OGH 10Os10/85

OGH10Os10/8516.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann A und Erwin B wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Dezember 1984, GZ 8 Vr 2323/84-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, der Angeklagten A und B und des Verteidigers Dr. Cihlar zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12.August 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Stanzer Johann A und der am 18.Juni 1943 geborene, zuletzt gleichfalls arbeitslose Malergeselle Erwin B der Vergehen (1.) des Hausfriedensbruches nach § 109 'Abs 1 und' Abs 3 Z. 1 StGB und (2.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 15.August 1984 in Spittal a.d. Drau im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (zu 1.) sich den Eintritt in die Wohnung des Wolfgang C durch die Drohung, ihn zusammenzuschlagen und auszuräuchern (wobei sie Zeitungspapier anzündeten), sowie durch den Versuch, mit einem Brecheisen eine Türe aufzubrechen, mit Gewalt erzwungen, wobei sie gegen Wolfgang C Gewalt zu üben beabsichtigten, und (zu 2.) den Genannten durch Schläge (den Urteilsgründen zufolge auch durch Fußtritte - US. 5) vorsätzlich am Körper verletzt (Rißwunde am linken Zeigefinger und stark blutunterlaufene Schwellung im Bereich des rechten Auges).

Mit ihren gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, welche auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit a und 10 (inhaltlich auch auf jenen der Z. 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden, bekämpfen die beiden Angeklagten den Schuldspruch wegen Vergehens des Hausfriedensbruches (1.) zur Gänze, jenen wegen Vergehens der Körperverletzung (2.) jedoch nur insoweit, als ihnen auch die Zufügung einer Rißwunde am linken Zeigefinger angelastet wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind unbegründet.

Unter den Nichtigkeitsgründen der Z. 9 lit a (sachlich lit b) und Z. 10 rügen die Beschwerdeführer zum Schuldspruch laut Pkt. 1. die ihrer Auffassung nach vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes als 'zwei Delikte im Sinne des § 109' StGB, wobei sie in bezug auf Abs 1 (neben Abs 3 Z. 1) - mit dem Antrag (der Sache nach:) auf Ausschaltung dieses (vermeintlichen) Schuldspruchs - das Fehlen der gemäß dem zweiten Absatz dieser gesetzlichen Bestimmung zur Strafverfolgung erforderlichen Ermächtigung einwenden. Dieser Einwand ist deshalb verfehlt, weil es sich bei der Anführung des Abs 1 im Tenor (neben Abs 3 Z. 1) unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in Wahrheit ohnedies nicht um die Annahme zweier Vergehen nach § 109 StGB handelt; die einheitliche Formulierung des Urteilsspruches (zu Pkt. 1.), die Subsumtion als das Vergehen des Hausfriedensbruches, die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung (US. 6) und die Erwähnung des Zusammentreffens von (bloß) zwei Vergehen (Hausfriedensbruch und Körperverletzung) bei den Erschwerungsgründen (US. 7) lassen dies doch deutlich genug erkennen. Bei der Zitierung auch des 'Abs 1' im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (in Spruch und Gründen) handelt es sich demnach im vorliegenden Fall ersichtlich bloß um ein - auf der irrigen (vgl. JBl. 1978, 160; Bertel im WK. § 109 Rz. 49; Kienapfel BT I 2 § 109 RN. 34 und 63) Ansicht, die Fälle des Abs 3 seien lediglich Qualifikationen zu Abs 1 als Grundtatbestand (so Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Anm. 6 zu § 109; Kunst in ÖJZ. 1975, 561), beruhendes - Versehen in der Deliktsbezeichnung, woraus ein Nachteil für die Angeklagten deshalb nicht erwachsen konnte, weil das Erstgericht nach dem Vorgesagten der Sache nach ohnehin allein das Vergehen nach Abs 3 Z. 1 des § 109 StGB angenommen hat. Eine Ermächtigung zur Strafverfolgung war daher insoweit nicht erforderlich.

