OGH 14Os20/89

OGH14Os20/8926.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miklos K*** und Lajos B*** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. September 1988, GZ 6 e Vr 9388/87-151, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, sowie der Verteidiger Dr. Zach und Dr. Barki, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und es

werden die Freiheitsstrafen bei

Miklos K*** auf 5 (fünf) Jahre, bei

Lajos B*** auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre

erhöht.

Die Angeklagten werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Miklos K*** und Lajos B*** wurden der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ (zu ergänzen: 15), 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 StGB (II) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach haben sie am 6.September 1987 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (gemeint: als unmittelbare Täter) den Istvan G***

I. durch mehrstündiges Einsperren in einem abgeschlossenen Magazin widerrechtlich gefangengehalten, wobei sie die Freiheitsentziehung auf solche Weise begingen, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitete, indem sie ihn an Händen und Füßen fesselten, an einen Betonblock banden und ihm einen Knebel in den Mund steckten;

II. durch das zu I geschilderte Verhalten sowie durch die Äußerung, jetzt werde er einen Denkzettel bekommen, ihre Geduld sei nun zu Ende und er werde jetzt Zeit zum Nachdenken haben, mithin durch Gewalt und gefährliche Drohung zur Zahlung einer angeblichen Schuld von 30.000 S zu nötigen versucht, wobei sie den Genötigten durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzten;

III. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem sie ihn anläßlich der zu I geschilderten Tat zu Boden stießen, sodaß er Abschürfungen an der rechten Stirnseite erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, die Miklos K*** (nominell) auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a, Lajos B*** hingegen auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a, (nominell) Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Zur Beschwerde des Miklos K***:

Zu Unrecht wendet dieser Beschwerdeführer zunächst ein (sachlich Z 10), daß die ihm (idealkonkurrierend) angelasteten Tathandlungen nach § 99 Abs 1 StGB und §§ 15, 105 Abs 1 StGB dem Istvan G*** weder besondere Qualen bereitet noch diesen durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt hätten, sodaß die dementsprechenden Verbrechensqualifikationen nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB bzw. § 106 Abs 1 Z 2 StGB nicht anzunehmen gewesen wären.

Besondere Qualen im Sinne des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB liegen vor, wenn die durch die Freiheitsentziehung hervorgerufenen Empfindungen entweder schon wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder bei diesem einen für eine gewisse Zeitspanne fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken (ÖJZ-LSK 1978/44, SSt. 49/33, SSt. 55/58, 11 Os 168/80 ua).

Dies trifft ungeachtet einer allfälligen, in der Beschwerde behaupteten schonenden Lagerung des Tatopfers auf einer Decke oder Matratze (vgl. S 114/III) auf die gegenständliche Freiheitsentziehung zu, weil der Festgehaltene nach den Urteilsfeststellungen bis zu seiner Selbstbefreiung zumindest zwei Stunden lang so straff an Händen und Füßen gefesselt und überdies noch an einem Betonblock festgebunden gewesen ist, daß deutliche Fesselungsspuren zurückgeblieben sind (US 7/8). Dazu kommt, daß dem Genannten zunächst auch ein Knebel derart in den Mund gestoßen worden ist, daß er Verletzungen an den Lippen erlitt, ihm sodann der Mund mit einem Tuch verbunden wurde und er überdies noch verbalen Drohungen der Angeklagten ausgesetzt war. Die Erheblichkeit der auf die vorgeschilderte Weise herbeigeführten, mit einem Zustand der Todesangst vergleichbaren psychischen Beeinträchtigung des Istvan G*** erschloß das Erstgericht zudem aus dessen panischer, der eigenen körperlichen Sicherheit nicht achtender und letztlich tödlicher Fluchtreaktion (US 12). In der Annahme der Verbrechensqualifikation nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB unterlief daher dem Schöffengericht kein Rechtsirrtum. Der Beschwerdeansicht zuwider ist Istvan G*** durch die vorangeführten Tatmodalitäten aber auch durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt gewesen, der die Beurteilung der (in Tateinheit begangenen) Nötigung als schwer im Sinne des § 106 Abs 1 Z 2 StGB rechtfertigt (vgl. ÖJZ-LSK 1977/329, SSt. 48/3, 11 Os 168/80 ua).

Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, daß einerseits die Fesselung schon wegen der dem Festgehaltenen schließlich gelungenen Selbstbefreiung keineswegs als eng angesehen werden könne und demnach auch keine Einschnürungsspuren hinterlassen habe, und daß andererseits auch kein Knebel verwendet worden wäre, setzt sich über die gegenteiligen Urteilsannahmen hinweg (US 7, 10) und geht damit nicht, wie zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzen ist, vom festgestellten Sachverhalt aus.

