus zwei Zimmern, einem Kabinett, einer Küche, einem Vor- und einem Badezimmer bestehenden Wohnung top. 21. Die Antragstellerin hat sämtliche Fahrnisse, die sie aus der ehemaligen Ehewohnung mitgenommen hat, in diesen beiden Wohnungen untergebracht. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß bei der Antragstellerin durch Beruf und Haushalt sowie den Umbau des Hauses in der Polgarstraße eine teilweise Doppelbelastung vorhanden gewesen sei, aber auch der Antragsgegner neben der Betreuung seines Juweliergeschäftes auch als Konsulent seines Schwiegervaters gearbeitet und dabei nicht unbeträchtliche Beträge verdient habe; es sei daher von einer Vermögensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 auszugehen, wobei jedoch die Beiträge der Eltern der Antragstellerin besonders behandelt werden müßten. Die Einwendung, bestimmte Teile des Hauses Polgarstraße seien nicht als Ehewohnung gewidmet, könne dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die gesamte Wertsteigerung des Hauses durch die während der Ehe vorgenommenen Investitionen der Parteien als eheliche Ersparnisse im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sei. Das mit der jederzeitigen Widerrufbarkeit der Baubewilligungen ohne Entschädigung aus wirtschaftlicher Sicht verbundene Risiko hätten die Parteien selbst zu tragen, sodaß bei der Bewertung jeweils vom halben sonst angemessenen Verkehrswert auszugehen sei. Bei der Berechnung der Wertsteigerung des Hauses sei weiters zu beachten, daß die Zweitwohnung hauptsächlich im Interesse und auf Kosten der Eltern der Antragstellerin errichtet worden sei, woran auch der spätere Wegfall dieses Interesses wegen der ständig schlechter werdenden Ehe der Parteien nichts ändere. Der als Zweitwohnsitz der Eltern der Antragstellerin gewidmete Teil des Hauses stelle daher kein eheliches Ersparnis dar, der Wert dieser Zweitwohnung sei somit von der Gesamtwertsteigerung des Hauses abzuziehen. Hier stünden der Mutter der Antragstellerin sowie den Erben ihres verstorbenen Mannes allenfalls Bereicherungsansprüche zu. Was den Umfang dieser Zweitwohnung und daher das Ausmaß des Abzuges von der Gesamtwertsteigerung betreffe, seien jedenfalls die in den Feststellungen genannten 69 m2 samt Balkon und Klimaanlage zu berücksichtigen. Der Aufzug hätte wertmäßig zur Gänze außer Betracht zu bleiben, im übrigen seien jedoch keine weiteren Abzüge von der Gesamtwersteigerung gerechtfertigt. Das Erstgericht gelangte daher zu einer als eheliches Ersparnis geltenden Wertsteigerung von rund 8,554.000 S (derzeitiger Bauwert von 12,860.000 S, abzüglich des Bauwertes des eingebrachten Hauses von 2,710.000 S, des Aufzuges

