Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem ihnen am 16.Dezember 1986 bzw. 17.Dezember 1986 zugestellten und nur hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens der Ehefrau angefochtenen, daher hinsichtlich der Ehescheidung selbst rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Dezember 1986, 14 Cg 294/85-24, geschieden. Am 29.Juli 1988 überreichte die geschiedene Ehefrau beim Erstgericht einen in fünf Punkte gegliederten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das Erstgericht wies diese Anträge wegen Ablaufes der in § 95 EheG normierten, mit Rechtksraft der Scheidung beginnenden Jahresfrist zurück.
Über Rekurs der Antragstellerin bestätigte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß, allerdings bezüglich der Punkte 1, 2, 4 und 5 des Antrages der Antragstellerin mit der Maßgabe, daß ihr Antrag insofern nicht zurück- sondern abgewiesen wurde, weil der Ablauf der Frist des § 95 EheG den Verlust des Aufteilungsanspruches bewirke, so daß ihr Antrag bezüglich der genannten Punkte richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen wäre. Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 AußStrG. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin richtet sich gegen diesen Beschluß insoferne, als er sich auf die Abweisung der Punkte 1, 2, 4 und 5 ihres Antrages bezieht.
Der Antragsgegner begehrt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs und seine Beantwortung sind unzulässig. Hat das Erstgericht den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wegen Ablaufes der Jahresfrist des § 95 EheG "zurückgewiesen" und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung aus demselben Grunde - es hat den Charakter seines Beschlusses als Sachentscheidung durch die sogenannte "Maßgabebestätigung" auch deutlich zum Ausdruck gebracht -, so liegen in Wahrheit übereinstimmende Sachentscheidungen der Vorinstanzen vor, weil durch die Entscheidung über die materiellrechtliche Fallfrist nicht über eine Verfahrensfrage, sondern über den Aufteilungsanspruch erkannt wurde (MietSlg 34.813).
Nach § 232 Abs 1 AußStrG ist im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärte.
Die Unterlassung der Zulässigerklärung, die nicht nachgetragen werden kann, hat daher die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung zur Folge (SZ 54/44; EvBl 1982/96 S 330; 7 Ob 697/84, 1 Ob 523/88).
Demgemäß sind der Revisionsrekurs und seine Beantwortung als unzulässig zurückzuweisen.
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