OGH 13Os121/78-10

OGH13Os121/78-1014.12.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A und einen anderen wegen des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten Peter A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 16.März 1978, GZ. 22 Vr 2733/77-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Cardona, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A wird gemäß § 290 Abs. 1, 288 Abs. 2 Z. 3

StPO der Schuldspruch dieses Angeklagten und des Angeklagten Hermann B wegen Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, jedoch nur soweit er die Nötigung zur Duldung der Körperreinigung des Hermann C durch Zu-Boden-Reißen, Ausziehen der Kleidung, Schleppen in die Dusche und Waschen mit Reibbürsten betrifft, aus dem Urteil ausgeschaltet. Im verbleibenden Schuldspruch beider Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (zur Reinigung des Bades) und wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB sowie im Strafausspruch dieser Angeklagten wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf die ausgeschalteten, bzw. aufgehobenen Schuldsprüche bezieht sowie mit seiner Berufung wird der Angeklagte Peter A auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen (hinsichtlich des Schuldspruches wegen Vergehens nach § 83 Abs. 2 StGB) wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.Juni 1960 geborene Kochlehrling Peter A und der am 25.Jänner 1959 geborene Koch Hermann

B der Vergehen 1.) der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, 2.) der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB und 3.) der (leichten) Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 21.Juli 1977 in Maria Pfarr im gemeinsamen Zusammenwirken als Beteiligte (§ 12 erster Fall StGB) den Hermann C - der gleich ihnen im Beherbergungsbetrieb (mit Restaurant) 'F' in Fanning bei Maria Pfarr (als Kochlehrling) beschäftigt war und dort ein Zimmer gemeinsam mit den beiden Angeklagten bewohnte - 1.) mit Gewalt zu einer Handlung bzw. Duldung, nämlich zur Reinigung seines Körpers und des Bades (Duschraum) dadurch nötigten, daß sie Hermann C zu Boden rissen, ihm die Kleider auszogen, ihn in die Dusche schleppten, dort mit Reibbürsten wuschen und ihn anschließend zwangen, den Duschraum zu reinigen;

2.) dadurch, daß sie ihn dann gegen seinen Willen und trotz seines mehrmaligen Ersuchens, ihn freizulassen, ca. 10 - 15 Minuten im Duschraum einsperrten, widerrechtlich gefangen hielten, und 3.) bei der zu 1.) angeführten Tat bzw. nach dem Baden im Zimmer am Körper mißhandelten, wodurch Hermann C die im Urteil näher bezeichneten Verletzungen und Gesundheitsschäden erlitt.