Ebensowenig vermag der Angeklagte Miklos K*** mit seinem weiteren Einwand (sachlich Z 10), daß er zu Unrecht neben der ihm zur Last gelegten Freiheitsentziehung auch noch der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde, weil dieser Tatvorwurf schon mit der Annahme jenes Delikts, das seinerseits durch die Ausübung von Gewalt gekennzeichnet ist, vollständig verbraucht worden sei, einen Rechtsirrtum aufzuzeigen. Denn gleichwie bei der Nötigung stellt auch bei der Freiheitsentziehung weder die Gewaltanwendung gegen die Person das alleinige Begehungsmittel dar noch ist - was von der Rechtsprechung (SSt. 46/55, SSt. 46/66 ua) in bezug auf §§ 131; 142 Abs 1; 201 bis 204 StGB als normatives Kriterium für das Vorliegen einer bloßen Scheinkonkurrenz zufolge Konsumtion angesehen wird - für den Eintritt von schweren Verletzungsfolgen eine höhere Strafdrohung vorgesehen. Es kann demnach keineswegs als deliktstypisch und solcherart durch die Haupttat als mitabgegolten angesehen werden, wenn die im Einzelfall zur Entziehung der Freiheit ausgeübte Gewalt von einer (wenn auch nur leichten) Körperverletzung begleitet ist. Eintätiges Zusammentreffen von Freiheitsentziehung einerseits und Körperverletzung andererseits wurde daher vom Erstgericht zu Recht angenommen (Leukauf-Steininger Komm.2 § 99 RN 33; Kienapfel BT I2 § 83 RN 53; vgl. SSt. 46/79 und SSt. 50/26 sowie Mayerhofer-Rieder StGB3 E 22 zu § 83 und E 37 zu § 105; krit. Burgstaller in JBl. 1978, 460).

Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer schließlich, das ihm angelastete Verhalten könne deshalb nicht (auch) als Nötigung beurteilt werden, weil es dem Istvan G*** infolge Verlustes seiner Bewegungsfreiheit unmöglich gewesen wäre, dem Zahlungsbegehren zu entsprechen, sodaß eine Nötigung schon in objektiver Hinsicht "nicht verwirklichbar" gewesen sei. Der Beschwerdeführer mißversteht dabei die Ausführungen des Erstgerichtes über das mit dem festgestellten Tatverhalten verfolgte Ziel der beiden Angeklagten, wonach der bislang die Rückzahlung eines angeblich geschuldeten Betrages von 30.000 S verweigernde Istvan G*** durch die Freiheitsentziehung dazu genötigt werden sollte, vorerst seine Bereitschaft zur Abstattung seiner Schuld zu erklären und erst nach seiner für diesen Fall in Aussicht gestellten Freilassung seiner abgenötigten Zusage entsprechend Zahlung zu leisten (Urteilssatz II iVm US 5, 6, 8, 11). Von einem - der Sache nach behaupteten - absolut untauglichen Nötigungsversuch (§ 15 Abs 3 StGB) kann daher im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nicht gesprochen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miklos K*** erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet.

Zur Beschwerde des Lajos B***:

Unter Bezugnahme auf die - in der Beschwerde ohne formelle Trennung ausgeführten - Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO bezeichnet der Angeklagte Lajos B*** zunächst die in Punkt I enthaltene Feststellung, wonach Istvan G*** durch mehrstündiges "Einsperren" in einem abgeschlossenen Magazin widerrechtlich gefangengehalten worden ist, als unzureichend begründet (Z 5) und zudem als nach der Aktenlage bedenklich (Z 5 a), weil von einem Versperren des Raumes weder im Urteil noch in den Akten die Rede ist.

Abgesehen davon, daß die zusätzliche Annahme einer gleichwertigen Tatmodalität keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache betrifft, ist dem Urteil - Spruch und Gründe im Zusammenhang gelesen - unzweideutig zu entnehmen, daß sich das Erstgericht bei der Verwendung des Wortes "Einsperren" bloß im Ausdruck vergriffen und damit nichts weiter umschreiben wollte, als daß Istvan G*** in einem umschlossenen, nicht aber verschlossenen Raum durch Fesseln an Händen und Füßen gefangengehalten worden ist. Die erhobenen Einwände gehen demnach ins Leere.

