OGH 10Os108/85

OGH10Os108/8527.8.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 31.Mai 1985, GZ 29 Vr 1037/85-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard A (auch) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 4.April 1985 in Brückl in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Beteiligten Konrad B eine fremde bewegliche Sache, und zwar eine Bohrmaschine mit Tasche im Wert von ca 3.000 S, der Dr.Ingeborg C durch Einsteigen in ein Gebäude und durch Eindringen in einen versperrten Raum mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Faktum II.).

Rechtliche Beurteilung

Die der Sache nach nur gegen die Annahme der Tatbegehung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel erhobene, auf Z 5 - der Sache nach indessen Z 10 - des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Denn angesichts dessen, daß dem Beschwerdeführer, von ihm unbekämpft, die Begehung derselben Tat auch durch Einsteigen in ein Gebäude zur Last fällt, betrifft die Rüge lediglich eine von mehreren durch § 129 Z 1 StGB alternativ erfaßten Qualifikationen; die damit bekämpfte Annahme einer bloß intensiveren Tatbegehung ist aber, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (vgl JBl 1983,659, 10 Os 10/85 ua sowie Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 15 a, 19 bis 21 zu § 282 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

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