Dieses Urteil wird (lediglich) vom Angeklagten Peter A im Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung (: Punkt 2.) des Urteilssatzes) und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB (: Punkt 3.) des Urteilssatzes) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Seinen Schuldspruch wegen des Vergehens der (leichten) Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB bekämpft der Angeklagte A unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO mit der Behauptung, das Ersturteil leide in bezug auf die Frage, bei welcher Gelegenheit dem Hermann C dessen Körperverletzungen zugefügt wurden, an einem rechtlich bedeutsamen Widerspruch. Denn während einerseits festgestellt werde, daß die in der Verletzungsanzeige des Dr. D angeführten Verletzungen, unter denen sich zahlreiche Schürfungen befänden, von der Auseinandersetzung herrührten, die im Anschluß an das Reinigen im Zimmer der Angeklagten stattgefunden hatte, werde an einer anderen Stelle des Urteils konstatiert, die Schürfungen seien auf das gewaltsame Abwaschen des C mit den Reibbürsten zurückzuführen. Dieser Widerspruch sei deshalb relevant, weil im Zusammenhang mit einer Nötigung zugefügte leichte Verletzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht gesondert zugerechnet werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Dem behaupteten Widerspruch - selbst wenn er bestünde - käme keine rechtliche Bedeutsamkeit zu; denn nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. SSt. 46/79 = ÖJZ-LSK. 1976/91; Leukauf-Steininger, 428; Kienapfel, Grundriß I RN. 312, 832) können die Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung sehr wohl ideal konkurrieren, weil Verletzungsmerkmale ebenso wie die Verursachung von Schmerzen keine Kriterien der im § 105 Abs. 1 StGB erwähnten Gewalt darstellen (SSt. 46/68) und für dieses Vergehen auch bei Eintritt schwerer Verletzungsfolgen nicht eine höhere Strafdrohung vorgesehen ist. Im übrigen ist der mit den Körperverletzungen zusammenhängende Schuldspruch wegen Nötigung, insoweit er die Duldung der Körperreinigung betrifft, zu der C nach Ansicht des Erstgerichts dadurch genötigt worden sei, daß die Angeklagten ihn zu Boden rissen, ihm die Kleidung auszogen, ihn in die Dusche schleppten und mit Reibbürsten wuschen, angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen, daß sich Hermann C bis zuletzt wehrte und gegen seinen Willen gewaschen wurde (vgl. S. 15, 93, 99 d. A.), rechtlich verfehlt. Bei einer Nötigung, gleichwie, ob es sich um das allgemeine Delikt nach § 105 f. StGB oder um eines der besonderen Nötigungsdelikte des Strafgesetzbuches (vgl. § 144, 193 Abs. 2, 202, 204, 249 ff., 269 leg.cit.) handelt, soll die Anwendung der tatbestandlichen Mittel zu einer Willensbeeinflussung eines anderen führen; denn Nötigung ist schon begrifflich Willensbeugung. Der Genötigte soll als eine (vom Täter einkalkulierte) Folge der angewendeten Mittel, zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt (einer Willensänderung) veranlaßt werden (vgl. EvBl. 1978/22 = JBl. 1977, 602). Auch Gewalt kann folglich beim Vergehen der Nötigung nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewaltausübung werde wieder wegfallen oder aus Angst, sie werde sich wiederholen, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließen soll (Mayerhofer-Rieder, Anm. 1 zu § 105 StGB; siehe auch Foregger-Serini, MKK.2, 195; Dokumentation, 144). Will hingegen der Täter das von ihm angestrebte Ziel unter Umgehung der Willenssphäre des Opfers direkt erreichen - indem er die Willensbildung des Opfers ausschaltet oder die Betätigung des vorhandenen Willens unmöglich macht (vis absoluta) -

dann war nicht die durch § 105 StGB geschützte Willensfreiheit (Selbstbestimmung) Gegenstand des Angriffes, sondern die durch § 99 StGB geschützte körperliche Freiheit oder ein anderes Rechtsgut, das durch andere Strafbestimmungen etwa durch die § 142 ff. oder § 201 StGB geschützt ist (vgl. Stigelbauer ZnStr. 1974, 83, SSt. 3/12; KH. 3105; Altmann-Jacob I 288 f.; Finger II2, 125). Die gegenteilige von Rittler II2, 67, Nowakowski Grundzüge, 149 und in RZ. 1972, 132 vertretene Ansicht ist für das Strafgesetzbuch im Hinblick auf die in den § 201 und 203

einerseits und 202 und 204 andererseits auch bei Begehung durch Gewalt getroffene Unterscheidung zwischen Willensausschaltung und Willensbeugung als entscheidendes Subsumtionskriterium nicht aufrechtzuerhalten, wozu noch kommt, daß nach der früheren Rechtslage (§ 98 StG.) Zwang ganz allgemein ein Mittel der Erpressung war, während im Strafgesetzbuch dieser Begriff im Gegensatz zur Erpressung oder Nötigung als Mittel zur Bewirkung einer Widerstandsunfähigkeit (überschrift zu § 203 StGB) gebraucht wird.