714.324 S, der Klimaanlage von 70.000 S, der 69 m2 großen Räume von 696.900 S und des Balkons von 115.100 S), die im Hinblick auf die vorhandene Baubewilligung auf rund 4,277.000 S abzuwerten sei. Zu diesem Aufteilungsvermögen komme noch der festgestellte Wert der Einrichtung von rund 115.000 S, sodaß der Gesamtwert des Aufteilungsvermögens rund 4,4 Mill. S betrage. Aus den Feststellungen ergebe sich eindeutig, daß nicht nur das Juweliergeschäft des Antragsgegners samt den für Zwecke des Geschäftes aufgenommenen Krediten, sondern auch das je im Hälfteeigentum der Parteien stehende Zinshaus Lasallestraße 15 samt den zu dessen Restaurierung aufgenommenen Krediten gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliege. Die ganze Art, wie die Verwaltung dieses Hauses geführt werde, die Höhe der Einnahmen aus der Vermietung und der Umfang der Restaurierung des Hauses und einzelner Wohnungen ließen nur die rechtliche Qualifikation als selbständiges Unternehmen zu. Bloß theoretische Bedeutung habe die Frage, ob Teile des Hauses dem Juweliergeschäft des Antragsgegners gewidmet seien und auch deshalb nicht der Aufteilung unterlägen. Im Hinblick auf die Aufteilungsquote im Verhältnis 1 : 1 sowie die Höhe des der Aufteilung unterliegenden Vermögens seien der Antragstellerin Vermögenswerte von insgesamt 2,2 Mill. S zuzuweisen gewesen. Es seien jedoch die finanziellen Beiträge der Eltern der Antragstellerin, soweit sie nicht zur Finanzierung der Errichtung deren Zweitwohnsitzes bestimmt gewesen seien, zu berücksichtigen. Der Wert des Zweitwohnsitzes könne mit rund 1,6 Mill. S angenommen werden. Diesem Betrag stünden Beiträge der Eltern der Antragstellerin allein für den Umbau des Hauses Polgarstraße 26 2 bis 3 Mill. S bei Gesamtbaukosten von 5 bis 6 Mill. S gegenüber. Dazu kämen noch weitere unentgeltliche Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin, insbesondere zur Finanzierung von Urlauben und des Haushaltes der Parteien. Unabhängig davon, ob die Zuwendung im vorliegenden Fall formalrechtlich bloß als Schenkung an eine der Parteien, allenfalls auch an die beiden ehelichen Kinder oder an mehrere der Genannten erfolgt sei, entspräche es der Billigkeit (§ 83 EheG), die über die Finanzierung der Zweitwohnung hinausgehenden finanziellen Beiträge der Eltern der Antragstellerin eher als solche der Antragstellerin zu werten. Da die Wertsteigerung des Hauses höher sei als die Baukosten, könne davon ausgegangen werden, daß die für die Finanzierung des Zweitwohnsitzes bestimmten Zuwendungen höchstens 1,6 Mill. S betragen hätten, sodaß weitere unentgeltliche Zuwendungen von mindestens 400.000 S (allein für den Umbau) zu berücksichtigen seien. Es entspräche daher der Billigkeit, der Antragstellerin bei der Aufteilung um zumindest diesen Betrag mehr, somit Vermögenswerte von insgesamt 2,6 Mill. S zuzuweisen. Die Abdeckung dieses Anteils erscheine im vorliegenden Fall nur durch die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner gemäß § 94 EheG möglich. Die begehrte Zuweisung des Alleineigentums an den beiden Liegenschaften EZ 928 KG Stadlau und EZ 2379 KG Kagran an die Antragstellerin, hilfsweise ihr das lebenslängliche, unentgeltliche oder ausschließliche Nutzungs- und Benützungsrecht an diesen Liegenschaften samt Haus einzuräumen, sei jedenfalls unzulässig, soweit es sich hiebei nicht um die Ehewohnung handle, weil eine Exemtion gemäß § 82 Abs.2 Z 1 EheG vorliege. Unabhängig davon, welcher Auslegung des § 82 Abs.2 EheG hinsichtlich der Ehewohnung man sich anschließe, widerspräche die Begründung von dinglichen Rechten an der Ehewohnung der Subsidiarität solcher Anordnungen (§ 90 EheG). Darüber hinaus erscheine jegliche Begründung von Rechten der Antragstellerin an der gegenständlichen Ehewohnung, gleichgültig ob dinglich oder bloß obligatorisch, unbillig. Die Liegenschaften samt Hauskern besäßen einen beträchtlichen Wert und seien ausschließlich vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden. Die Antragstellerin lebe mit den beiden Kindern bereits seit über 2 Jahren in einer anderen Wohnung und habe selbst zugegeben, daß die Platzverhältnisse dort nicht so arg seien. Besonders ins Gewicht falle aber, daß bei Einräumung von Nutzungsrechten der Antragstellerin an der Ehewohnung ihr eine noch wesentlich höhere Ausgleichszahlung aufzuerlegen wäre, als dem Antragsteller, wenn er Alleineigentümer und Nutzungsberechtigter der gegenständlichen Liegenschaften bleibe. Außerdem reiche die Ausgleichszahlung für die Antragstellerin zur Anschaffung einer anderen angemessenen Wohnung aus. Da keine Kredite hätten festgestellt werden können, die nicht zu Zwecken des Juweliergeschäfts oder des Zinshauses aufgenommen worden wären, sei wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden gewesen.

Diese Entscheidung wurde von beiden Parteien bekämpft. Das Rekursgericht gab jedoch keinem der Rekurse Folge und bestätigte den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß sowohl der Antrag der antragstellenden Partei, die Ausgleichszahlung mit 5 Mill. S zu bemessen, hinsichtlich des Differenzbetrages von 2,4 Mill. S, als auch der Antrag auf Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 5168 der KG Leopoldstadt auf die Antragstellerin, sodaß diese zur Gänze Eigentümerin dieser Liegenschaft würde, abgewiesen und in den Punkten 4.) und 5.) der Zahlungstermin mit 4 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses festgesetzt wurde. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.