Unbegründet ist ferner die Mängelrüge (Z. 5), worin Erwägungen über die Wahrscheinlichkeit der Hinterlassung von Spuren einer Gewaltanwendung an der Türe des von Wolfgang C zur Nächtigung benützten Dachbodenraumes angestellt werden und dabei aus dem Fehlen solcher Spuren (lt. Anzeige S. 19 und Aussage des Zeugen Horst D S. 67) in Verbindung damit, daß es sich um eine Holztüre gehandelt habe, gefolgert wird, daß die Angeklagten das (im Urteilstenor als Versuch des Aufbrechens der Türe mit einem Brecheisen, jedoch) in den Urteilsgründen (nur) als Schläge gegen die Türe mit einer Eisenstange beschriebene Verhalten nicht gesetzt haben können. Da nämlich in Ansehung dieser Gewaltanwendung deren Intensität nicht feststeht, waren die von den Beschwerdeführern relevierten Verfahrensergebnisse keineswegs so signifikant, daß sie - unter Bedacht auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) - einer Erörterung bedurft hätten.

Entgegen einer auf die Z 9 lit a gestützten (zum Teil auch in den Ausführungen zur Z. 5 enthaltenen) Rechtsrüge hinwieder wurde jener versperrbare Dachbodenraum, in dem (der unterstandslose, seit geraumer Zeit in aufgelassenen Häusern oder in Heuschupfen aufhältige - US. 3, AS. 17) C nächtigte und 'hauste' (US. 4, 5) - und zwar ein Zimmer im Dachgeschoß des Bürohauses auf dem Areal einer ehemaligen Betonfirma, welches er provisorisch eingerichtet sowie mit Matratzen (in einem Zelt) ausgelegt hatte und in dem seine Kleider und Taschen auf dem Boden verstreut lagen (AS. 17) -, zu Recht als 'Wohnung' (US. 1) und 'Wohnstätte' (US. 5) beurteilt (vgl. auch S. 53, 55, 57, 66 und 67). Dieser Raum war daher als solcher sehr wohl ein geschütztes Objekt im Sinne des § 109 Abs 3 StGB (vgl. Kienapfel BT I 2 § 109 RN. 6; Bertel im WK. § 109 Rz. 19).

Aber auch der im Zusammenhang damit nominell unter der Z. 5 erhobene (sachlich auf die Behauptung eines Feststellungsmangels nach Z. 10 hinauslaufende) Einwand, das angefochtene Urteil lasse Konstatierungen zur Frage der Berechtigung des Wolfgang C an dem verfahrensgegenständlichen Dachbodenraum vermissen, ist unbegründet.

Aus der für beide Deliktsfälle (Abs 1 und Abs 3) des § 109 StGB als Begehungsmittel (für das Erzwingen des Eintritts und für das Eindringen) normierten Gewalt oder Drohung mit Gewalt folgt zwar - wenngleich dies in der gesetzlichen Umschreibung der beiden Tatbilder nicht ausdrücklich festgehalten wird -, daß jeweils zur Tatzeit ein dem Eintritt oder Eindringen entgegenstehender, ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Wille einer anwesenden Person (als Tatobjekt), und zwar (im Sinn des Abs 2) eines (darnach) 'Berechtigten', (für den Täter erkennbar) vorhanden sein muß (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 109 RN. 12; Bertel im WK.

§ 109 Rz. 4, 16 und 17; Kienapfel BT I 2 § 109 RN. 12 bis 14). Als solche Personen kommen zunächst alle in Betracht, die in bezug auf die geschützte Räumlichkeit selbst (unmittelbar) Träger des Hausrechtes sind; in diesem Sinn sind Hausrechtsinhaber und damit Rechtsgutträger der Eigentümer und andere dinglich Berechtigte sowie Mieter, Untermieter und Pächter (Kienapfel a.a.O. RN. 4). Aber auch vom Hausrechtsinhaber abgeleitete Berechtigungen von Personen, die den Rechtsgutträger im Willen oder in der Erklärung vertreten (Kienapfel a.a.O.) und die sich zur Tatzeit mit dessen Zustimmung dort aufhalten (Bertel a.a.O. Rz. 17 und 24), zählen dazu. Allein den strafrechtlichen Schutz des Hausrechtes Dritten gegenüber von der zivilrechtlichen Vorfrage abhängig zu machen, ob der in einem geschützten Raum Anwesende sein Schutzinteresse unmittelbar oder mittelbar aus einem (zumindest) obligatorischen Rechtsanspruch auf diesen Raum abzuleiten vermag, ist nach der ratio legis nicht gerechtfertigt. Dritten gegenüber genießt auch derjenige, der selbst in den Besitz eingedrungen ist (vi) oder diesen durch List (clam) oder Bitte (precario modo) heimlich erschlichen hat, als unechter Besitzer (§ 345 ABGB.) den Besitzesschutz (§ 339 ABGB.; vgl. Spielbüchler bei Rummel, Rdz. 1 zu § 339 und Rdz. 1 zu § 345). Demzufolge hat nicht nur er selbst das Recht, sich in seinem Besitz zu schützen, sondern auch das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewalttätigkeiten zu sorgen (§ 344 ABGB.). Zudem steht (sogar) dem bloßen Inhaber eines Raumes der verfassungsgesetzliche Schutz des Hausrechtes zu (VfSlg. 1906).