Im vorliegenden Fall ließ das in Frage stehende Verhalten der Angeklagten nach den vorgenannten Feststellungen des Erstgerichtes für eine Willensbetätigung des C keinen Raum, weshalb es nicht als Nötigung strafbar sein kann. Es kann aber - neben der damit verbundenen Körperverletzung - auch nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des zweiten Deliktsfalles des § 99 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, weil die mit der 'Waschprozedur' verbundene Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht über das Maß dessen hinausging, was bei nichtstrafgesetzwidrigen Balgereien zwischen Jugendlichen (Heranwachsenden) immer wieder vorkommt und sie, so gesehen, in ihrer Auswirkung einem Gefangenhalten im Sinne des § 99 Abs. 1 erster Fall StGB weder gleich noch nahe kam. Es war sohin dieser Teil des Schuldspruchs lt. Punkt 1 des Urteilssatzes in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO (irrig angenommene Idealkonkurrenz) gemäß § 290 Abs. 1 StPO bezüglich beider Angeklagten auszuschalten.

In Ausführung der gegen die Unterstellung des zu 2.) bezeichneten Tatverhaltens unter den § 99 Abs. 1 StGB erhobenen Rechts- und Mängelrüge macht der Beschwerdeführer des weiteren geltend, daß eine Freiheitsentziehung in einer - wie hier - die Zeitspanne von zehn Minuten nicht (sicher) übersteigenden Dauer - qualitativ und quantitativ -

noch nicht tatbildlich im Sinne des bezeichneten Vergehenstatbestandes sei; vorliegend habe der Mitangeklagte B angegeben, er und der Beschwerdeführer hätten die Dusche, in welcher sich C befand, 'ungefähr 5 - 10 Minuten zugesperrt', doch setzte sich das Erstgericht mit dieser Verantwortung (S. 60 d.A.) nicht auseinander, sondern gehe von einer Anhaltung C im Duschraum während '10 - 15

Minuten' aus. Dem ist folgendes zu erwidern:

Besteht die dem (ersten Deliktsfall des) § 99 Abs. 1 StGB unterstellte Tathandlung - wie vorliegend - im widerrechtlichen Gefangenhalten eines anderen in einem abgegrenzten und versperrten Raum, so kommt für diesen typischen Fall einer dem Betroffenen auch (tätergewollt) zum Bewußtsein kommenden Behinderung eines Menschen in seiner Bewegungsfreiheit dem Zeitmoment - sieht man von einem hier nicht in Betracht kommenden kurzfristigen Einschließen oder bloßen Zuhalten der Türe ab - nicht die vom Beschwerdeführer hervorgehobene besondere Bedeutung im Sinne einer bestimmten Mindestdauer der Anhaltung zu (vgl. Leukauf-Steininger, 503; Foregger-Serini, StGB2, 187). Nach EvBl. 1976/172 (so auch Kienapfel, Grundriß I, RN. 701) genügt eine Einschließungsdauer von etwa zehn Minuten. Im vorliegenden Fall folgte das Schöffengericht bei der vom Beschwerdeführer bemängelten - ohnedies nur ungefähren - Zeitdauerannahme von 'ca. 10 - 15 Minuten' ersichtlich der Zeugenaussage des Hermann C (s. s. 62 d. A.), die es auf Grund des vom Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes für verläßlicher erachtete als die damit (übrigens nur zum Teil) in Widerspruch stehenden Angaben des Mitangeklagten B (S. 96 d. A.). Diese in den Bereich unanfechtbarer freier richterlicher Beweiswürdigung fallende (§ 258 Abs. 2 StPO) und nach Lage des Falles nicht näher erörterungsbedürftige Wertung und Konstatierung findet zudem in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (S. 20 d.A.), auf die er sich in der Hauptverhandlung (s. S. 57 und 67 d.A.) bezog, und wonach er und B den C 'ca. 10 Minuten bis eine Viertelstunde' in die Dusche gesperrt hatten, ihre zusätzliche Deckung. Aus all dem ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, daß durch die vorsätzliche Handlungsweise (auch) des Beschwerdeführers laut Punkt 2.) des Urteilssatzes alle Voraussetzungen einer durch Gefangenhalten bewirkten 'Entziehung der persönlichen Freiheit' im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB, für die auch die - hier der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider zweifelsfrei vorliegenden - Elemente einer gewissen Dauer sowie der Schwere und Ernstlichkeit des Angriffs charakteristisch sind (vgl. EvBl. 1976/172, erfüllt wurden.

