European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00697.840.1220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs und der außerordentliche Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Begründung:
Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens fällte das Erstgericht am 9. 3. 1984 eine Sachentscheidung. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragsgegners gab das Rekursgericht nur im Kostenpunkt teilweise Folge. In der Hauptsache bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof enthält die Entscheidung der zweiten Instanz nicht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Antragsgegner einen Revisionsrekurs und einen außerordentlichen Revisionsrekurs, die beide unzulässig sind.
Die Frage der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen Sachentscheidungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist in den §§ 231, 232 AußStrG besonders geregelt. Nach § 232 Abs 1 AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers (vgl 916 BlgNR 14. GP 32) begründet also erst der Ausspruch der zweiten Instanz konstitutiv die Anfechtbarkeit der, sei es bestätigenden, sei es abändernden oder aufhebenden Sachentscheidung der zweiten Instanz. Die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt somit die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung (EvBl 1982/96; SZ 54/44; 6 Ob 524/82; 4 Ob 594/81; vgl ferner zu ähnlichen Verfahrensvorschriften: EvBl 1954/135; SZ 33/56; insbesondere aber MietSlg 26.528 zu den §§ 500 Abs 3 und 500 Abs 4 ZPO betreffend Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, welchen Bestimmungen der § 232 AußStrG nachgebildet wurde – 916 BlgNR 14. GP 32). Fehlt ein solcher Ausspruch, kann er in der Regel auch nicht im Wege einer Berichtigung nachgetragen werden (EvBl 1982/96; vgl auch MietSlg 26.528; Fasching III 808 und IV 235). Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung eines Ausspruchs nach § 232 AußStrG der Nichtzulassung des Revisionsrekurses gleichkommt und daher wie ein negativer Ausspruch des Rekursgerichts zu behandeln ist. Sie unterliegt daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dem Rechtsmittelausschluss des § 500 Abs 4 ZPO (SZ 54/44). Durch die Zivilverfahrens‑Novelle 1983 wurde im Verfahren nach den §§ 81 f EheG auch nicht die Möglichkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses eröffnet (3 Ob 1502/84; 2 Ob 660/84).
Demgemäß sind beide Revisionsrekurse zurückzuweisen.
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