Das Rekursgericht nahm zu den im Rekurs des Antragsgegners, mit dem dieser die Feststellung des Wertes des aufzuteilenden Vermögens mit 2,930.000 S und dementsprechend die Festsetzung der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung mit höchstens 1,455.000 S (vgl. AS 291) sowie die Beseitigung seiner Kostenersatzpflicht und im Ergebnis die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebte, vor allem in Ansehung des vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens erhobenen Beweis- und Tatsachenrügen eingehend Stellung. Es erachtete die Rügen als unbegründet und billigte die vom Erstgericht auf Grund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommene Wertermittlung. Das Gericht zweiter Instanz billigte aber auch in Erledigung des Rekurses der Antragstellerin, mit dem im wesentlichen der vom Erstgericht festgestellte Schätzwert des Hauses in der Polgarstraße sowie des Grundstückes, auf dem sich dieses Haus befindet, als zu niedrig angenommen und die Unterlassung der Einbeziehung des Hauses in der Lasallestraße in die Aufteilungsmasse bekämpft wurde, die Ansicht des Erstgerichtes über die Außerachtlassung der für ihre Eltern vorgesehenen Wohnung bei Feststellung des Wertzuwachses des ehelichen Vermögens sowie die vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten zum Nachteil der Antragstellerin ausschlagenden Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Der Bekämpfung der Außerachtlassung des Hauses Wien 2., Lasallestraße 15, in dem der Betrieb des Antragsgegners untergebracht ist - und von dem die Rekurswerberin die Übertragung des Hälfteanteiles ihres Mannes an sie begehrte - bei der Vermögensaufteilung hielt das Rekursgericht im wesentlichen folgendes entgegen:

Die Legaldefinition der Ersparnisse verweise auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperlicher und unkörperlicher, beweglicher und unbeweglicher, verbrauchbarer und unverbrauchbarer Provenienz. Auch die Aufzählung des Ausschußberichtes ließe erkennen, daß an Geld, Spareinlagen, Wertpapiere, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Briefmarkensammlungen, an Schmuck, der nicht zum Tragen und damit zum Gebrauch bestimmt sein dürfe, sowie auch an Realitäten gedacht worden ist (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 81 EheG; EFSlg.51.718). Dieses von den Parteien in der unbestrittenen Form angeschaffte Objekt (wohl in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gemäß §§ 1175 ff ABGB geführt), stelle aber eine Wertanlage und damit Ersparnisse dar, die zwar derzeit trotz monatlicher Zinseingänge von 60.000 S nur der Selbsterhaltung diene, nämlich die Kredite für die Renovierung und Umbauung des Objektes abzudecken vermöge. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, daß diesbezüglich letztlich ein Wertansatz als eheliche Ersparnisse geschaffen worden sei. Dieses als Ersparnisse gemeinsam geschaffene Vermögen der vormaligen Ehegatten wäre daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollten sich insbesondere möglichst wenig berühren (vgl. § 84 EheG), wobei im Hinblick auf das in Frage stehende Haus in der Lasallestraße eine faktische Aufteilung durch den jeweiligen Hälfteanteil der vormaligen Ehegatten gegeben sei. Das Ergebnis einer Aufteilung sei, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln, dem eben dadurch Rechnung getragen sei, daß den gleichwertigen Beiträgen der früheren Ehegatten für die Anschaffung dieses Hauses der jeweilige Hälfteanteil zuzuordnen sei. Die Frage der Darlehensgewährung der Eltern der Antragstellerin an den Antragsgegner zur Anschaffung dieses Hauses hinsichtlich der Hälfte des Antragsgegners, vermöge hier nichts zu ändern, da diese Rückforderung eine obligatorische Frage zwischen dem Antragsgegner und seiner früheren Schwiegermutter sei. Wenn auch die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vorgehe, so berührten sich hier die Lebenskreise der geschiedenen Ehegatten kaum, weil die Mietausgaben des Antragsgegners für sein Geschäftslokal in dem gegenständlichen Haus Betriebsausgaben darstellten und im Falle des Vorhandenseins eines Hausverwalters auch durch die jährlich zu erstattenden Einkommensteuererklärungen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wohl kaum Reibungsflächen entstünden. Diese hier gegebene reale Teilung durch jeweilige Zuordnung eines ideellen Hälfteanteiles spiegle die vermögensrechtliche Trennung genau wieder, sodaß durch den Außerstreitrichter eine weitere tiefergreifende Maßnahme nicht zu treffen sei. Ob erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile des Hauses eine Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB stattzufinden habe, möge hier dahingestellt bleiben (vgl. EFSlg.41.367, 46.388, 38.501 und 46.351). Das Erstgericht habe daher der Sach- und Rechtslage entsprechend eine den Billigkeitsprämissen entsprechende Lösung gefunden, sodaß die angefochtene Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen gewesen sei. Allerdings habe einerseits sowohl die implicit vom Erstgericht vorgenommene Abweisung ergänzt werden, anderseits die Leistungsfrist entsprechend angepaßt werden müssen. Für eine Schuldensregelung gemäß § 92 EheG verbliebe deshalb kein Raum, weil hinsichtlich des Hauses in 1020 Wien, Lasallestraße nicht nur die faktische Vermögensteilung 50 : 50, sondern auch derzeit eine Pattsituation zwischen Einnahmen und Schuldenabdeckung vorliege.

