OGH 6Ob533/81

OGH6Ob533/8130.3.1981

SZ 54/44

Normen

AußstrG §232
AußstrG §232

 

Spruch:

Die Unterlassung eines Ausspruchs gemäß § 232 AußStrG in der Entscheidung des Rekursgerichtes bewirkt - wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt - die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes

OGH 30. März 1981, 6 Ob 533/81 (LG Innsbruck 2 R 210/80; BG Kufstein F 1/78)

Text

Die am 18. Juli 1970 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Oktober 1978 geschieden.

Mit dem am 24. Oktober 1978 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller gemäß § 98 ABGB zuletzt 528 000 S und gemäß §§ 81 ff. EheG 2 725 000 S, je samt Anhang.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge.

Das Erstgericht wies mit (Teil-)Beschluß den auf § 98 EheG gestützten Antrag ab. Über den auf §§ 81 ff. EheG gestützten Antrag entschied es noch nicht.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung durch Klärung des Sachverhaltes in verschiedenen Tatumständen und zur neuerlichen Entscheidung auf. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH enthält der rekursgerichtliche Beschluß nicht.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Antragstellers als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rechtsmittelwerber vertritt unter Hinweis auf den Wert des Verfahrensgegenstandes die Auffassung, das Rekursgericht habe durch die Unterlassung eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses das Gesetz verletzt, was mit Rechtsrüge im Sinne des § 232 Abs. 2 AußStrG geltend gemacht werden könne. Nur gegen eine Verweigerung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder gegen die Zulassung des Revisionsrekurses wäre gemäß § 500 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Der Antragsteller geht zwar zu Recht davon aus, daß sich die Rechtsmittelzulässigkeit im vorliegenden Fall nach § 232 AußStrG richtet. Denn diese Bestimmung ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt (vgl. 916 BlgNR, XIV. GP, 32; Ent in NZ 1979, 169, Punkt 9.3.2.5; 6 Ob 730/80). Letzteres liegt hier nicht vor, weil das Rekursgericht das Verfahren hinsichtlich verschiedener Tatumstände als noch ergänzungsbedürftig angesehen hat.

Nach dem somit anzuwendenden § 232 AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes der Rekurs an den OGH nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an den OGH ist für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den im § 502 Abs. 3 ZPO bezeichneten Betrag übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des § 500 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 ZPO sind anzuwenden. Der Rekurs kann nur darauf gegrundet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß erst der Zulassungsausspruch bewirkt, daß der an sich unzulässige Rekurs zulässig wird, das heißt, daß die Zulässigkeit eines Rekurses allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht (vgl. zur "Zulassungsrevision" Fasching IV, 245; Schönke - Kuchinke, Zivilprozeßrecht[9], 401; Stein - Jonas, dZPO[20], RZ 16 zu § 546; Thomas - Putzo, dZPO[7], 864; SZ 33/56). Weiter ist dieser Bestimmung zu entnehmen, daß ein ausdrücklicher Ausspruch nur im Falle einer positiven Entscheidung betreffend die Zulassung des Rekurses erforderlich ist. In Fällen, in welchen nur die positive Zulassung auszusprechen ist, liegt aber dann, wenn kein Ausspruch erfolgt, nicht etwa keine Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor, sondern eine negative Entscheidung; die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt somit die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung (vgl. EvBl. 1954/135; SZ 33/56). Der Nichtausspruch der Zulässigkeit stellt daher zwingend den Ausspruch der Nichtzulässigkeit dar. Davon ist bei der hier zu lösenden Frage auszugehen, ob die durch Unterlassung eines Ausspruches der Zulassung bewirkte Nichtzulassung des Rekurses auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Dies muß verneint werden.

§ 232 AußStrG normiert die Anwendung des § 500 Abs. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung findet gegen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 2 und 3 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Die Zulassung oder Nichtzulassung des Rekurses - die Unterlassung eines Ausspruches bedeutet nach den obigen Ausführungen letzteres - ist der Bestimmung des § 500 Abs. 3 ZPO, welcher zum Unterschied von der Regelung des § 500 Abs. 2 ZPO eine Zulassung im eigentlichen Sinn normiert (Fasching IV, 246; 1 Ob 661/80), gleichgeartet (vgl. 916 BlgNR XIV. GP, 32). Sie unterliegt daher dem Rechtsmittelausschluß des § 500 Abs. 4 ZPO, so daß gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses an den OGH ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (916 BlgNR, XIV. GP, 32).

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