Die vom Beschwerdeführer relevierten Begründungsmängel und Rechtsirrtümer haften daher dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1

StGB nicht an. Die Schuldsprüche beider Angeklagten wegen der Vergehen nach § 105 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 StGB leiden jedoch, soweit ihnen die Annahme zugrundeliegt, die Angeklagten hätten Hermann C genötigt, das Bad zu reinigen und dadurch, daß sie in 10 bis 15 Minuten im Duschraum einsperrten, widerrechtlich gefangengehalten, an einer Nichtigkeit im Sinne der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO:

Für gewähnlich handelt zwar mit Unrechtsbewußtsein, wer ein Delikt vorsätzlich begeht (vgl. Kienapfel, Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum, ÖJZ. 1976, 113 ff.); uneingeschränkt gilt dies jedoch nur für Taten, bei denen das kriminelle Unrecht evident ist und die von erwachsenen schuldfähigen Tätern begangen wurden, bei denen Verbotskenntnis in der Regel zu vermuten ist (ÖJZ-LSK. 1976/261). Da nun einerseits notorisch ist, daß unter jugendlichen (oder heranwachsenden) Personen eine noch pubertär getönte Rauheit des Umganges vorherrscht und andererseits der fremde Wille und die Freizügigkeit des anderen, soweit es sich nicht um gewichtige Eingriffe handelt, als Schutzobjekt des Strafrechtes nicht jene, jedermann von früher Jugend an offenkundige Evidenz besitzen, wie dies z.B. für das Recht des anderen auf körperliche Integrität gilt, wäre nach der Lage des gegenständlichen Falles, insbesondere im Hinblick auf die - wenngleich nicht ernst gemeinte (?) - Aufforderung ihres Dienstgebers an die Angeklagten, sie mögen C doch waschen, wenn er selbst dies nicht tue, ferner unter Bedacht auf die Ursache dieser Aufforderung, nämlich die allseits als störend empfundene Geruchsbelästigung durch C und auf das Tatortmilieu (Lehrlinge in ihrer gemeinsamen Unterkunft) ein allenfalls unterlaufener Verbotsirrtum sowohl in bezug auf die Nötigung zur Reinigung der Dusche, als auch hinsichtlich der damit verbundenen Freiheitsentziehung im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB nicht vorwerfbar. Ob die Angeklagten sich in einem derartigen Irrtum befanden, kann dem Ersturteil jedoch nicht entnommen werden, weil es darauf bezügliche Feststellungen - deren Vornahme um so mehr geboten gewesen wäre, als die Angeklagten das Einsperren des C damit motivierten, auch sie hätten die Dusche (gemeint: nach eigenem Gebrauch) immer selbst reinigen müssen (S. 17 und 20 d.A.), womit sie sich der Sache nach auf einen Rechtswidrigkeitsirrtum beriefen - nicht enthält. Da dieser Feststellungsmangel die Lösung der Rechtsfrage, ob den beiden Angeklagten der bezeichnete Schuldausschließungsgrund zustatten kommt, unmöglich macht, war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gemäß § 290 Abs. 1 StPO das Ersturteil hinsichtlich beider Angeklagter im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde - soweit sie sich auf die ausgeschalteten bzw. aufgehobenen Schuldsprüche bezieht sowie mit seiner Berufung war der Angeklagte A auf diese Entscheidung zu verweisen.

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