Schließlich billigte das Rekursgericht unter Hinweis auf § 234 AußStrG die Kostenentscheidung des Erstgerichtes aus den von diesem angestellten Erwägungen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründete das Rekursgericht auf § 232 AußStrG.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse beider Teile.

Die Antragstellerin bekämpft den rekursgerichtlichen Beschluß insoweit, als ihr Antrag auf Übertragung des Hälfteanteiles des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 5168 KG Leopoldstadt an sie abgewiesen und ihr eine Ausgleichszulage lediglich in der Höhe von 2,6 Mill. S unter Abweisung ihres Mehrbegehrens (Zuspruch weiterer 2,4 Mill. S zuerkannt worden sei, mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruches einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 5 Mill. S und der Übertragung des genannten Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 5168 KG Leopoldstadt samt dem darauf befindlichen Zinshaus Lasallestraße 15 an sie abzuändern. Der Antragsgegner hingegen erklärt in seinem Revisionsrekurs, die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der "vom Rekursgericht bestätigten Auferlegung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 2,6 Mill. S" sowie in Ansehung der Verpflichtung zum Kostenersatz in der Höhe von 50.000 S mit dem Antrag anzufechten, "den angefochtenen Beschluß sowie den Beschluß des Erstgerichtes in den Punkten 4.) und 5.) aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen". Die Parteien beantragten in ihren Rechtsmittelgegenschriften, dem Revisionsrekurs der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind (in der Hauptsache) im Hinblick auf den Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt.

Vor Eingehen in die Rechtsmittelausführungen ist festzuhalten, daß gemäß § 232 Abs.2 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Diese Bestimmung ermöglicht somit keine Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Kostenentscheidung (vgl. JBl.1981, 429 = MietSlg. 32.758; SZ 54/149 = EFSlg.39.915; MietSlg.38.819 f ua), keine Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes wegen eines angeblichen Verfahrensmangels (vgl. MietSlg.38.820; EFSlg.52.933 ua), keine Bekämpfung der Beweiswürdigung (vgl EFSlg.50.136, 52.928 ua) und keine Bekämpfung der ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellungen der Vorinstanzen über den Wert ehelichen Gebrauchsvermögens (vgl. EFSlg.47.400, 52.930; MietSlg.38.820 ua).

In seinem Revisionsrekurs vertritt der Antragsgegner den Standpunkt, die Bestätigung der Festsetzung der Ausgleichszahlung in der Höhe von 2,6 Mill. S durch das Rekursgericht hielte wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. Der Rechtsmittelwerber versucht in der Folge Fehler darzustellen, die seiner Ansicht nach dem Sachverständigen und dem Erstgericht bei seinen Sachverhaltsfeststellungen unterlaufen seien und die sich seiner Ansicht nach bei der Wertermittlung des streitverfangenen Hauses (Wien 22., Polgarstraße 26) zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten. Dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B*** könne wegen der aufgezeigten Fehler keine Beweis machende Monopolstellung zukommen. Da außerdem der von ihm, Antragsgegner, beigezogene Sachverständige Dipl.Ing. A*** zu anderen Ergebnissen gekommen sei, hätte das Gericht ein zusätzliches Gutachten einholen müssen. Da sich diese Ausführungen als Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung und Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen und damit der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung sowie als Verfahrensrüge darstellen und ein Verstoß des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen gegen zwingende Denkgesetze nicht aufgezeigt wird (vgl. Fasching IV 336; EFSlg.52.931 ua), ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf diese Rechtsmittelausführungen einzugehen.

