OGH 13Os41/89

OGH13Os41/8918.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Ali Ben Ammar J*** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 15.Dezember 1988, GZ 4 d Vr 10.233/88-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Text

Gründe:

Der am 15.November 1961 geborene Prospektverteiler Ali Ben Ammar J*** wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Raubs nach §§ 142 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 29.Oktober 1988 in Wien mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde,

1. weggenommen bzw. abgenötigt, und zwar dadurch, daß er sich in einer drohenden Haltung vor Friedrich K*** hinstellte, sagte:

"Geld her oder es passiert etwas", ihn mit der Hand am Pullover erfaßte und ihm sodann insgesamt 240 S Bargeld entriß;

2. wegzunehmen versucht, und zwar dem Hans K*** Bargeld, indem er ihn ergriff, am Mantel festhielt und gleichzeitig sagte "Geld her".

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge Friedrich K*** beim Verlassen der Telephonzelle eine Einhundertschillingnote und die Geldbörse in der Hand. Der Beschwerdeführer ging zu ihm hin, bedrohte ihn, wie oben angeführt, und riß ihm gleichzeitig diese Banknote und die Geldbörse aus der Hand (S 92/93).

Die Rechtsrüge bezeichnet die Annahme, daß dieses Entreißen der Geldbörse und der Geldnote als Gewalt gegen eine Person zu werten sei, deshalb als verfehlt, weil dies nach den Urteilskonstatierungen überraschend geschah und Friedrich K*** keinen Widerstand leisten konnte. Richtig gesehen wäre diese Tathandlung nur als Diebstahl zu qualifzieren gewesen.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider läßt sich dem Urteil aber nicht entnehmen, daß der Angeklagte sein Opfer überrumpelt hat, sodaß dabei kein Widerstand zu überwinden war. Die Rüge übergeht vielmehr die im Urteil festgestellte gesamte Vorgangsweise des Beschwerdeführers, wonach die Gewaltanwendung gleichzeitig mit der Einnahme einer drohenden Haltung, Erfassen des Zeugen am Pullover und Abgabe der oben beschriebenen Äußerung stattfand. Da die Rüge folglich nicht von den gesamten, hier wesentlichen Entscheidungsgründen ausgeht, fehlt ihr eine prozeßordnungsgemäße Darstellung. Abgesehen davon mangelt hier die Beschwerdelegitimation, weil die Tat auch mittels Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verübt wurde, beide Begehungsformen beim Raub rechtlich gleichwertig sind (alternativer Mischtatbestand) und die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (13 Os 92/86, 12 Os 174/85; Kienapfel BT II2 § 142 RN 55 a).

Die weiteren Beschwerdeausführungen, das Geld sei unabhängig von der Drohung weggenommen worden, übergehen die Konstatierungen des Urteils, wonach der Angeklagte beide Tatmittel gleichzeitig zur Erlangung der Beute eingesetzt hat (S. 92/93). Auch hier ist die Rechtsrüge nicht zur gesetzentsprechenden Darstellung gebracht. Die Tatrichter nahmen als erwiesen an, daß die Drohung des Angeklagten bei Würdigung seines Verhaltens (Einnahme einer drohenden Haltung, Erfassen des Friedrich K*** am Pullover) und seiner Äußerung den Anforderungen des § 142 StGB entsprochen hat (S. 93). Soweit die Rüge behauptet, der festgestellten Äußerung des Angeklagten fehle die Eignung dazu, ferner sei das (im Zusammenhang mit der Drohung konstatierte) Erfassen des Opfers am Pullover unwesentlich und nicht als Gewaltanwendung iS des § 142 StGB zu werten, geht die Beschwerde abermals nicht von den gesamten entscheidungswesentlichen Urteilsüberlegungen aus, erschöpft sich im Kern nur in einer versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit in einer Anfechtung der Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

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