Ebenso versagen die Rügen (Z 5 und 5 a) gegen die Urteilsannahmen über die Knebelung des Tatopfers, die das Schöffengericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D*** und die Darstellung des Angeklagten Lajos B*** vor der Polizei stützt (US 10), wobei es zugunsten der Angeklagten ersichtlich ohnedies davon ausgeht, daß der dem Istvan G*** in den Mund gesteckte Knebel nach kurzer Zeit wieder entfernt und durch ein vor den Mund gebundenes Tuch ersetzt worden ist (US 7, 10). Damit erledigt sich zunächst der Vorwurf einer Undeutlichkeit des Ausspruchs über die Dauer der Knebelung im technischen Sinn. Von einer unzulässigerweise einzelne Äußerungen des Gerichtsmediziners isolierenden Betrachtung geht der Beschwerdeführer bei seiner weiteren Behauptung aus, daß die Feststellung, wonach Istvan G*** (zunächst) geknebelt worden ist, im Gutachten keine Deckung fände. Diesen Einwendungen zuwider wurden jedoch vom Sachverständigen an der Unterlippe des Toten Verletzungen festgestellt, die eine gewaltsame Manipulation im Bereich des Mundvorhofes, somit auch das Einführen eines Knebels indizieren (S 56/II, S 89/III), wozu noch kommt, daß der sichergestellte Knebel mit ausgeschiedenen Substanzen der Blutgruppe A, welche auch Istvan G*** besaß, sowie mit Speichelspuren behaftet war, wobei nur das Ausmaß der Durchtränkung des Knebels mit Mundsekret ungeklärt geblieben ist (S 56, 57, 89, 95/II und S 90, 91, 120, 121/III). Aus dieser Expertise sowie den - in der Hauptverhandlung allerdings abgeschwächten - polizeilichen Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er die über Aufforderung des Angeklagten Miklos K*** zunächst erfolgte Knebelung Istvan G*** nach kurzer Zeit wegen Erstickungsgefahr wieder beseitigt und sich schließlich mit dem Zubinden dessen Mundes mittels eines Tuches begnügt hat (S 272, 276/I), konnte das Erstgericht mängelfrei die in Rede stehenden Feststellungen über Art, Umfang und Dauer dieser gewaltsamen Einschränkung im Bereich der Atmungsorgane ableiten. Soweit der Beschwerdeführer aber den belastenden Inhalt der mit ihm aufgenommenen polizeilichen Niederschrift mit der Behauptung als unrichtig hinzustellen sucht, daß die damals beigezogene Dolmetscherin Eva K***, wie aus deren Einvernahme in der Hauptverhandlung hervorgehe, die entsprechenden ungarischen Ausdrücke für "knebeln" und "den Mund verbinden" einander fälschlich gleichgesetzt und somit seine Verantwortung unzutreffend wiedergegeben habe, ist sein Vorbringen aktenwidrig. Denn Eva K*** hat bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Schöffengericht dazu angegeben (S 117/III), daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung sein Verhalten bei der Knebelung eingehend und unmißverständlich beschrieben hat. Da eine solche Umschreibung des Vorganges in der polizeilichen Niederschrift (einschließlich der vom Beschwerdeführer verlangten Richtigstellung) tatsächlich festgehalten ist und somit auch in der Übersetzung Eva K*** ihren Niederschlag gefunden hat (S 272, 276/I), hängt die inhaltliche Richtigkeit des vorliegenden Polizeiprotokolls nicht davon ab, ob der Wortsinn der entsprechenden ungarischen Ausdrücke korrekt in die deutsche Sprache übertragen worden ist, zumal nach den Erläuterungen der der Hauptverhandlung beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetscherin es im Ungarischen ein dem deutschen Wort "Knebel" entsprechendes Vokabel gar nicht gibt (S 117/III). Indem der Beschwerdeführer schließlich noch Erwägungen über die Möglichkeit einer Knebelung des Tatopfers durch den Mitangeklagten Miklos K*** allein anstellt, die von ihm selbst deshalb unbemerkt geblieben wäre, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Nebenraum befunden habe, erschöpft sich sein Vorbringen in unbeachtlichen Spekulationen, ohne damit formelle Begründungsmängel aufzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Tatsachenfeststellungen erwecken zu können. Keine entscheidende Tatsache betrifft der Hinweis der Beschwerde auf die Selbstbefreiung des Tatopfers und auf das gerichtsärztliche Ergänzungsgutachten, in dem zur Art der Fesselung aus medizinischer Sicht nicht sicher Stellung genommen werden konnte und wonach weder Verletzungen tiefergreifender Strukturen noch an sämtlichen von der Fesselung betroffenen Körperteygen festzustellen waren. Denn daß "zweifellos eine festere Fesselung möglich gewesen wäre" (S 408, 409/II), ist unter Berücksichtigung der sonstigen Tatumstände für die rechtliche Beurteilung nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB bzw. § 106 Abs 1 Z 2 StGB ebensowenig von maßgeblicher Bedeutung, wie die vom Beschwerdeführer herausgestellte Möglichkeit, daß die konstatierten Hautverletzungen allein durch die Befreiungsversuche des Opfers entstanden sein könnten.