Insoweit der Revisionsrekurswerber schließlich noch die Unterlassung der Zuordnung des als "Partyraum" bezeichneten Teiles des Dachgeschoßes zu der für seine ehemaligen Schwiegereltern vorgesehenen Wohnung und dessen Einbeziehung in das Aufteilungsverfahren bekämpft, weil dieser Raum niemals dem Gebrauch der beiden Streitteile gedient habe oder hätte dienen sollen und es sich dabei derzeit um eine Baustelle handle, in der aus Platzgründen ein alter Billardtisch abgestellt sei und weil seiner ehemaligen Schwiegermutter diesbezüglich Kondiktionsansprüche zustehen könnten, die doch nicht in diesem Verfahren aus Billigkeitserwägungen ausgeglichen werden könnten, bekämpft er in Wahrheit die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Annahmen der Vorinstanzen über den Umfang der Wohnräume, die den Eltern der Antragstellerin als Zweitwohnung zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. dazu die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung), somit tatsächliche Grundlagen der Entscheidung, was aber im Sinne des § 232 Abs.2 AußStrG - wie erwähnt - nicht mehr möglich ist. Da dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse - wie eingangs dargetan - verwehrt ist, erweist sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem Revisionsrekurs vorerst dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen von dem ermittelten derzeitigen Bauwert des Hauses Polgarstraße 26 nicht nur den Bauwert des "eingebrachten Hauses", sondern zu Unrecht auch die "Klimaanlage, die Zweitwohnung und den dazugehörigen Balkon" in Abzug gebracht hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten diese Abzüge unterbleiben müssen, weil es evident sei, daß diese Werte dem Antragsgegner auch tatsächlich verblieben. Die Widmung dieser Dinge für Dritte könne bei der rechtlichen Beurteilung nicht ins Gewicht fallen; sowohl der Aufzug als auch die Klimaanlage und die Zweitwohnung mit dem dazugehörigen Balkon wirkten sich letztlich werterhöhend auf das Haus aus. Auch mit diesen Ausführungen wird der allein zulässige Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur Darstellung gebracht. Die Rechtsmittelwerberin versucht damit ebenfalls nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen über den Umfang und das Zubehör der Wohnung zu bekämpfen, die für ihre Eltern im vorgesehenen Umfang gebaut wurde. Im übrigen hat das Rekursgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen der früheren Ehegatten darstellt und der Antragsgegner Ansprüche seiner ehemaligen Schwiegermutter aus den getroffenen Vereinbarungen gewärtigen muß. Die in diesem Zusammenhang erstatteten Rechtsmittelausführungen, mit welchen die tstellung des Wertes des Hauses mit 10,150.000 S erreicht werden soll, gehen somit als Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung ins Leere.

Die Antragstellerin vertritt weiters die Ansicht, die Vorinstanzen hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung die während aufrechter Ehe im Jahre 1978 vom Antragsgegner im Tauschweg erworbenen Liegenschaftsteile - sodaß der Antragsgegner jetzt Eigentümer einer zusammenhängenden Fläche von 4184 m2 im Wert von 4,987.000 S sei - und den damit geschaffenen Wertzuwachs als Teil der ehelichen Ersparnisse berücksichtigen müssen. Auch hier kann der Revisionsrekurswerberin nicht gefolgt werden.