Wird aber der unechte Besitzer in seinem (obgleich angemaßten) Hausrecht gegenüber der Eigenmacht Dritter zivilrechtlich und gegen übergriffe der Organe der öffentlichen Gewalt verfassungsrechtlich geschützt, so ist daraus lege non distinguente unmißverständlich die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten, durch die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des - inhaltlich für alle Rechtsbereiche einheitlichen - Hausrechtes den unrechten Besitzer gleichermaßen vor Gewalt und Drohung mit Gewalt durch Dritte zu schützen. Damit erweist sich aber, daß zusätzliche Feststellungen zur Frage der Aufenthaltsberechtigung des Wolfgang C in dem von ihm als Wohnstätte benützten Dachbodenraum überflüssig waren, ergibt sich doch aus den getroffenen Konstatierungen deutlich genug, daß der Genannte sich heimlich in das Objekt eingeschlichen und dort mit Besitzwillen eine Bleibe errichtet hat. Er konnte demnach ohne Rechtsirrtum als Opfer des durch die Angeklagten begangenen Hausfriedensbruches angesehen werden, wobei die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung (Abs 2), wie schon gesagt, mit Rücksicht auf die Subsumierung unter den offiziosen Deliktsfall des § 109 Abs 3 Z. 1 StGB hier nicht aktuell war.

Unzutreffend ist auch der weitere materiellrechtliche Einwand (unter der Z. 9 lit a, sachlich jedoch Z. 10), das Schöffengericht habe keine Feststellungen zur Absicht im Sinne der Z. 1 des § 109 Abs 3 StGB getroffen; wird doch im Urteil ausdrücklich ausgeführt, daß die Absicht der Angeklagten von vornherein darauf gerichtet war, gegen C Gewalt auszuüben und daß sie ihn, auch wenn diese Gewaltanwendung letztlich nicht direkt in dem Raum stattfand, in den sie eindrangen, doch jedenfalls zu diesem Zweck zum gemeinsamen Verlassen jenes Raumes nötigten (US. 6).

Entgegen der - von Bertel a.a.O. Rz. 34 und 35

vertretenen - Auffassung der Beschwerdeführer ist aber zum Tatbestand der Z. 1 des Abs 3 nicht unbedingt erforderlich, daß die beabsichtigte Gewaltausübung gegen eine Person tatplanmäßig in dem geschützten Raum selbst stattfinden müßte. Dies läßt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes entnehmen; die Absicht, 'gegen eine dort befindliche Person ... Gewalt zu üben', wird auch dann gefaßt, wenn die betreffende Person durch Drohung mit Gewalt zum Verlassen des Raumes genötigt werden soll, um sodann in unmittelbarer Folge die Gewalt gegen sie außerhalb desselben zu üben. Dem gegen diese Feststellung auch aus dem Grunde der Z. 5 erhobenen Beschwerdeeinwand ist allerdings einzuräumen, daß das Urteil insoweit teils widersprüchlich und teils überhaupt nicht begründet ist (vgl. US. 4 bzw. 6), doch betrifft dieser Mangel deshalb keine entscheidende Tatsache, weil die Angeklagten nach den im übrigen mängelfreien Konstatierungen jedenfalls den rechtlich gleichwertigen Deliktsfall nach Abs 3 Z. 3 des § 109 StGB zu verantworten haben (ÖJZ-LSK. 1979/327 = EvBl 1980/67). Der gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung des Wolfgang C (2.) in Ansehung einer Rißwunde am linken Zeigefinger erhobenen Mängelrüge (Z. 5) schließlich, die einen Widerspruch darin zu erkennen vermeint, daß diese Verletzung nach den Urteilsgründen (US. 5) durch einen Sturz, nach dem Urteilsspruch aber durch Schläge bewirkt wurde, kommt ebensowenig Berechtigung zu wie der auf die Z. 9 lit a gestützten Rechtsrüge, die - in bezug auf die Sturzverletzung einen atypischen Kausalverlauf behauptend - den Adäquanzzusammenhang negiert.