Ob der Angeklagte Lajos B*** den Istvan G*** nach dessen Selbstbefreiung durch Zurückreißen vom Fenster - wie das Erstgericht annimmt - an der Flucht hindern oder - wie er behauptet - nur vor weiteren Verletzungen bewahren wollte, ist selbst nach dem Zugeständnis des Beschwerdeführers weder für die Lösung der Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz.

Mit seinen Rechtsrügen (sachlich nur Z 10) wendet sich Lajos B*** - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten Miklos K*** - einerseits gegen die zusätzliche Beurteilung seines Tatverhaltens als (versuchte) Nötigung, wobei er gleichfalls die Ansicht vertritt, daß infolge der Fesselung die Abnötigung einer Willensbetätigung des Festgehaltenen durch Bezahlung der angeblichen Schuld unmöglich gewesen wäre; andererseits ficht er die Annahme der Verbrechensqualifikation nach § 106 Abs 1 Z 2 StGB als rechtsirrig an.

Soweit er damit der Sache nach die Möglichkeit einer Vollendung der Nötigung nach Art der Handlung generell verneint (§ 15 Abs 3 StGB), geht er von der gleichen verfehlten Interpretation der Urteilsfeststellungen aus wie der Angeklagte Miklos K*** und verkennt damit, daß Istvan G*** darnach nicht zu einer unmittelbaren Begleichung seiner Schuld am Tatort veranlaßt, sondern zunächst zu einem - erst nach seiner Freilassung in die Tat umzusetzenden - Einstellungswandel genötigt werden sollte. Die Bezugnahme der Beschwerde auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.Dezember 1978, AZ 13 Os 121/78 (= JBl. 1979, 551), ist in diesem Zusammenhang durchaus verfehlt, weil dort nicht die Frage der absoluten Untauglichkeit eines Nötigungsversuches, sondern die Tatbestandsmäßigkeit einer Willensbrechung zur Debatte stand. Davon aber, daß die Angeklagten auch im vorliegenden Fall ihr Ziel durch eine derartige (absolute) Gewaltanwendung direkt erreichen wollten, geht nicht einmal der Beschwerdeführer selbst aus.

Zur Qualifikationsfrage des qualvollen Zustandes im Sinn des § 106 Abs 1 Z 2 StGB genügt es schließlich, den Beschwerdeführer auf die Erledigung der konformen Einwendungen in der Subsumtionsrüge des Mitangeklagten Miklos K*** zu verweisen.

Mithin war auch die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lajos B*** zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 99 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Miklos K*** zu vier, Lajos B*** zu zweieinhalb Jahren. Dabei nahm es in Ansehung des Angeklagten K*** das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Anstiftung des Zweitangeklagten und den Tod des Opfers als erschwerend; hingegen das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist (welchen Umstand es allerdings versehentlich unter den Erschwerungsgründen anführte), als mildernd an. Beim Angeklagten B*** wertete es gleichfalls das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und den Tod des Opfers als erschwerend; demgegenüber das Geständnis, ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu K***, die bisherige Unbescholtenheit und daß die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd.

Gegen diesen Strafausspruch richten sich sowohl Berufungen der beiden Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft. Miklos K*** strebt mit seinem Rechtsmittel eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, Lajos B*** zudem auch die bedingte Nachsicht eines Teiles derselben an. Der öffentliche Ankläger begehrt hinsichtlich beider Angeklagten eine Erhöhung des Strafausmaßes unter Beibehaltung einer gewissen Abstufung.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist begründet. Zwar hat das Schöffengericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe durchaus richtig und vollständig aufgezählt und insbesondere auch die Tatsache, daß Istvan G*** durch die Tat der Angeklagten letztlich zu Tode gekommen ist, bei der Bemessung der Strafen berücksichtigt. Denn im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat (§ 32 Abs 3 StGB). Dies trifft aber hier zu, haben doch die Angeklagten die die panikartige Flucht des Tatopfers auslösende Situation vorsätzlich herbeigeführt und vorhersehen können, daß es dabei zu unkontrollierten Reaktionen des Tatopfers mit allenfalls sogar letalen Folgen kommen könnte. Diesem, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach Maßgabe der Schuld der Täter zu bewertendem Umstand hat jedoch das Erstgericht nicht jene Bedeutung zugemessen, die ihm zukommt. Eine entsprechende Erhöhung des Ausmaßes der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen war daher unter Beachtung aller Umstände des konkreten Falles zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungen der Angeklagten.

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