Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 30.Jänner 1970 geborene Wilhelm P*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Fall, StGB. schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Es liegt ihm zur Last (s.S. 158), am 24.Februar 1985 im Wiener Prater in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Dragan R*** und Peter I*** sowie eines weiteren (unbekannt gebliebenen) Jugendlichen als Beteiligter (§ 12 StGB) dem Andreas W*** (zunächst) einen Schal und (etwa fünf bis zehn Minuten später, s.S. 160) einen Pullover geraubt zu haben. Als Mittel zur Verwirklichung der Sachwegnahme stellte das Erstgericht (in beiden Fällen) Gewalt durch Versetzen von Schlägen und gewaltsames Entreißen bzw. (ebensolches) Ausziehen der genannten Kleidungsstücke fest. Worin die - im Urteilsspruch zitierte - Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bestanden haben soll, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen;
insoweit fühlt sich jedoch der Angeklagte, wie seiner - diesen Umstand ignorierenden - Nichtigkeitsbeschwerde zu entnehmen ist, nicht beschwert. Er ist dadurch auch nicht benachteiligt in der Bedeutung des § 290 Abs 1 StPO., weil das zur Erfüllung des Tatbestandes des Raubes (alternativ) erforderliche Mittel der Gewalt zur Verwirklichung der Sachwegnahme mit hinreichender Begründung festgestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
In seiner auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a "(in Verbindung mit Z. 5 und 10)" StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet der Angeklagte in Ansehung beider Raubobjekte sowohl das Vorliegen des Tatbestandes des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. als auch der Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 StGB. durch Tatbegehung in Gesellschaft mehrerer Beteiligter. Darüber hinaus führte der Angeklagte eine Berufung wegen Schuld und Strafe aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt weder einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. noch (unter Festhalten an den Urteilskonstatierungen) einen Rechtsfehler auf. Vielmehr bemüht sich der - übrigens hinsichtlich aller erforderlichen Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht geständige (s.S. 102 [Untersuchungsrichter], insbesondere aber S. 151 ff. [Hauptverhandlung]) - Beschwerdeführer, nach Art einer Schuldberufung Möglichkeiten aufzuzeigen, die eine günstigere als vom Erstgericht (aufgrund des durch das Beweisverfahren überprüften Geständnisses des Angeklagten) vorgenommene Beurteilung des Geschehnisablaufs zuließen. Er verweist auf die seiner Meinung nach für Andreas W***, der sich in Begleitung des Werner D*** befunden hatte, bestandene Möglichkeit einer Abwehr der Angriffe des Angeklagten und dessen drei Mittäter, bezeichnet den Vorfall als (provokantes und nicht kriminelles) "Lausbubenstück" und zieht sogar seine beim Untersuchungsrichter und insbesondere in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisse mit dem Hinweis auf Prahlerei (Hervortun des Kleinsten und Schwächsten der Beteiligten) in Zweifel.
Damit läuft die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus, sodaß dieses Rechtsmittel gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen war, weil weder einer der angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs 1 Z. 1 bis 11 StPO. normierten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind.
Das Rechtsmittel der Schuldberufung gegen Urteile eines Kollegialgerichts ist den Prozeßgesetzen fremd, sodaß es gleichfalls zurückzuweisen war.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an den zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl 1985 S. 565 u.v.a.).
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