Die Beschwerdeführer fechten nämlich insoweit nicht die Annahme einer (gegebenenfalls zu einem Teilfreispruch führenden) selbständigen Tat oder einer (auszuschaltenden) Qualifikation, sondern lediglich den Ausspruch über das ihnen angelastete (und in erster Instanz im Fall einer Abweichung von der Anklage bloß bei der Tatbeschreibung zu berücksichtigende) Ausmaß der dem Tatopfer bei dem inkriminierten Vorfall zugefügten leichten Verletzungen, also über den nicht strafsatzrelevanten Umfang des als Einheit zu beurteilenden tatbestandsmäßigen Erfolges aus einer und derselben Tat an. Die damit bekämpfte Annahme einer bloß intensiveren Tatbegehung (vgl. JBl. 1983, 659 u.a.) aber ist, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 15 a, 19 bis 21 zu § 282 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 28 (Abs 1), 109 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Johann A von fünf Monaten und Erwin B von einem Jahr, wobei es A mit einer Probezeit von drei Jahren die bedingte Strafnachsicht gewährte.

Bei der Strafbemessung wertete es beim Angeklagten A eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, als mildernd seine Beteiligung in untergeordneter Weise. Beim Angeklagten B nahm es die zahlreichen, über die Rückfallsqualifikation hinausgehenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd keinen Umstand an.

Gegen diese Strafaussprüche richten sich die Berufungen der beiden Angeklagten, mit welchen sie eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstreben. Während der Angeklagte A sich lediglich gegen die Gewichtung der von ihm anerkannten Strafbemessungsgründe des Erstgerichtes wendet, vermeint der Angeklagte B, daß seine Vorstrafen wegen Gewalttaten nicht rückfallsbegründend (§ 39 StGB) seien, weil sie im Verhältnis zu dem im Dritten Abschnitt des StGB unter den strafbaren Handlungen gegen die Freiheit aufgezählten Vergehen des Hausfriedensbruches nicht einschlägig wären.

Die Berufungen sind unbegründet.

Den vom Erstgericht angeführten Erschwerungsgründen ist hinsichtlich beider Angeklagter noch hinzuzufügen, daß sie die Taten ungeachtet einer erst kurze Zeit vorher erfolgten Abmahnung durch die Gendarmerie, den C in Ruhe zu lassen (S. 67), begangen und den Genannten nach der Tat in demütigender Weise behandelt haben (S. 28 und 55). Da für das Vergehen des Hausfriedensbruches Gewalt oder Drohung mit Gewalt tatbestandswesentlich ist, beruht dieses auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) wie die im Ersten Abschnitt des StGB angeführten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben. Mit Recht hat daher das Schöffengericht die gerade in letzter Zeit erfolgten, wiederholten Verurteilungen des Angeklagten B wegen Vergehens der Körperverletzung (aber auch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt) zu jeweils unbedingten (tatsächlich verbüßten) Freiheitsstrafen als 'einschlägig' und damit formell als rückfallsbegründend im Sinne des § 39 StGB angesehen sowie entsprechend bewertet.

Unter Bedacht auf all diese Umstände erscheinen die vom Erstgericht verhängten, auch in der Relation zueinander entsprechend abgestuften Freiheitsstrafen keineswegs überhöht, weshalb bei keinem der Angeklagten die begehrte Herabsetzung in Betracht gezogen werden konnte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte