OGH 12Os174/85

OGH12Os174/8523.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, HONProf.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar R*** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24.September 1985, GZ 24 a Vr 1147/85-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Über die in Ansehung der Vorhaftanrechnung zu treffende Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar R*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.April 1985 in Bregenz Siegbert R*** und Fidan T*** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen leichter Ohrfeigen, Umdrehen ihrer Nasen und Ohren und Zusammenschlagen ihrer Köpfe, jedoch ohne Anwendung erheblicher Gewalt, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich durch die an sie gerichtete Ankündigung, sie im Weigerungsfall zu Boden zu schlagen, fremde bewegliche Sachen geringen Wertes, nämlich 40 S Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte am 27.April 1985 in leicht alkoholisiertem Zustand seinen Bruder Kurt R***, der ihm mitteilte, daß er von drei Burschen belästigt und in provozierender Weise angeredet wurde. Der Angeklagte stellte darauf die Burschen zur Rede, versetzte Bernd J*** einen leichten Faustschlag gegen die Nase und hielt dann die körperlich weit unterlegenen Zeugen Siegbert R*** und Fidan T*** am Kragen ihrer Jacken fest und versetzte ihnen leichte Ohrfeigen, drehte ihnen Ohren und Nasen um und schlug ihnen die Köpfe zusammen. Die Mißhandelten wurden dabei nicht verletzt. Der Angeklagte forderte von jedem der Festgehaltenen 20 S, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Dabei sprach er die Drohung aus, "er wichse sie sonst zu Boden". Er ließ erst von seinen Opfern, die beteuerten kein Geld bei sich zu haben, ab, als die Brüder des Siegbert R*** Guido und Erich R*** zum Tatort kamen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Angeklagte, das Erstgericht habe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen R*** und T*** angenommen, daß er den (versuchten) Raub unter Anwendung von (nicht erheblicher) Gewalt begangen habe, obwohl er die Zeugen mißhandelte, als von der Hingabe von Geld noch keine Rede war. Die Begehung des Raubversuches durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird hingegen nicht bekämpft. Gewalt und Drohung sind beim Verbrechen des Raubes rechtlich gleichwertige Begehungsformen. Es handelt sich somit um einen alternativen Mischtatbestand, bei dem die irrtümliche Annahme nur einer der beiden urteilsmäßig festgestellten Alternativen nicht gesondert mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann. Denn der Entfall einer Begehungshandlung kann die Verwirklichung des Tatbestandes, der schon wegen der anderen (unbekämpft gebliebenen) Begehungshandlung erfüllt ist, nicht hindern, womit es aber in Ansehung der (als mangelhaft begründet) bekämpften Begehungsform an einer Beschwer des Angeklagten (und damit an dessen Rechtsmittellegitimation) mangelt (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 21 zu § 282; ebenso 13 Os 159/83, 12 Os 152/84, 10 Os 108/85 u.a.). Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme ernstlicher Gewaltanwendung mit der Behauptung, daß es sich nur um eine zwischen Halbwüchsigen nicht ganz ungewöhnliche Wortplänkelei gehandelt habe, und daß er nur 10 S forderte, wobei es am Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz gefehlt habe.

Mit diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierungen, denenzufolge der Angeklagte die im Urteil näher beschriebene (wenn auch nicht erhebliche) Gewalt und die weiters festgestellte Drohung mit dem Vorsatz angewendet hat, die Herausgabe von 40 S zu erwirken, die er sich unberechtigt zueignen wollte (S 96, 98, 99). Indem die Beschwerde diesen Urteilssachverhalt negiert, führt sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Auch die Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Die in der Hauptverhandlung angemeldete Berufung (wegen Strafe) mußte gleichfalls zurückgewiesen werden, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung seines Rechtsmittels die diesbezüglichen Beschwerdepunkte bezeichnet hat (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

Über die in Ansehung der Vorhaftanrechnung zu treffende Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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