Richtig ist, daß das Erstgericht in seiner vom Rekursgericht übernommenen Wertermittlung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens und der ehelichen Ersparnisse den Umstand unberücksichtigt ließ, daß der Antragsgegner im Jahr 1978 einen Liegenschaftsanteil erworben hat, der nun zusammen mit dem vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Grundstück, auf dem das später ausgebaute Haus stand, eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die mit dem Erwerb dieses "Grundstückes" verbundene Wertsteigerung wurde vom Sachverständigen mit 3,058.000 S angenommen. Der Wert der Liegenschaft wurde vom Sachverständigen mit Billigung der Vorinstanzen als Summe des Bodenwertes und des zeitlichen Bauwertes ermittelt. Von den Vorinstanzen wurde jedoch mit Recht nur der - um die Hälfte geminderte - Bauwert der nunmehr vorhandenen Gebäude abzüglich des Bauwertes des "eingebrachten Hauses" berücksichtigt. Der Bodenwert wurde von den Vorinstanzen zutreffend nicht in Rechnung gestellt, weil einerseits die vor der Vergrößerung des Grundes vorhanden gewesene Liegenschaft vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht wurde (§ 82 Abs.1 Z 1 EheG) und anderseits der zusätzliche Liegenschaftsteil vom Antragsgegner im Tauschweg erworben wurde. Daß der vom Antragsgegner bei dieser Transaktion dem Tauschpartner überlassene Grund während aufrechter Ehe erworben worden wäre, wurde von der Antragstellerin nicht behauptet. Nach dem von der Antragstellerin unbestritten gelassenen Vorbringen des Antragsgegners ist vielmehr davon auszugehen, daß auch dieses Grundstück vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht wurde (vgl. AS 19). Kann aber nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage nicht davon ausgegangen werden, daß die 1978 im Tauschweg übertragenen Grundstücke während aufrechter Ehe angeschafft wurden, so kann in der Unterlassung der Berücksichtigung der mit der im Tauschweg erfolgten Vergrößerung der Liegenschaft verbundenen Werststeigerung bei der Ermittlung des Wertes des der Aufteilung unterliegenden ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin in ihrer Rechtsrüge weiters gegen die Ansicht der Vorinstanzen, das ihr und dem Antragsgegner je zur Hälfte gehörige Zinshaus in der Lasallestraße sei ihr nicht ins Alleineigentum zu übertragen. Eine solche gerichtliche Anordnung entspräche nämlich wegen der damit verbundenen grundlegenden Änderung der Rechtslage keineswegs der Billigkeit. In Räumlichkeiten dieses Hauses betreibt nämlich der Antragsgegner sein Juwelierunternehmen, das nach den Feststellungen der Vorinstanzen offensichtlich seine Existenzgrundlage bildet. Wenngleich Feststellungen über das der Benützung dieser Räumlichkeiten zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Miete oder kraft Benützungsregelung) von den Vorinstanzen nicht getroffen wurden, so muß doch gesagt werden, daß der Verlust des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners jedenfalls die von ihm derzeit eingenommene wirtschaftliche Position als Hälfteeigentümer grundlegend ändern würde und den Antragsgegner auch in eine noch nicht absehbare rechtliche Abhängigkeit von seiner geschiedenen Frau bringen könnte. Dazu kommt noch, daß das von den Vorinstanzen unbekämpft als angemessen erachtete Aufteilungsverhältnis ohnedies den Miteigentumsanteilen der Parteien entspricht, sodaß auch aus diesem Grund eine Wertverschiebung unter den geschiedenen Eheleuten nicht angezeigt erscheint.

Insoweit die Revisionsrekurswerberin letztlich auf die Art der Finanzierung des Erwerbes des Zinshauses hinweist und meint, der Umstand, daß der Antragsgegner selbst nur 100.000 S zur Verfügung gehabt und von den geborgten 400.000 S erst 200.000 S zurückgezahlt habe, rechtfertige die Übertragung des Zinshauses in ihr Alleineigentum, läßt sie unberücksichtigt, daß der Antragsgegner ja verpflichtet ist, den ihm von ihren Eltern "geborgten" Geldbetrag zur Gänze zurückzuzahlen und darauf noch 200.000 S offen sind. Im übrigen wurden die finanziellen Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin an den Antragsgegner und den gemeinsamen Haushalt vom Erstgericht ohnedies im Rahmen der Wertermittlung des aufzuteilenden Vermögens berücksichtigt, sodaß dem Hinweis der Revisionsrekurswerberin auf die Investitionen ihrer Eltern beim Umbau des Hauses in der Polgarstraße keine weitere, die Entscheidung beeinflussende Bedeutung zukommen kann. Damit erweist sich aber auch der Revisionsrekurs der Antragstellerin als unberechtigt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG. Dem im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr rechtsanwaltlich vertretenen Antragsgegner sind im Revisionsrekursverfahren keine Kosten erwachsen. Da der Revisionsrekurs der Antragstellerin erfolglos blieb, hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. Im Hinblick auf ihren Erfolg bei der Abwehr des Revisionsrekurses des Antragsgegners entspricht es der Billigkeit, den Antragsgegner zum Ersatz der Kosten der Rechtsmittelgegenschrift der Antragstellerin (allerdings bloß auf der Basis von 2,4 Mill. S) zu verhalten.

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